Gesetzliche Vertreter des Kindes sind beide Elternteile. Wenn das Sorgerecht bei der Trennung nicht auf einen Elternteil übertragen ist, bleibt auch der andere sorgeberechtigt und damit gesetzlicher Vertreter. Für gewöhnlich genügt es aber, dass ein gesetzlicher Vertreter zustimmt, weil er damit auch den anderen vertritt und insoweit von ihm als bevollmächtigt angesehen wird.

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Ich schließe mich der Meinung von albwolf an. Nein, da davon auszugehen ist, dass der Handwerker korrekt abgerechnet hat. Aber du musst die Rechnung natürlich überprüfen. Nur wenn dir dabei Sachen auffielen, die nicht stimmen, also z. B. dass er zuviel Stunden oder etwas doppelt abgerechnet hätte, kannst du mit Recht die Rechnung drücken. Aber das ist ja alles nicht der Fall. Dann geht es nicht.

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Wenn auf ein Zustimmungsverlangen zu einer Mieterhöhung nicht reagiert wird, wie in deinem Fall, gilt es nicht als Zustimmung. Du musst nämlich ausdrücklich zustimmen. Ansonsten erhält der Vermieter die Klageberechtigung zur Mieterhöhung wie wenn du sie ausdrücklich versagtest oder ihr ausdrücklich nicht zustimmtest. Aber du bist ja mit der Mieterhöhung einverstanden. Wenn du jedoch nicht damit einverstanden gewesen wärest, hättest du die Abbuchung der erhöhten Miete auch rückgängig machen können.

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Sonst kann von einem Vertrag ohne Grund nicht zurückgetreten werden, selbst wenn der Vertrag noch so bereut wird. Außer es ist ein Reuegeld vereinbart. Dann muss für den Rücktritt eine Abfindung gezahlt werden, das dann eben als Reugeld bezeichnet wird.

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Soviel ich weiß, erfasst der Verkehrssrechtsschutz solche Fälle. Wenn tatsächlicher leider keiner besteht, musst du es entweder selber machen, also Einspruch einlegen und dergleichen mehr oder einen Rechtsanwalt selbst zahlen. Denn eine staatliche Hilfe bzw. Prozesskostenhilfe gibt es hier nicht. Eine Pflichtverteidigung auf Kosten des Staates gibt es bekanntlich nur für schwerwiegendere Fälle.

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