Wraum wird meistens nach §154 a Abs. 1 StPO vorläufig abgesehen

2 Antworten

Die Antwort von @BluePapillion ist perfekt.

Damit er auch die hilfreichste bekommen kann hier nur eine kleine ERläuterung.

Wenn Jemand wegen Doppelmord angeklagt ist, kann man den unerlaubten Waffenbesitz wegen der Mordwaffe vorläufig einstellen, weil bei Lebenslänglich für Mord, es ja in der Strafe keine Auswirkung hätte.

Würde man feststellen, dass er den Mord nicht begangen hat, dann würde das Verfahren wieder aufleben und er würde wegen unerlaubten Waffenbesitz verurteilt.

Nein, meistens liegt noch eine andere, offene, schwerwiegendere Tat vor.

Und solange keine Verjährung eingetreten ist, kann der Fall wieder aufgenommen werden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 154 

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder

2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen. (3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt. (4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden. (5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.