Beides; es muss im Vorfeld geregelt werden und es muss im Grundbuch eingetragen werden. (sog. beschränkt persönliche Dienstbarkeit).
Wenn ich richtig informiert bin, könnte - auch wenn Du Alleineigentümer bist - eine Zustimmung der Ehefrau nach § 1365 BGB erforderlich sein, wenn Du über Dein wesentliches Vermögen verfügst. Aber der Notar wird bei der Beurkundung sicher danach fragen.
Schau mal nach im § 1945 BGB, der beinhaltet die Form der Auschlagung. Ruf beim Nachlassgericht an und sag, dass Du/Ihr die Erbschaft ausschlagen wollt (innerhalb von sechs Wochen). Hinsichtlich der Wohnung treten die Erben (solche seid Ihr im Moment) in das Mietverhältnis ein. (954 BGB). Bitte mit Vermieter in Verbindung setzen. Eine Kündigung ist immer empfehlenswert. Insolvenzverwalter informieren (kostet ja nur einen Anruf). Ich würde jetzt mal nichts aus der Wohnung entfernen solange nicht die rechtlichen Aspekte geklärt sind (mit Inso-Verwaltung und Nachlassgericht).
So wie ich es sehe, ist der Vertrag bis zur Erteilung der Zustimmung durch BEIDE Eltern schwebend unwirksam; wird die Genehmigung nur durch einen Elternteil erteilt, ist dies nicht ausreichend. Ein e Kündigung ist meines Erachtens nicht notwendig, da diese nur erforderlich ist, wenn ein ordnungsgemäßer Vertrag zustande gekommen ist (was ohne Zustimmung beider Eltern nicht vorliegt). Der nicht zustimmende Sorgeberechtigte muss dem anderen Vertragspartner allerdings mitteilen, dass er nicht genehmigt.
Soweit Du mitteilst, dass Euer Vater "...noch nicht Eigentümer des Hauses...(war)" ist dies nicht richtig. Nach § 1922 BGB erfolgt im Falle des Todes einer Person eine Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben (auch wenn dies dem Erben noch nicht bekannt ist, da er vom Testament keine Ahnung hatte); das bedeutet, dass im Falle des Todes der Eltern Deines Vaters Dein/Euer Vater sofort Eigentümer des Hauses geworden ist. Das Grundbuch wird im Falle eines Eigentumsüberganges infolge Erbfolge nur berichtigt. Somit konnte Euer Vater das Haus an seine zweite Frau durchaus wirksam vererben. Ihr als Kinder könnt nun den Pflichtteil geltend machen (Dieser ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles; der Pflichteilsanspruch beträgt für beide Kinder je ein Achtel). So sehe ich das; meine Antwort stellt keine Rechtsberatung dar, dazu bin ich nicht befugt, sondern nur meine Meinung.
Hmm, mir ist da noch einiges unklar. Mietkauf findet nach meinem Kenntnisstand so statt, dass ihr als Verkäufer weiterhin im Grundbuch als Eigentümer eingetragen seid und der oder die Mieter über einen bestimmten Zeitraum für die Bewohnung/Nutzung Miete zahlen und nach Ablauf eines vereinbarten Zeitraumes das Eigentüm an den/die Mieter übertragen wird. Wie kann da eine dritte Person mit den Mieter einen ähnlichen (???) Vertrag abschließen?
Die schuldrechtliche Verpflichtung der verstorbenen Mutter aus dem Kauf des Grabes der Oma geht auf die Erben über.
