Möglicherweise steht das tatsächlich in deinem Vertrag. Bitte besehe ihn. Ansonsten würde ich nicht länger zuwarten als 2 Wochen. Diese Frist dürfte als angemessen angesehen werden.

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Das kann ihm in der Tat blühen. Denn schließlich wird auch Hartz IV nicht gewährt, wenn die Frau kein Einkommen hat. Denn dann dürfte ebenfalls der Vater herangezogen werden. Zwar haftet der Ehegatte des Bedürftigen vor dessen Verwandten. Wenn aber der nicht zahlen kann, haften die Verwandten, § 1608 BGB.

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Ich meine nicht. Außer die Eltern verlangen eine angemessene Beteiligung an der Miete bzw. den Hausunkosten. Dann muss sich auch der Auszubildende an diesen Kosten beteiligen. Es wird wohl nicht von ihm zu erwarten sein, dass er dann weiterhin kostenlos bzw. mietfrei bei seinen Eltern wohnt.

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Davon solltest du dich unbedingt mit einem Zaun schützen oder besser freilich das Kind. Du gerätst ansonsten sicher in die Haftung. Dass das Kind dein Grunstück ohne deine Zustimmung betritt, hilft dir nichts. Du haftest.

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Die Abfindung wird dann zur Masseverbindlichkeit und muss wie jede andere Insolvenzforderung angemeldet werden. Ist noch oder bleibt was übrig, wird sie mit einer entsprechenden Quote befriedigt. Ansonsten gehts du komplett leer aus.

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Dafür ist ja der Rechtsschutz da. Das ist die Versicherung für die Prozesskosten. Daneben gibt es noch eine sogenannte Prozessfinanzierung. Hier müsstest du aber im Erfolgsfall einen Teil des Hauptsachebetrages an das Finanzierungsinstitut abführen. Aber das ist bei hohen Streitwerten erst interessant. Nur werden da vorab die Erfolgsaussichten der Klage überprüft. Est dann fällt die Entscheidung, wie und weit sie dich unterstützen.

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Das hat allein sicherheitstechnische Gründe, darüber hinaus kommt wohl hinzu, dass sich der Förster selber absichern will, wenn du dir tatsächlich einen Schaden zufügen solltest. Dann hast du wohl keine Regressmöglichkeit beim Förster oder dem Eigentümer des Waldgrundstücks.

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Es kommt wohl darauf an, ob das Haus das wesentliche Erbe des Verstorbenen darstellt, dann ist sie Erbin. Ansonsten genügt nicht nur eine Bezeichnung, da es dann nur lediglich um einen Gegenstand geht, sodass mehr ein Pflichtteilsrecht anzunehmen ist und keine Erbschaft.

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Dann entfällt ein Zugewinnausgleichsanspruch. Es gibt nämlich keinen, wenn dieser unter Null geht.

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Ein Widerspruch einzulegen ist zunächst immer sinnvoll und wenn es nur darum geht, einstweilen Zeit zu gewinnen. Er kann dann stets zurückgenommen werden. Ansonsten wird die Kurablehnung bestandskräftig und sie kann unter keinem Gesichtspunkt mehr angefochten werden.

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Der Wohnvorteil wird tatsächlich wie eigenes Einkommen angerechnet. Es kommt aber darauf an, ob Wohnkosten besten und wie hoch sie sind, etwa auch offene Kreditverbindlichkeiten für das Haus, die alle den Wohnvorteil wiederum mindern. Am besten ist jedoch, du besprichst dich mit deinem Anwalt.

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Da kann man sich meines Wissens nach hinwegsetzen. Wenn die Erben einer Meinung sind, kann der Erblasserille nicht mehr durchgesetzt werden.

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Nur ohne Enggelt; ansonsten wäre dem Organhandel Tüt und Tor geöffnet; dieser ist jedoch, wie hier schon richtig bemerkt wurde, mit gutem Grund in Deutschland verboten.

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Soviel ich weiß, sind in einem Mahnbescheid-Vordruck mehrere Schuldner oder Antragsgegner aufgeführt, um genau deinen Fall zu erfassen, dass du nämlich gegen beide Mieter als so genannte Gesamtschuldner mit also 1 Mahnbescheid vorgehen kannst.

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Ich würde mich nur gegen die fristlose Kündigung verwahren bzw. gegen eine solchen wichtigen Grund des Vermieters und würde darstellen, dass er nicht besteht, die Kündigung selbst aber annehmen.

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Also eine Verhaftung eines Mitarbeiters in meinem Betrieb ist für mich als sein Arbeitgeber eine fristloser Kündigungsgrund. Ich würde sofort die fristlose Kündigung aussprechen. Den Lohn bis dahin würde ich einbehalten, um vielleicht noch Schadensersatzansprüche, die mir entstehen, abzugelten. Ansonsten hat der Verhaftete freilich einen Anspruch auf den bis zur Kündigung erarbeiteten Lohn.

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Das geht sicher nicht. Denn um das Arbeitslosengeld zu erhalten, muss dein Bekannter nach einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit arbeitslos geworden sein, was ja nicht ist. Er muss daher Hartz IV beantragen, was ja auch wie ich hoffentlich auch richtig weiß das Arbeitslosengeld II ist.

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Ja, soweit ich weiß, geht das freilich jetzt auch nach dem neuen Recht. Wie ich von dem Anwalt einer Freundin hörte, entfällt jetzt sogar die richterliche Genehmigung einer notariellen Vereinbarung eines Versorgungsausschlusses. Er darf natürlich weiterhin nicht sittenwidrig oder einseitig benachteiligend sein. Und er bedarf weiterhin der notariellen Form.

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