Hallo,

in der Umsatzsteuererklärung gibst Du nur die Umsatzsteuerwerte ein.

D.h. Du füllst Deine Einnahmen aus dem Youtub-Kanal in die Zeile "Lieferungen und Leistungen zu 19 %" unter der Überschrift "Umsätze zum allgemeinen Steuersatz" ein.

Die Vorsteuer für Deinen PC gehört in die Zeile "Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern....." unter der Überschrift "Abziehbare Vorsteuerbeträge".

Den Betrag, den Du bereits vom Finanzamt für den PC erhalten hast, gehört in die Zeile "Vorauszahlungssoll 2022". Die Zeile ist ganz weit hinten unter der Überschrift "Verbleibende Umsatzsteuer / Überschuss". Wenn Du nur Geld erhalten hast, musst Du das mit einem Minuszeichen eingeben. Und dann kommt am Schluss der Betrag raus, den Du noch Deinem Finanzamt überweisen musst.

Dann wärst Du mit Deiner Umsatzsteuer durch.

Aber zusätzlich musst Du noch eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausfüllen. Dort listest Du alle Einnahmen und Ausgaben auf, die Du in dem Jahr hattest. Am Schluss bleibt Dein Gewinn oder Verlust übrig. Und diesen Wert musst Du dann in Deiner Einkommensteuererklärung vermutlich als Anlage für ein Einkommen aus Gewerbebetrieb eintragen. Das geht auch alles mit Elster Online

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Die Kleinunternehmerregelung greift nur in DE. Sobald Du Geschäfte mit dem Ausland machst musst Du Dich an die dann geltenden Regeln zur USt halten. Diese sind innerhalb der EU anders als außerhalb. Du musst dann auch entsprechend Deine Rechnungen mit einem passenden USt-Vermerk versehen und diese Umsätze in der USt-VA unter anderen Kennzeichen angeben.

Schau mal, ob Dir der Link weiterhilft: https://www.kontolino.de/arbeitshilfen/wissenswertes/umsatzsteuertatbestaende/

Für genauere Antworten fehlen mir leider zu viele Angaben: Lieferung in EU-Länder, oder nicht - oder handelt es sich um Dienstleistungen, die Du erbringst...

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Du kannst die Lizenz einfach zu dem Preis, den Du bezahlst weiterberechnen. Das ist Deine Preisfreiheit. Aber gesondert als Mehrwertsteuer oder verklausuliert als Gebühr darfst Du die von Dir bezahlte Mehrwertsteuer nicht ausweisen - und Dein Kunde darf keine Vorsteuer abziehen. Genau das schließt die Kleinunternehmerregelung aus.

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Nein, melde es einfach rückwirkend an: Gewerbeanmeldung bei Deiner Gemeinde und dann noch über Elster für das Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Evlt. musst Du Dir erst einen Elster-Zugang beantragen und kannst erst danach den Fragebogen ausfüllen.

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Wir waren auch mal diesbezüglich beim Amt. Die Dame war sehr freundlich. Sie hat die Aufgabe zu prüfen, welches Risiko Du mit Deinen Geschäftsplänen eingehen wirst und ob Du das tragen kannst. Sie muss Dich davor schützen, wenn Du voll geschäftsfähig bist, dass Du Dich nicht unabsichtlich auf ewig verschuldest. Denn Du kommst dann ganz alleine auch für die Folgen und somit Schulden Deiner Erwerbstätigkeit auf.

Wir Eltern wurden gefragt, ob wir es unserem Kind zutrauen, wie selbständig es ist, ob wir in die Pläne eingeweiht sind, ob wir bereit sind unserem Kind bei geschäftlichen Fragen wie Buchhaltung usw. zu helfen.

Unser Kind wurde dazu gefragt, welche geschäftlichen Pläne es hat. Welche finanziellen Umfänge dahinterstecken. Wie viel allgemeine Ahnung zum Geschäftsleben vorhanden ist.

Soweit ich weiß wurde die Schule schriftlich danach angefragt.

Hab keine Angst: das Amt hat die Aufgabe Dich zu schützen und wird in Deinem Interesse agieren

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Jein. Die Hauptüberschrift 7 stimmt. Aber es gibt hierfür einen Extra-Eintrag unterhalb der 7: Entstandenen Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Das ist die Kennziffer 57 sein (2 Zeilen unter den Vorsteuerbeträgen, die Du vorgeschlagen hast).

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Unabhängig von der steuerlichen Frage: sei vorsichtig. Normalerweise erhält man nicht so viel Geld für nur "reden".

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Nein, davon würde ich abraten. Sonst musst Du ja für jedes Gewerbe eine eigene Buchhaltung machen - und somit am Besten ein eigenes Bankkonto führen.

Da würde ich eher mit Kostenstellen arbeiten, wenn es für Dich wichtig ist, zu wissen mit welchem Tätigkeitsbereich Du wieviel verdienst.

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Ja, Du kannst die Miete auf jeden Fall auch abziehen. Das sind ja betrieblich bedingte Ausgaben. Die kannst Du von Deinen Einnahmen in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), die Du ja mit zu Deiner Steuererklärung abgeben musst abziehen.

Es ist dabei egal, ob du auf einmal kaufst oder jeden Monat die Ausgaben als Miete hast. Beides reduziert Deinen Gewinn.

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Ruf doch einfach beim Finanzamt an. Es lässt Dir doch sowieso sonst keine Ruhe. Die werden das dort verstehen. Im Prinzip ist doch die Zahl einfach in der falschen Reihe gelandet. Wenn Du das so erzählst, dann machen die dort einen Haken dran und gut ist.

