Es stimmt, daß Anspruch auf Urlaubsgeld nur im Zusammenhang mit tatsächlich genommenem Urlaub besteht. Zu beachten ist aber, daß der Urlaubsanspruch am Jahresende ersatzlos verfällt! Durch "betriebliche Praxis" wird der Anspruch oftmals bis in den März des Folgejahres verlängert, aber ein Recht darauf gibt es nicht. Mit dem Anspruch auf Urlaub verfällt somit auch der Anspruch auf Urlaubsgeld.