das hängt davon ab, ob auf den diesbezüglichen Einspruch innerhalb des Vergleiches verzichtet wurde.
maßgeblich ist die Frage der Kausalität und überholenden Kausalität. Bei dem hier gegebenen Anspruch muss im Rahmen des haftungsausfüllenden Tatbestandes eine kausale Verknüpfung zwischen Schadenereignis und Schaden vorliegen. Die Kausalitätserfordernisse richten sich im Zivilrecht nach Adäquanztheorie und der Lehre von der objektiven Zurechnung. Erst wenn die haftungsausfüllende Kausalität bejaht wird, berechnet sich der Schaden aus der Differenz zwischen Nachteilen und Vorteilen aus dem Vergleich der realen (mit Schadenereignis) und der hypothetischen Lage (ohne Schadener-eignis). Sofern keine Adäquanz vorliegt, d. h. also, wenn der Ablauf oder die Verknüpfung der Glieder der Kausalkette so außergewöhnlich sind, dass diese außerhalb aller Lebenserfahrung liegen, ist bereits aufgrund mangelnder Adäquanz keine Leistungsverpflichtung des Schädigers mehr gegeben. Ein Vorschaden kann also Einfluss haben. Näheres: Werbung durch Support gelöscht.
hier dürfte § 288 BGB gelten, wobei eine Verzugsetzung angebracht ist. Dazu muss der Schaden quantifiziert werden, näheres: Werbung durch Support gelöscht
Hier hilft nur eine Klage, denn der Anspruch ist dem Grunde nach nicht anerkannt. Es wird eine Mithaftung behauptet, die nach Sachverhaltsangabe allerdings wohl eher fraglich ist. Wichtig ist, ob es Zeugen gibt und was die gesehen haben. Sinnvollerweise sollte der Schaden gleich quantifiziert werden, wobei das nach § 252 Satz 2 BGB zu berechnen ist. Näheres unter: Werbung durch Support gelöscht
Das Amtsgericht am Ort oder Gerichtsbezirk der WEG- Anlage ist zuständig. Das Verfahren ist ein WEG- Verfahren und muss gegen alle Miteigentümer geführt werden. Derartige Dinge sind vom GUM Rechtsschutz erfasst, soweit eine Versicherung besteht. Nähere Anfragen unter: Werbung durch Support gelöscht. Hinweis: Dieser Hinweis stellt keine individualisierte Rechtsberatung dar und ersetzt eine anwaltliche Beratung nicht.
Ablehnungen oder Anerkenntnisse von Ansprüchen können zum Wegfall der Eintrittspflicht der Versicherung führen. Fraglich ist allerdings, ob ein Anspruchsteller tatsächlich durch eine solche Erklärung seine Ansprüche verlieren kann. Es sollten Anfechtungsrechte und Fristen beachtet - und ein Rechtsanwalt befragt werden. Der Unterzeichner hat mehrere derartige Schäden bearbeitet: Kontakt: Werbung durch Support gelöscht.
ganz so einfach ist es nicht. Man muss ganz klar zwischen der Schadens- und der Summenversicherung unterscheiden. Während die Schadensversicherung schadensausgleichenden Charakter hat und damit an das Vorliegen eines Schadens anknüpft, wird die Leistung bei der Summenversicherung schadenunabhängig erbracht. Bei der Summenversicherung spricht man auch von abstrakter Bedarfsdeckung, da nicht primär bezweckt wird, einen konkreten Schaden zu decken. In Deutschland ist anerkannt, dass eine Summenversicherung des Geschädigten kein Grund für eine Vorteilsausgleichung zugunsten des Geschädigten darstellt. Nähere Anfragen bitte unter: Werbung durch Support gelöscht
Die Kosten einer Ersatzkraft mit Ereignis wären ereignisbedingte Mehrkosten und der Umsatz fällt nicht oder geringer als wenn es die Ersatzkraft nicht gäbe. Ohne Ersatzkraft fällt der Umsatz und stellt eine Grundlage der Schadenberechnung nach § 252 Satz 2 BGB dar.
Ich warne vor einem Abfindungsvergleich ohne Öffnungsklausel. § 843 Abs. 3 BGB ist zu beachten. An sich will das BGB demgemäß Abfindungen nicht, nur bei wichtigem Grund. Unwägbarkeiten im Gesundheitszustand, Inflation oder Gehaltsentwicklung müssen berücksichtigt werden können. Der Kapitalisierungsfaktor ist aus Tabellen mit einem Zinsfuss entnehmbar. Sorgfalt ist beim Zugriff auf die Kapitalisierungtabelle anzuwenden, denn diese wird von der aktuell geltenden Sterbetafel berücksichtigt. Eine haftungsrechtlich wirklich angemessene Abfindung ist nur zu finden, wenn zunächst der passende Zinssatz (Realzins) ermittelt wird. Oft genügt eine Berechnung über den Zeitrentenbarwert. Näheres auf Anfrage unter Werbung durch Support gelöscht
Auch hier ist wieder $ 252 Satz 2 BGB gefragt. Nach der Differenzhypothese sind zwei Zustände gegenüberzustellen: ohne Ereignis und mit Ereignis. Wenn mit Ereignis Kosten nicht mehr anfallen, sind das ersparte Genralunkosten. Näheres ist unter Werbung durch Support gelöscht zu finden.
Die Mehrzahl der Steuerberater haben keine Erfahrung im Aufbau einer Berechnung nach § 252 Satz 2 BGB, jedoch sind Steuerberater oft wichtige Helfer für den Sachverständigen für Verdienstausfall, indem diese notwendige Daten liefern.
schaue nach in Werbung durch Support gelöscht Grundlage der Berechnung ist § 252 Satz 2 BGB.