Hier geht es um den Gefahrübergang beim Versendungskauf (wer trägt das Risiko von Verlust oder Beschädigung), nur beim Verbraucher ( § 475 II BGB iVm sondern gem. § 446 S. 1 BGB) ist das mit Übergabe, also wenn der Käufer den Besitz an der Sache erlangt.

Ist der Käufer kein Verbraucher, findet Gefahrübergang auf den Käufer im Versendungskauf regelmäßig dann statt, wenn der Verkäufer es dem Versender oder Spediteur übergibt

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Wahrscheinlich muss eine Nachlasspflegschaft beantragt werden, dann kann der gerichtlich bestellte Nachlasspfleger für die unbekannten Erben das Haus verkaufen

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Wie kam der Vergleich zustande? in der mündlichen Verhandlung oder schriftlich? Im ersten Fall ist der Vergleich schon die Verhandlung zustande gekommen, da du aber sagst du hättest " den Vergleich angenommen", war das sehr wahrscheinlich ein sog. "Widerrufsvergleich", dh. beide Seiten hatten die Möglichkeit, den Vergleich zu widerrufen (meist innerhalb einer bestimmten Frist). Ohne Widerruf innerhalb der Frist ist der Vergleich wirksam. Um den Vergleich durchzusetzen, braucht dein RA aber das Protokoll der Verhandlung und das dauert im Moment sehr lange, aber wenn die Verhandlung im September war, müsste das Protokoll da sein. Dann zahlt die Gegenseite in der Regel auch. Falls nicht, brauchst du eine vollstreckbare Ausfertigung des Protokolls, damit du bzw. dein RA den Gerichtsvollzieher losschicken kannst bzw. eine Kontopfändung oder so etwas ausbringst.

War der Vergleich schriftlich, stellt das Gericht das Zustandekommen des Vergleichs dann nach § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss fest, wenn das beide Seiten inhaltlich übereinstimmend und schriftsätzlich beantragt haben.

Auch das müsste eigentlich erledigt sein.

Dein RA scheint eine Schlafmütze zu sein

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