Grundsätzlich sind nach dem 18. Lebensjahr beide Eltern gemeinsam barunterhaltspflichtig. Von dem Bedarf des Kindes ist das Kindergeld abzuziehen, das jetzt dem Kind als Barunterhalt selbst zur Verfügung stehen muss. Zur weiteren Berechnung müssen die Einkommen der Eltern bekannt sein. Für jeden Elternteil ist der einzusetzende Betrag des Einkommens (minus Selbstbehalt) zu berechnen und zusammenzuzählne. Es ist ein Quotient aus dem eigenen einzusetzenden Einkommen und dem zusammengezählten Einkommen zu bilden und mit dem dem Kind zustehenden Unterhalt (minus Kindergeld) zu muliplizieren. Es ist also nicht so, dass jeder Elternteil die Hälfte zu tragen hat, sondern das Verhältnis der Einkommen ist maßgebend. Wohnt ein Kind bei einem Elternteil, dann ist der gewährte Naturalunterhalt (z.B. Wohnung und Essen) auf den selbst zu zahlenden Unterhalt anzurechnen. So jedenfalls ist es mir bekannt. Im web findest Du bestimmt ausführliche Beispielsrechnungen.
Ausreichend ist beispielsweise: ....mein Alleinerbe ist der/die xy´.......... natürlich muss klar erkennbar sein, wer gemeint ist; ob dann der Erblasser statt Mayer nun Meier schreibt spielt keine Rolle. ( Der Erblasser sollte mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen unterschreiben; tut er das nicht, sagt § 2247 BGB:
....(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
Die Abkömmlinge des vorverstorbenen Bruders, also des Kindes des Erblassers, treten an dieStelle des Vorverstorbenen. Sie erben dessen Anteil zu gleichen Teilen, Ist also nur eine Kind (also die Enkelin) Abkömmling des vorverstorbenen Kindes (also Deines Bruders), dann tritt sie an dessen Stelle.
Setzt z.B. ein Erblasser in seinem Testament ein Vermächtnis für eine bestimmte Person aus, so kann er dieses Vermächtnis durch eine Sicherungshypothek im Grundbuch sichern lassen. Ein Vermächtnis ist ein vermögensrechtlicher Anspruch. Allerdings entsteht der Anspruch erst im Erbfall.
Wenn ihr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, dann hast Du einen Anspruch auf 1/4 des Erbes plus eines weiteren 1/4 als pauschaler Zugewinnausgleich. Du erbst also die Hälfte, die andere Hälfte teilt sich nach gleichen Teilen auf die leiblichen Kinder Deines Ehemannes auf. Dein Mann soll doch ein Testament aufsetzen mit dem er seinen Kindern das Haus vererbt,. bzw. eine Teilungsanordnung trifft, dass seine Kinder das Haus erhalten sollen. Aus Deiner Frage ergibt sich nicht, ob noch andere Vermögenswerte vorhanden sind. Warum solltest Du davon nichts erben? Du kannst auch im Fall des Vorversterbens Deines Ehemannes einen Erbverzicht gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Im empfehle jedoch, dass sich Deine Ehemann (oder besser ihr beide gemeinsam) von einem Notar hinsichtlich des Erbes beraten lasst und Dein Ehemann dann ein entsprechendes Testament aufsetzt.
Konto hat Deckung und Bank führt Überweisungsauftrag nicht aus? Da kann doch was nicht stimmen. Mit welcher Erklärung führt Bank die Aufträge nicht aus?
Wenn Du den leiblichen Kindern Deines neuen Partners etwas vererben willst, dann berücksichtige sie in dem von Dir gewünschten Umfang in Deinem Testament. Dafür brauchst Du sie nicht adoptieren. Sollte es tatsächlich einmal zu einer Adoption kommen, haben die adoptieren Kinder erbrechtlich die gleiche Stellung wie leibliche Kinder. Die Adoption bedarf aber der Zustimmung BEIDER leiblicher Eltern. Zudem stellt sich die Frage, warum tatsächlich der Faden zum anderen leiblichen Elternteil gekappt werden soll.
Kann es sein dass bei der Kommentierung von lilbonito auf privatier's Antwort herauszulesen ist, dass der Fragesteller sich einem Vergehen nach § 370 AO schuldig macht, da er Wege sucht, sich der Verpflichtung nach § 48 EStG zu entziehen? Wenn dem so ist und der Fragesteller Antworten sucht, die ein gesetzeswidriges Verhalten ermöglichen, sollten besser keine mehr Antworten gegeben werden.
