Sie ist eine dingliche Sicherheit für den Käufer vor Zwischenverfügungen, z. B. blitzt dann eine Zwangshypothek ab, die noch ganz schnell ein Gläubiger zu Lasten des Verkäufers eintragen möchte.
Ich würde wie Matrix vorgehen und nachweisbar, somit am Besten schriftlich, das Problem gegenüber der Gemeinde ansprechen. Denn diese haftet und kann sich ihrer Haftung nicht dadurch entziehen, dass sie die Schneeräumpflicht auf die Anlieger delegiert.
Also bei einem Zivilprozess geht das bestimmt, nicht aber aber bei einem Strafprozess. Einen zivilen Strafprozess gibt es nicht.
Wenn jemand das Parkverbotsschild deshalb übersieht, muss er meines Erachtens nicht zahlen. Denn dann erreicht ihn ja das Verbot nicht. In diesem Fall würde ich den Strafzettel nicht hinnehmen und dagegen mit Einspruch oder Widerspruch vorgehen.
Finde ich nicht gut. Was nichts kostet und derart sterotyp ist, kann nicht gut sein. Suche lieber persönlich einen Anwalt bei dir in der Nähe auf, den es sicher gibt. Gut wäre es auch du hättest eine Rechtsschutzversicherung.
Du hast, wie hier schon gesagt wurde, in dem Vergleich einen Titel und kannst sofort daraus vollstrecken.
Die Frau könnte sich abfinden mit der Auffassung des Arbeitsamts, dafür ab von ihm bzw. der entsprechenden Krankenkasse die Rückerstattung der da ja dann überzahlten Sozialversicherungsbeträge verlangen. Das gibt auch eine Menge an.
Du musst sofort widerrufen gegenüber dem, der die Vollmacht erhalten hat. Wenn er sie dann noch einsetzt, macht er sich sicher sogar strafbar. Besser wäre es vielleicht auch noch gegenüber dem möglichen Adressaten oder deinem Schuldner den Widerruf der Vollmacht bekannt zu geben. Denn dann würde auch er bösgläubig und könnte nicht einmal mehr eine Schuld dir gegenüber erfüllen.
Nach der ab 1.1.2011 geltenden Düsseldorfer Tabelle und der Kindergeldanrechnung wird für das 1. Kind in der untersten Einkommensgruppe (bis 1500 Euro) und 1. Altersstufe ein Monatsbetrag von 225 Euro Kindesunterhalt geschuldet.
Nein, die Eltern müssen zustimmen. Ich glaube, das habe ich gerade als ganz neueste oberste Rechtsprechung gelesen. Ich weiß nicht mehr wo. Aber ein solches Geschäft ist nicht nur lediglich rechtlich vorteilhaft und ist daher für den Minderjährigen zustimmungspflichtig für seine Eltern. Denn er hätte dann gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft eigene Verpflichtungen, die über die geschenkte Wohnung hinaus gehen.
Kleintiere wie bei dir die Wellensittische sind keine Haustiere in dem Sinn, dass du dafür die Zustimmung von deinem Vermieter bräuchtest. Er hat gegen sie nichts in der Hand.
Der Vermieter muss was unternehmen. Denn sonst kannst du bei ihm die Miete mindern. Er hat es nämlich in der Hand, seine Vermieter in die Verpflichtung zu nehmen und sie um Abhilfe anzugehen. Du dagegen hast keine Möglichkeit. Du kannst nur gegen den Vermieter vorgehen und solltest dies tun!
Ja, der Kaufvertrag mit dem Vater ist wirksam. Denn der Sohn trat berechtigt als Vertreter für den Vater auf und hat dies deutlich gemacht, indem er sogar unter seinem Namen handelte. Der Vater sollte daher immer berechtigt und verpflichtet werden. Du kannst dich nicht davon lösen, weil du ersichtlich mit dem Vater den Kaufvertrag geschlossen hast.
Soviel ich weiß, ist der Geschädigte abgesichert. Er hat einen Anspruch auf sogenannte abgesonderte Befriedigung, da der Anspruch des Verischerungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer nicht in die Masse fällt.
Zunächst ist klarzustellen, dass der 1. Mieter als Schadensersatz auch den Mietausfall des Vermieters zu ersetzen hat. Das gilt sicher auch, wenn der Nachmieter insolvent ist, aber nicht wird. Denn er könnte ja in 3 Jahren ebenfalls insolvent werden. Also dann wie auch in deinem Fall kann wohl der Vermögensverfall nicht mehr dem 1. Mieter zugerechnet werden.
An sich setzt der Provisionsanspruch des Maklers den Kaufvertragsschluss voraus. Andererseits gibt es freilich auch Maklerverträge mit Aufwendungsersatz und weiteren Ausgestaltungen, auch zur Anzahlung. Ich will damit sagen, dass man nicht allzuschnell urteilen, sondern sich erst noch genauer den Maklervertrag ansehen sollte. Deine Schwester könnte könnte ja zu aller Sicherheit zu einem Rechtsanwalt gehen, die sicher beste Lösung. Denn sonst kann schnell auch der Vorwurf eines Betruges kritisch werden.
Es kommt in der Tat darauf an, wie du dich mit der Versicherung damals geeinigt hast. Wenn ihr keinen materiellen oder immateriellen Vorbehalt aufgenommen habt, habt ihr die Sache endgültig bereinigt und du kannst keine Folgekosten mehr geltend machen.
Das kannst du, da ja derjenige, der die Vollmacht erteilt, nach wie vor selbst berechtigt ist. Nichts anderes gilt bei einem Inkassounternehmen. Dessen Auftraggeber, dein Gläubiger, bleibt dir gegenüber berechtigt. Du kannst also wirksam einen Vergleich mit ihm abschließen, ohne das Inkassounternehmen zu beteiligen.
Unter 5/10 darf nicht versteigert werden. Ich würde auf jeden Fall die fristgerechte Beschwerdeeinlegung nahelegen.
Beim Mindestgebot handelt es sich tatsächlich um die 7/10-Grenze. Danach kann ein Berechtigter, wenn das Gebot darunter liegt, das Gebot ablehnen. Unterhalb vom 5/10 müsste es von Amts wegen abgelehnt werden. Man kann also bei Zwangsversteigerungen bestimmt günstig Grundstücke erwerben. Man muss nur bedenken, wenn z. B. ein Hausgrundstück oder eine Wohnung 200.000,00 Euro nach dem Gutachten wert ist, könnte man es für 100.000,00 Euro ersteigern.