Woher weiss ich ob ein Verfahren gegen mich läuft?

5 Antworten

Wenn es in Revision ging, so wäre dies von jedem einzelnen zu beantragen, eine Ausnahme wäre § 357 StPO (Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung). Deshalb finde ich die Darstellung etwas irritierend, denn mir fällt nur eine sinnvolle Variante ein, um die Frage in der Sache nachvollziehen zu können, die aber höchst unwahrscheinlich ist.

  1. Erstinstanzlich verurteilt, selber nicht in Berufung oder Revision gegangen: Das Urteil wäre rechtskräftig ergangen, Ausnahme § 357 StPO, s.u., und es liefe kein Verfahren mehr. Das solltest Du aber wissen.
  2. Erstinstanzlich verurteilt, Berufung oder Revision fristgerecht eingelegt, weiter keine Benachrichtigung: es wird aufgrund ausgebliebener Benachrichtigung noch keine Entscheidung ergangen sein, das Verfahren wäre damit noch anhängig, aber Berufung als auch Revision sind anwaltspflichtig, d.h. es wäre eine Adresse bekannt, bei der man nachfragen könnte: der beauftragte Anwalt. Über die Unkenntnis fällt somit ein Anwalt aus, damit auch selber eingelegte Revision oder Berufung.
  3. Der Mitangeklagte ging in Revision und es wurde auf Gesetzesverletzungen erkannt, damit der Beschluß über die Revision auf den Mitangeklagten ausgeweitet: Auch dies wäre mitgeteilt worden, fehlende Briefe schließen diesen Fall entsprechend aus.
  4. E wurde keine Berufung oder Revision eingelegt, aber der Mitangeklagte ging in Revision aufgrund von Gesetzesverletzungen, worüber noch nicht entschieden wurde, aber eine Vollstreckung der Strafe wurde für Dich zwischenzeitlich unter Einbezug von § 357 StPO ausgesetzt (ohne Berufung/Revision von Dir wäre das Urteil gegen Dich formal rechtskräftig geworden).

Eigentlich kann m.E. nur der 4. Fall deiner Frage entsprechen. Wenn Du den Anwalt des Mitangeklagten kennst, kannst Du ja ggf. bei dem anfragen, denn eine Nachfrage bei Mitangeklagen selber scheinst Du ja nicht in Erwägung zu ziehen.

Wenn Du in einem Land bist wo Meldepflicht besteht kannst Du warten. Sonst könnte es bei der Einreise Überraschungen geben (je nach Schwere der "Tat".

PolluxHH  19.10.2018, 10:33

Die Formulierung wurde im Präteritum verfaßt ("ich war im Ausland"), also semantisch deutlich mitgeteilt, daß man sich wieder im Inland befindet. Entsprechend wurde diese Möglichkeit von mir nicht in Betracht gezogen.

der Mitangeklagte müsste es ja wissen

einfachMala 
Fragesteller
 19.10.2018, 09:54

Der ist leider nicht mehr erreichbar... :/

Du wurdest doch "schuldig" gesprochen hast du die Strafe abgesessen, dann ist alles erledigt. Wenn nicht dann wird evtl. Haftbefehl erlassen worden sein und du wanderst am Flughafen direkt in den Bau.

Die Staatsanwaltschaft hat Telefon, ruf an

Du musst einen Anwalt damit beauftragen. Der kann dir dann sagen, ob was gegen dich läuft!