Wer muß für die Kosten der Bestattung und Wohnungsauflösung aufkommen?
Ein fiktiver Fall: Fr.A adoptiert ihren Neffen Hr. B. Nach einigen Jahren ist das Adoptiverhältnis nachhaltig zerstört und der Kontakt abgebrochen. Nun liegt Fr.A angeblich im Sterben. Fr.A und ihre Schwester Fr.C (zu der Fr. A seit über 20 jahren keinen Kontakt hatte und dieser erst seit kurzer Zeit wieder besteht) möchten nun,das Hr.B ein Schriftstück unterschreibt, in welchem Hr.B auf das Erbe (zugunsten von z.B: Fr.C), verzichtet. Auserdem verlangt sie Wertgegenstände zurück, die sie Hrn. B gegeben hat. Hr.B würde im Todesfall das Erbe ohnehin ausschlagen. Müsste Hr. B, angenommen er würde unterschreiben, trotzdem sämtliche Kosten wie Bestattung,Wohnungsauflösung,....bezahlen? Überdies hat Hr. B den Verdacht, das Fr.A vohandene Wertgegenstände schon vor ihrem Ableben "abluchst" werden könnten und nachher kaum noch etwas vorhanden wäre,um die Kosten zu decken.
3 Antworten
>Kosten der Bestattung und Wohnungsauflösung aufkommen< die/der Erbe/n, bezw, der den Erbschein hat oder Beantragt hat
Warum Sollte Hr. B einen Erbverzicht unterschreiben ? Dieser ist doch rein nachteilig für Ihn. Frau A kann in ihrem Testament als Erben einsetzen wen sie will. Und Hr B kann sich nach den Erbfall entscheiden, ob er den Pflichtteil beantsprucht oder nicht.
Das Unterschreiben eines Schriftstückes wäre zudem nicht genug, ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht bedarf zu Lebzeiten der notariellen Beglaubigung.
Müsste Hr. B, angenommen er würde unterschreiben, trotzdem sämtliche Kosten wie Bestattung,Wohnungsauflösung,....bezahlen?
Hr B müßte, sofern das Erbe nicht ausreicht und er leistungsfähig ist im Zuge der Unterhaltspflicht die verbleibenden Kosten der Bestattung tragen. An den anderen Kosten ist er, wenn er kein Erbe ist, nicht beteiligt.
An Herrn B`n Stelle würde ich weder auf das Erbe verzichten,noch irgendein Schriftstück unterschreiben und schon gar nicht irgendwelche Wertgegenstände zürückgeben. Wenn Frau C ein so großes Interesse an dem ganzen Erbe hat,scheint es ja auch etwas zu erben zu geben. Das das Verhältnis zw. Frau A und Hrn. B seit Jahren zerrüttet ist,tja,das ist nunmal so aber Herr B hätte im Falle einer teuren Pflegebedürftigkeit von Frau A uU auch bezahlen müssen. Die Beerdigungskosten können dem Vermögen des Erblassers entnommen werden. Darüberhinaus hat eine Ausschlagung des Erbes mit den Kosten einer Beerdigung nichts zu tun. Diese Kosten müßen bei nicht vorhandenem Vermögen von den Angehörigen getragen werden, außer man würde einen notariellen Erbverzicht unterzeichnen in Wechselwirkung,daß keine Kosten etc. gegen Hrn. B. deltend gemacht werden können ,sondern nur gegen Fr. C! Und Frau C müßte damit natürlich einverstanden und finanziell dazu in der Lage sein!!