Und in Zukunft passiert Dir das ja bestimmt nicht mehr.

Ansonsten kann ich meinen Vorrednern nur recht geben. Die beim Finanzamt haben das bestimmt schon korrekt von sich aus berücksichtigt. Und wenn was von ihrer Seite zu klären gewesen wäre, hätten die sich garantiert schon bei Dir gemeldet

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Doch, wie Herr Binder schreibt notierst Du selber in Deinem Kassenbuch den Anfangssaldo, die verkauften Tickets und den eingenommenen Betrag und den Endsaldo für jeden Tag.

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Nein, Du addierst die Einkommen nicht im Voraus. Das wird über die Einkommensteuererklärung mit den verschiedenen Anlagen wie Hr. Binder geschrieben hat erledigt.

Du musst die Angaben Deiner Lohnsteuerkarte in die Anlage N übertragen und zusätzlich für die Yogalehrer-Tätigkeit alle Einnahmen und Auslagen erfassen und in der EÜR eintragen. Daraus ergibt sich dann der Gewinn aus Deiner Yogalehrer-Tätigkeit, den Du dann in der Anlage S einträgst (ist im Normalfall ein Wert).

Ob Du das alleine machen kannst? Kommt darauf an, inwieweit Du Dich mit der Materie EÜR beschäftigen möchtest. Ein wenig einlesen müsstest Du Dich schon. Oder Du lässt es das erste Jahr einen Steuerberater machen und schaust es Dir mal an, ob Du es Dir für das Folgejahr alleine zutraust.

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kommt auf die Höhe der Umsätze an: sind diese höher als 50.000 € im Quartal, dann monatlich ansonsten eine im Quartal.

Schau mal hier beim BZST nach.

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Für Privatpersonen ist es streng genommen nur Pflicht Rechnungen auszustellen, wenn es um Geschäfte mit Grundstücken geht (siehe §14 UStG). (man denke nur an den Einkauf in einer Bäckerei - hier schreibt auch keiner eine Rechnung wegen ein paar Brötchen).

Von daher, wenn alles über das Bankkonto läuft, kannst Du jeden Umsatz damit belegen - und mit Deinen Bestellungen.

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Dein Gewinn wären dann 50,42 Netto - 41,65 Netto, also 8,77 €.

Davon kommen die 50,42 € netto als Einnahmen aus Umsatzerlösen in die EÜR und die 41,65 Netto als Ausgaben für Waren in die EÜR.

Dazu kommen die MwSt-Beträge auch in die EÜR, aber unter andere Kennziffern: Einmal Deine eingenommene Umsatzsteuer (9,58 €) und einmal Deine bezahlte Vorsteuer (6,65 €). Und nochwas musst Du in die EÜR eintragen: die bezahlte Umsatzsteuer (Differenz zwischen Ust und Vst: 9,58 - 6,65 = 2,93 €), die Du dem Finanzamt überwiesen hast.

Damit das Finanzamt weiß, dass es Umsatzsteuer von Dir bekommt, musst Du eine UStVA abgeben (monatlich oder quartalsweise). Dort kommen dann die USt und VSt-Beträge rein und werden voneinander abgezogen. Die verbleibende Differenz von 2,93 € musst Du dann dem Finanzamt bis zum 10. des Folgemonates überweisen und die Erklärung natürlich dazu passend abgeben.

Vielleicht hilft Dir diese Seite zur weiteren Erklärung weiter.

Diese Sachverhalten müssten alle gängigen Buchhaltungstools am Markt abdecken.

Mal ein Link, in dem verschiedene Tools gelistet sind.

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Hat mich jetzt selber interessiert. Im Netz hab ich folgende Links dazu gefunden:

  • PBV.pdf (gesetze-im-internet.de) und diese Verordnung verweist auf das HGB:
  • § 238 HGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Ich bin kein Jurist, aber ich würde behaupten, wenn das Pflegeheim nicht zu klein ist, dann muss er ausreichend Aufzeichnungen führen und vorlegen können...

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Wenn Beträge angemahnt werden, dann muss genau ersichtlich sein, welche Rechnungen und damit Leistungen noch nicht bezahlt wurden. Das muss jedes Unternehmen leisten können - und auch Pflegeheime. Und diese Auskunft müssen Sie Ihnen auch zur Verfügung stellen.

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Wenn ich es richtig verstehe, musst Du einen Eigenbeleg anfertigen. Darauf schreibst Du den Grund für die Korrekturbuchung (falsches Bankkonto bebucht am 02.06. gebucht). Und dann buchst Du - wie melvinkraus vorgeschlagen hat - das eine Bankkonto gegen das andere Bankkonto über den Betrag von 9000 €.

Also: richtiges Bankkonto im Soll (bzw. als Geldeingang) an falsches Bankkonto im Haben (bzw. als Geldausgang) über 9000 €.

Warum soll das nicht gehen?

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Im Bau kann es sein, dass der Generalunternehmer die Umsatzsteuerpflicht übernimmt. Das müsste dann aber vertraglich vereinbart sein. Dann würde er alles was mit der Umsatzsteuer zu tun hat übernehmen, und Du stellst die Rechnungen dann ohne Umsatzsteuer.

Wenn Du nichts diesbezüglich im Vertrag mit Deinem Generalunternehmer findest, bist Du umsatzsteuerpflichtig und musst diese in Rechnung stellen und ausweisen. Außer Du unterliegst der Kleinunternehmerregelung.

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