Ganz komme ich mit der Fragestellung nicht klar. Ist es so, dass die Mutter der Tochter ein Darlehen gegeben hat und dieses Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert wurde, also zugunster der Mutter eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen wurde? Hat im Gegenzug die Mutter ein (lebenslanges) Wohnrecht bekommen? "Eine Sicherungshypothek auf ein Wohnungsrecht" ist ein mir nicht bekannter (Rechts-)Begriff. Als Miterbe hat man gegenüber dem Grundbuchamt bei Darlegung des berechtigten Interesses ein Einsichtrecht. Es müsste die Notarurkunde zur Eintragung des Sicherungsrechtes eingesehen werden. Die Rechtslage ist aber - insbesondere da nun die Rückzahlungsverpflichtung bestritten wird - sicher so kompliziert, dass anwaltliche Hilfe anzuraten ist.
will er als Miteigentümer eingetragen werden oder will er als Gläubiger eines Grundpfandrechtes eingetragen werden? (vmtl. letzteres). Ohne Deine Zustimmung geht in beiden Fällen gar nichts, auch nicht im Klagewege. Der Fall einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB (Handwerkersicherung) liegt ja wohl nicht vor. Er kann Dich, wenn Du keine Rückzahlung leistet, verklagen und dann aufgrund des erstrittenen Titels eine Zwangssicherungshypothek eintragen, mehr nicht; ggfls kann er auch die Zwangsversteigerung beantragen.
Eine automatische Anrechnung des Einkommens der Ehefrau gibt es nicht. Das Einkommen der Ehefrau kann nie angerechnet werden. Allerdings hat der Gläubiger die Möglichkeit einen Antrag zu stellen, dass Deine Ehefrau bei Dir nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist, da sie eigenes Einkommen in ausreichender Höhe hat. Das schaut dann so aus, dass Du pfändungstechnisch so gestellt wirst, dass die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nach der Tabelle zu § 850c ZPO nicht berücksichtigt wird. Das geht aber wie geschrieben nur auf Antrag des Gläubigers und nicht automatisch.
Was Deinen Stiefsohn betrifft, sehe ich keine Möglichkeit diesen bei Deinem Einkommen zu berücksichtigen, da keine Unterhaltsverpflichtung besteht. Was Du zu seinem Lebensunterhalt selber beiträgst ist Dein freiwilliger Beitrag.
Was Deine zusätzlichen Kosten angeht, wage ich hinsichtlich der Dauer einer Entscheidung keine Prognose. Liegen alle Belege schlüssig vor, kann es schnell gehen. Zu solch einem Antrag wird immer der Gläubiger gehört. Das alleine kann schon dauern.
Meine Beiträge stellen im übrigen nur meine persönliche Meinung dar, keinesfalls eine Rechtsberatung. (bin kein Anwalt und keine Person die zur Rechtsberatung befugt ist)
dass ein Mietvertrag, zumindest in mündlicher Form, nicht besteht kann ich mir nicht vorstellen. Auf welcher Grundlage wohnt ihr denn in der Wohnung und zahlt Miete? Was die Übernahme der Kosten der Gartenpflege betrifft schau doch einfach mal unter www.mietrechtslexikon.de und dort beim Stichwort "Gartenpflege" nach; dort habe ich ausführliche Erklärungen gefunden, die den Rahmen einer Antwort hier übertreffen.
Der Eintragung des (angebl. nicht auffindbaren) Käufers steht wohl auch noch das Fehlen der UB nach § 22 GrEStG entgegen. Ohne diese Bescheinigung kein Grundbucheintrag. Im übrigen ist noch zu klären, ob überhaupt die Auflassung notariell beurkundet ist. Sonst geht gar nichts mit neuer Eintragung.