WG mit eigener Mutter die ALG2 bezieht, ist das machbar?

5 Antworten

Ein Blick ins Gesetz ist nicht verkehrt?

§7 SGB II ... (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.

Sprich: Solange du das 25. Lebensjahr noch nicht beendet hast bildest ihr eine Bedarfsgemeinschaft.

beangato  23.07.2013, 14:05

Die Antragstellerin bildet mit ihrem Kind eine eigene BG.

Du bildest mit Deinem Kind Deine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Mit WG wird das nichts, da Ihr verwandt seid. Aber Ihr könntet als Haushaltsgemeinschaft eingestuft werden, dem kann man aber widersprechen.

Lies auch mal da:

"Was sind Haushaltsgemeinschaften?

Etwas anderes als die Bedarfsgemeinschaft ist die so genannte Haushaltsgemeinschaft. Darum geht es im Alg-II-Antrag in Frage III. Es wird gefragt, ob weitere Angehörige im Haushalt leben. Gemeint sind Verwandte und Verschwägerte, z.B. Geschwister, Großeltern, Enkel, Tanten oder Onkel. Warum diese Frage?

Wenn Sie mit Verwandten oder Verschwägerten zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft leben, dann unterstellt die Arbeitsagentur, dass sie von diesen unterstützt werden – soweit es nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. So steht es im Gesetz.

Die Folge: Die Arbeitsagentur kürzt oder verweigert das Alg II, weil Sie als (teilweise) versorgt gelten!

Die Vermutung, dass Ihre Angehörigen Sie unterstützen, können Sie widerlegen.

Stellen Sie dies entweder in einem persönlichen Gespräch mit ihrem Sachbearbeiter klar oder schreiben Sie ein paar Zeilen, warum Sie nicht abhängig von der Hausgemeinschaft sind!"

http://www.gegen-hartz.de/hartz4.php

Ist im Grunde ganz einfach: mit eigenem Kind bildest du mit deiner Mutter keine BG, sondern eine BG mit deinem Kind; eine 3-Generationen-BG existiert im SGBII-Recht nicht:

Ein Kind gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn
...
es erwerbsfähig ist und selbst ein Kind hat, das ebenfalls im Haushalt der Eltern lebt.
...
Das Kind bildet in den vorstehenden Fällen alleine bzw. mit sei-nem Kind und/oder Partner eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-07-SGB-II-Berechtigte.pdf

Die Hamburger Fachhinweise zu § 22 SGB II sagen ganz pragmatisch: ALLES, was keine BG ist, ist eine WG.

Solange ihr euch nicht nach BGB-Recht unterhaltspflichtig seid und euch nicht frewillig unterstützt, darf das JC keine Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II anstellen, sofern ihr euren Status erklärt habt.

Das heißt: ihr habt jeder Anspruch auf vollen Regelbedarf; bei dir kommt Alleinerziehendenmehrbedarf hinzu; du und Kind habt im Grundsatz Anpruch auf eine Miete, die der einer 2er-BG entspricht; im Regelfall ist es am problemlosesten, wenn ihr die Miete einfach drittelt.

Kinder sind mit ihrem Einkommen nicht verpflichtet den Eltern Unterhalt zu gewähren,zumindest nicht bei ALG - 2 Leistungen !!! Das würde zum Beispiel bei Sozialhilfe zutreffen,wenn du mehr als 100.000 € Jahreseinkommen hättest.In deinem Fall,bekommt bekämme deine Mutter 382 € Regelsatz und auf nachweis der Zahlung ihres Mietanteils,auch diesen vom Jobcenter gezahlt,am besten vielleicht einen Untermietvertrag abschließen,falls das nicht möglich ist,den Anteil der Miete auf dein Konto überweisen,damit die Zahlung auch nachvollziehbar fürs Jobcenter ist.Der Anteil der angemessenen Miete beträgt in diesem Fall 1 / 3 . 2 / 3 der Kosten entfallen auf dich und deinen Sohn.

Und schon seid Ihr eine Bedarfsgemeinschaft, das Einkommen aller im HAushalt wird zugrunde gelegt bei Neu-Prüfung Hartz4.

Ist leider so, auch für Übergang.

labradorit1 
Fragesteller
 23.07.2013, 11:18

Trotz meines Sohn? Ich dachte das wird nicht mehr als eine Badarfsgemeinschaft gezählt.