Auf keinen Fall nur anrufen, Mängel müssen immer schriftlich und nachweislich gemeldet werden. Also am besten per Einschreiben / Einwurfschreiben. In diesem Schreiben meldest du den Schaden und setzt dem Vermieter eine angemessene Frist zur Behebung (hier sind 2 Wochen angemessen). Kündige zum Ablauf der Frist, falls der Schaden nicht behoben wird, eine Mietminderung an.

Du kannst auch rückwirkend mindern, aber erst ab dem Moment, wo du den Schaden nachweislich gemeldet hast.

Zur Minderungshöhe: Sei hier vorsichtig. Immer nur anteilig mindern für den betroffenen Raum und auch prozentual nicht zu viel. Sollte sich rausstellen, dass die Mietminderung nicht rechtens ist, ist es Mietrückstand und das kann zur Kündigung führen. Verlass dich nicht auf Mietminderungstabllen im Internet. Die beziehen sich auf Einzelfälle und sind nicht auf jeden Fall anzuwenden. Mehr zur richtigen Mietminderung findest du hier: http://www.experto.de/recht/mietrecht/die-10-haeufigsten-fragen-zum-deutschen-mietrecht.html

Und ganz wichtig: bist du sicher, dass du den Schaden nicht selbst verursacht hast? Durch ein Aquarium, falsches bzw. nicht ausreichendes Lüften o.ä.? In diesem Fall musst du den Schaden zwar melden, aber die Miete mindern sollte man hier nicht.

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Der Vermieter eröffnet ein Treuhandkonto, wo er die Mietkaution eines Mieters getrennt von denen der anderen Mieter und seinem Privatvermögen anlegt. So ist diese geschützt, falls es beim Vermieter zur Insolvenz kommt. Die Kontoführungsgebühren zahlt der Vermieter, die Zinserträge aus der Mietkaution erhält der Mieter. Die gesetzlichen Vorschriften über die Mietkaution sind in §551 des BGB geregelt. 

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Eine Mietkautionsbürgschaft ist ein seriöses und in anderen Ländern mit großem Mietmarkt bereits sehr anerkanntes Produkt. In der Schweiz ist der Großteil der Mietverhältnisse über eine Mietkautionsbürgschaft abgesichert.

Moneyfix ist eine Bürgschaft auf erstes Anfordern, d.h. der Versicher zahlt im Schadenfall an den Vermieter und fordert das Geld vom Mieter ein, ohne diesem eine Möglichkeit zur geben, zum Fall Stellung zu beziehen. Die einzige Möglichkeit, dagegen vorzugehen ist, zu klagen. Ich empfehle daher eher eine Mietkautionsbürgschaft, die nicht auf erstes Anfordern ist. So sind Mieter UND Vermieter fair abgesichert.

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Der Vermieter macht alles richtig. Wenn er die Mietkaution auf einem Treuhandkonto getrennt von seinem privaten Vermögen anlegt, ist es gegenüber einer Insolvenz abgesichert. Die gesetzlichen Vorschriften über die Mietkaution sind in §551 des BGB geregelt. 

Eine ausführliche Übersicht zum Anlegen der Mietkaution, Ausnahmen und Möglichkeiten findest du hier: 

https://kautionsfrei.de/blog/mietkaution-anlegen-so-geht-s-richtig

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Ganz klar: Schimmel ist ein Mangel und es besteht eine Meldepflicht. Im Zweifel musst du nachweisen, dass du den Schimmel SOFORT gemeldet hast, als du ihn bemerkt hast. Du solltest dem Vermieter also per Einschreiben ein Schreiben zukommen lassen, in dem genau aufschreibst, seit wann und wo genau du Schimmel hast. Setze ihm eine Frist zur Beseitigung und weise ihn auf die gesundheitlichen Risiken dar, die durch Schimmel in der Wohnung bestehen. Kündige an, nach Ablauf der Frist den Schimmel auf seine Kosten beseitigen zu lassen. Unbedingt Fotos machen.

Und in seinem Sinne: viel lüften und auf keinen Fall in diesem Zimmer schlafen. das ist gefährlich und kann zu chronischen Krankheiten führen.

Alles Gute.

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Der Vermieter bezahlt die Kontoführungsgebühren, der Mieter bekommt die Zinserträge ausgezahlt. Wenn diese negativ sind, muss sie auch der Mieter zahlen.

Wer den ganzen Stress mit Anlegen, Steuerabrechnung, Auszahlung usw. umgehen möchte, dem empfehle ich eine Mietkautionsbürgschaft. Da stellen sich diese Fragen erst gar nicht bzw. der Verwaltungsaufwand ist viel geringer. 

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Nein, darf er nicht! 

Erstens: je nachdem, wie schlecht das Ergebnis des Streichens geworden ist, darf er das gar nicht beanstanden. Die Wohnung muss laut Mietrecht NICHT professionell gestrichen werden, der Mieter darf das in Eigenregie machen. Das führt nun mal nicht zu einem professionellen Ergebnis. Das muss der Vermieter aber hinnehmen. Ich würde dir auch die Quelle posten, aber bei Links wird man hier so schnell abgestraft. 

Des Weiteren seid ihr im Recht, weil bei der Wohnungsübergabe nichts anderen vermerkt wurde. Ihr habt ja schriftlich, dass die Wohnung, wie sie ist, abgenommen wurde. 

