Unfallflucht und Strafbefehl wie geht es weiter?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich würde hier unbedingt zu einem Anwalt raten.
Solltest Du eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung haben dann in jedem Fall - ohne diese solltest Du zumindest eine Erstberatung bei einem Verkehrsrechts-Anwalt in Erwägung ziehen um das abzuklären worauf ich hinaus will:


Das Gesetz:
§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



Der Anwalt muss klären ob nicht auch schon der Anruf bei der Versicherung und das Warten auf den Abschleppdienst ausreicht um seiner Verpflichtung nach §142 StGB nachzukommen.
Dort wird im übertragenen Sinn davon gesprochen das der Geschädigte zu seinem Recht kommen muss. Das muss also nicht über die Polizei laufen, meiner Meinung nach könnte es auch ausreichend sein wenn das über die Versicherung läuft, denn diese hat sich ja zeitnah mit dem Straßenbauamt in Verbindung gesetzt und den Schaden beglichen.
Insofern hast Du also nicht versucht den Unfall zu vertuschen, Du hast nur einen ungewöhnlichen Weg gewählt.

Sollte der Anwalt meine Meinung bestätigen wird er zum Einspruch raten [Fristen beachten!], dann kommt es wahrscheinlich zu einer mündlichen Verhandlung vor der Du aber keine Angst haben musst.
Meist kann man mit einem Richter sehr viel besser reden als man glaubt. Ich könnte mir hier vorstellen das er das Verfahren gegen eine geringe Geldauflage einstellt. Einen Versuch ist es wert, aber warte ab was der Anwalt sagt.

Deine Fahrerlaubnis ist nicht betroffen, im Strafbefehl wurde nur eine Geldstrafe ausgesprochen.
Allerdings musst Du mit 2 Punkten rechnen die 5 Jahre eingetragen bleiben, außerdem wird Dich die Fahrerlaubnisbehörde kostenpflichtig verwarnen [ca.26€] und Dir die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nahe legen, auch wenn Deine Probezeit am 16.02. endet.

Sollte das Strafverfahren eingestellt werden wird aber die Bußgeldbehörde aktiv werden. Diese kann dann ein Bußgeld verhängen das, je nach Tatvorwurf, auch bis zu 145€, plus 28,50€, plus 1 Punkt betragen kann.

Du kannst Dir gern eine zweite Meinung einholen, zu empfehlen ist:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php

Ich würde mich freuen wenn Du Dich dann, wenn die Sache abgeschlossen ist, nochmal meldest und den Ausgang mitteilst.

wegen unerlaubtes entfernen von Unfallstelle § 142 Abs. 1 nr. 1 (Umleitungsschild-Schaden ca. 500 Euro).

vermute, dass die Versicherung eben das nicht getan hat. Der Betrag steht noch offen. 

Das kann nur ein Anwalt klären und Akteneinsicht einfordern. Versicherung / Polizei

@peterobm

vermute, dass die Versicherung eben das nicht getan hat. Der Betrag steht noch offen.

In der Frage steht:
"Versicherung hat die schaden kosten übernommen"

Deshalb gehe ich davon aus dass das alles geregelt ist.

@Crack

nehme an: die VK hat gezahlt nicht aber die Haftplicht, weil der Schaden nicht angeben wurde. 

Das kannst du vergessen. Gegen eine geringe Auflage einstellen, heisst z.B. 500Euro plus 1000Euro RA. Dann bist du bei 1500Euro statt bei 1200euro.

Was ist dann günstiger. Günstiger wäre ohne anwalt einspruch einzulegen, das würde ich machen. Aber hier im Forum wird immer nach dem RA geschrieen, das Geld wird völlig vergessen.

@Weidler4711

Einfach meine Antwort noch mal lesen.

Moin.

Wenn Du so gut versichert bist, dann hast Du bestimmt auch einen Verkehrsrechtschutz. Mach davon Gebrauch, nimm Dir einen Anwalt und lasse Dich von diesem beraten.

Und eigentlich solltest Du in der Fahrschule gelernt haben, dass man bei der Beschädigung von fremdem Eigentum immer die Polizei verständigt.

ASRvw de André

So etwas kann passieren, dass man mal einen Schaden verursacht. Wenn man keinen Alkohol getrunken hat, wäre es doch naheliegend, dass man die Polizei verständigt. Da passiert dann nichts weiter, als dass die die Personalien aufnehmen und den Vorgang weiter bearbeiten. Dir wäre ein Strafbefehl erspart geblieben. Bleibt nun nur noch eines, dass du dich mit einem Anwalt in Verbindung setzt, der dir dann rät, was unternommen werden kann.Bei dir geht es offenbar um den Tatbestand der Fahrerflucht. Unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle. Während der Zeit, bis der Abschleppwagen kam, hättest du die Polizei verständigen können. Ist leider nicht passiert. Wenn du Widerspruch gegen den Strafbefehl einlegst, wird es zu einer Gerichtsverhandlung kommen. Da du dich noch in der Probezeit befindest, kann ich nicht sagen, ob da noch weitere Massnahmen von Amtswegen auf dich zukommen könnten. Wenn du keine Verkehrsrechtsschutzversicherung hast kämen dann noch die Kosten für Anwalt und Gericht, neben den Kosten für den Strafbefehl auf dich zu. Wie das Gericht letztendlich entscheidet, weiss niemand. Selbst wenn das Gericht die Strafe mildern würde, käme da sicher nicht soviel dabei raus, was dich die Chose am Ende kostet. Deshalb wäre zu überlegen, ob man den Strafbefehl nicht doch bezahlt. Aber wie gesagt, Anwälte wollen Geld verdienen, egal wie das dann für dich ausgeht. Dennoch,lass dich von einem Anwalt beraten.

nimm dir einen anwalt

koste Geld, sind die 1200 günstiger