Wie komme ich an ein richtiges Nachlass-Verzeichnis?

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Wie komme ich an ein richtiges Nachlass-Verzeichnis?

Nun leider nicht mehr :-(

Demm gem. § 2314 (1) BGB hat ein Pflichtteilsberechtigter eine Auskunftspflicht gegenüber dem Erben über den Bestand des Nachlasses.

Die Auskunftspflicht ist grundsätzlich durch die Vorlage eines Verzeichnisses zu erfüllen, wie sich aus § 260 BGB ergibt. Das Bestandsverzeichnis (Nachlassverzeichnis) muss die einzelnen tatsächlichen und fiktiven Nachlassgegenstände und Vermögenswerte ebenso darstellen wie die Nachlass- und Erbfallvernindklichkleiten.

Daher sind lebzeitige Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre ebenfalls anzugeben.

Ist die Rolle des Notares in dieser Frage nicht ebenfalls bedenklich?

Durchaus. Denn auch wenn die Aufstellung des Nachlassverzeichnisses n der Geschäftsstelle des Notars erfolgen kann (einen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten, dass das Nachlassverzeichnis in der Wohnung des Erben oder des Erblassers aufgenommen wird, besteht nicht) und der sich mithin auf die vom Erben selbst erstellte Liste beziehen darf, liegt die Feststellung des Nachlassbestandes im pflichtgemäßen Ermessen des Notars.

Nach Sinn und Zweck des angeforderten* notariellen* Nachlassverzeichnisses soll die Amtsperson allerings selbst alle zur Erstellung des Verzeichnisses notwendigen Handlungen in eigener Person vornehmen. Der Notar ist zur Vornahme von Ermittlungen über den Bestand des Nachlasses berechtigt und nicht selten sogar verpflichtet, so z. B. bei der Feststellung von Nachlassgegenstndswerten.

Die pauschlierte Angabe "irrelevant" oder "abgewohnt" dürfte der gesetzlichen Maßgabe der Wertermittlung nicht entsprechen :-)

Leider ist der Verpflichtete nur zur Angabe eines Nachlassverzeichnissses verpflichtet.

Bei Zweifel über Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bleibt nur, eine eidessattliche Versicherung zu den Angaben verlangen - was dich dem tatsächlichen Wert des Nachlasses weder näherbringt noch dich Nektar aus Meineid saugen lässt, wenn man denn den Nachlass überhaupt nicht kennt.

Dein Anwalt hätte dich besser beraten sollen, daß dir ein Recht auf Hinzuziehung bei der Besichtigung des Nachlasses zustand. Dann wüßtest du, was genau und alles vorhanden war und könntest gezielt Wertermittlung jedes einzelnen Gegenstandes verlangen :-(

So bleibt es bei dem vorliegenden Verzeichnis und ggf. einer eidesstattlichen Versicherung darüber und Klage dränge nicht durch, da damit Auskunftspflicht erfüllt wäre :-(

Dumm gelaufen, aber eben gelaufen.

G imager761

eines pauschalen Nachweisverzeichnisses hat

Das ist überhaupt kein Verzeichniss. Verzeichniss bedeutet, das es damit möglich ist, einzelnen Gegenständen zuzuordenen, ob sie zum Nachlass gehören oder nicht. Es ist also quasi jedes Hemd und jeder Löffel einzeln aufzuführen.

Sie haben das Recht bei der Erstellung des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden. Das ist für beide Seiten in der Regel auch das Sinnvollste.

Da das Erstellen eines vollständigen Verzeichnisses ein riesen Aufwand ist, empflielt es sich durchaus beim Hausrat und Möbiliar sich auf einen pauschalen Wert zu einigen und diese bei der Erstellung des Verzeichnisses herauszunehmen.

Wichtig wäre aber auch, ob der Hausrat bei der Pflichtteilsberechnung überhaupt relevant ist. Ist der Ehegatte des Erblassers Erbe, dann hat er schon von gesetzeswegen einen Anspruch auf den sogn. Voraus, d.h. die Gegnestände die er für die Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. In diesen Falle spielen sie, da der Pflichtteilsberechtigte auch im Erbfall daran keinen Anteil hätte, keine Rolle.

Wenn Du den Eindruck hast, da wird was verschleppt, gehe zum Nachlassgericht, dort müssen dann die beteiligten Erben, Notare etc. Werte genau angeben und nachweisen (bei einem Haus z.B. mit einer Verkaufswertermittlung). Werden da falsche Angaben gemacht, können sie dafür u.U. belangt werden.