Und überhaupt steht das Ganze rechtlich auf sehr wackeligen Beinen. Je nach Zustand der Wohnung ist es fraglich, ob ihr überhaupt hättet streichen müssen. Das muss man nämlich nicht mehr nach festen Fristen (also grundsätzlich beim Auszug, oder nach einer bestimmten Jahresfrist).

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Es ist eigentlich irrelevant, wie lange das dauert. Der Vermieter hat nach Ende des Mietverhältnisses noch bis zu 6 Monate Zeit, die Kaution zurückzuzahlen bzw. eventuell ausstehende Forderungen wie eine ausstehende Nebenkosten-Abrechnung o.ä. zu prüfen. Danach steht dir die Rückzahlung zu. Ich empfehle ebenfalls eine erneute Forderung per Einschreiben. Am besten weist du in dem Schreiben noch mal auf § 548 BGB hin.

Alles Gute!

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Eine Überlegung, die man laut meiner Recherche mit einbeziehen sollte: das Alter der Kreditnehmer. Ich erwähne das, weil die Kinder ja schon älter zu sein scheinen (8 und 10 oder so?). Ich habe gelesen, wer es nicht schafft bzw. es nur ganz knapp schafft, bis zur Rente den Kredit abzubezahlen, der sollte es lieber lassen, denn das kann ganz ungemütlich werden. 

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Da du ja den Zustand der Wohnung kanntest und trotzdem eingezogen bist, sehe ich auch keine Chance, dass der Vermieter dir für die Renovierung eine Entschädigung zahlt. Das war ja sozusagen dein Privatvergnügen. Alle anderen Vereinbarungen hast du, wie es klingt, nicht schriftlich. Deswegen sehe ich auch hier geringe Chancen. Beim nächsten Mal unbedingt alles schriftlich festhalten!

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Es gilt die oben bereits angesprochene 10 % Regel. Wenn die Abweichung darunter liegt, dass hat das keine Auswirkungen auf den Mietpreis. Dass du den Mangel festgestellt und geduldet und damit akzeptiert hast, würde sich vor Gericht auch nicht zu deinen Gunsten sprechen.

Erst wenn der Unterschied zwischen Vertrag und Wirklichkeit mehr als zehn Prozent beträgt, besteht ein Mangel. Dann hat der Mieter die Möglichkeit, die Neuberechnung der Miete zu verlangen oder die Miete entsprechend zu kürzen, die Korrektur der Betriebskostenabrechnung zu fordern, oder sogar den ganzen Vertrag fristlos zu kündigen.

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Wenn du gegen Hausordnung oder Mietvertrag verstoßen hast und der Vermieter dich, wie ich aus dem Schreiben entnehme, bereits mehrfach abgemahnt hat, hat er durchaus das Recht, dir zu kündigen. 

Für die nächste Wohnung und damit es keinen Stress mehr gibt, findest du hier eine Übersicht über deine Recht beim Musik hören in einer Mietwohnung:

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Vorsicht bei Mietminderungen! Bloß nicht einfach mindern, wenn ein Problem auftritt! Mietminderungtabellen im Internet sind ein Richtwert aber auch nicht mehr. Im schlimmsten Fall kann die Minderung als Mietrückstand ausgelegt werden und es kann zur fristlosen Kündigung kommen:

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Am besten erst mal den Vermieter bitten, den Mangel zu beheben. Wenn das nicht hilft, Mietminderung ankündigen und eine Frist setzen und erst zuletzt die Miete mindern. Bzgl. der Höhe sollte man möglichst vorher einen Anwalt konsultieren.

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Erst wenn der Unterschied zwischen Vertrag und Wirklichkeit mehr als zehn Prozent beträgt, zahlt das als Mangel. Dann hat der Mieter die Möglichkeit, die Neuberechnung der Miete zu verlangen oder die Miete entsprechend zu kürzen, die Korrektur der Betriebskostenabrechnung zu fordern, oder sogar den ganzen Vertrag fristlos zu kündigen.

Quelle: https://kautionsfrei.de/blog/wohnungsfl%C3%A4che-10-prozent-sind-alles

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Es kommt immer wieder vor, dass Vermieter in den Mietvertrag aufnehmen, dass bei Mietbeginn ein Zweitschlüssel der Wohnung bei ihm verbleibt. Als Begründung wird oft aufgeführt, dass der Vermieter in Notfällen (Rohrbruch, Brand) in die Wohnung gelangen können muss.

Seine Annahme, als Vermieter hierzu berechtigt zu sein, ist allerdings ein Irrtum (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 64 S 305/98) Entsprechende Formulierungen in Mietverträgen können vom Mieter deshalb getrost als unwirksam betrachtet werden. Die Herausgabe der Zweitschlüssel kann trotzdem verlangt werden.

Denn für absolute Notfälle (Gefahr im Verzug) steht dem Vermieter die Möglichkeit zur Verfügung, die Feuerwehr oder die Polizei zur Öffnung der Wohnungstür zu Hilfe zu rufen. Alle anderen Situationen verlangen, dass der Mieter Kenntnis und Zustimmung zum Betreten der Wohnung gibt. Der Vermieter muss seinen Besuch (etwa mit einem Handwerker zur Verrichtung von Reparaturen) ankündigen und nachvollziehbar begründen."

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Die kaputte Backofentür würde ich zu Kleinreparaturen zählen. Habe diesen Artikel gefunden: der gibt einen Überblick darüber, unter welchen Bedingungen der Vermieter bzw. der Vermieter zahlen muss: 

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Viel Erfolg :)

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