Zählt ein Bankschließfachschlüssel, der in der vermacht bekommenden Wohnung lag bzw. der Inhalt des Bankschließfaches zum Vermächtnis Wohnung und Inventar?

3 Antworten

Da wäre ich eher vorsichtig. Es kommt darauf an, was Ihnen konkret im Testament vermacht wurde. Wenn es sich dabei nur um die Wohnung+ Einrichtung handelt, gehört der Inhalt des Schließfachs höchstwahrscheinlich nicht dazu, es sei denn, dies könne bei Auslegung des Testaments so verstanden  werden. Es wird auch davon abhängen, welche anderen Verfügungen der Erblasser getroffen hat und ob sich aus ihnen ergibt, dass er den Inhalt des Schließfachs (was ist darin ? Geld, Wertpapiere, Schmuck oder ??) einem anderen zuwenden wollte oder Ihnen mit dem Hausrat.  Der Schlüssel allein ist kein zwingender Beweis dafür, dass Ihnen der Schließfachinhalt zugewendet werden sollte. Im Übrigen wird Ihnen die Bank den Zugang zum Schließfach nicht erlauben (dürfen), wenn Sie sich nicht durch eine Vollmacht des Erblassers über den Tod hinaus legitimieren können. Zugang hat nur der Erbe, der sich regelmäßig durch den Erbschein oder ein eindeutiges notariell beurkundetes Testament legitimieren muss. Sie sollten berücksichtigen, dass Sie als Vermächtnisnehmer nicht etwa - wie der Erbe - automatisch durch den Erbfall Eigentümer des Nachlasses bzw. der Wohnung werden, sondern erst aufgrund eines Übertragungsaktes des Erben auf Sie. Wenn der Erbe das Schließfach für sich beansprucht, könnten Sie den Inhalt nur im Klagewege erstreiten.

Der Schlüssel gehört der Bank und nicht dem Erblasser - dem Erblasser gehört lediglich der Inhalt des Schließfaches und nur der Inhalt wird im Todesfall Teil der Erbmasse

So wie ich es kenne, zählt der Inhalt zum Vermögen.