Muss ich nach Erbausschlagung die Bestattungskosten tragen?

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Habe aber immer gelesen dass man trotzdem Bestattungspflichtig ist

Das ist richtig. Bestattungspflichtig sind die nächsten Angehörigen. Die Kosten müssen aber die Erben übernehmen, nach § 1968 BGB.

https://www.bestattungen.de/ratgeber/bestattungskosten/kostentragungspflicht-bei-einer-bestattung.html#kostentragungspflicht

vielen dank. ich habe das bestattungsinstitut nun an meinem bruder verwiesen. begeistert waren die nicht, aber ich hab ja nunmal ausgeschlagen und er angenommen. Sollte ich dennoch einen widerspruch gegen die ablehnung einlegen?

Hier wird so viel widersprüchliches Zeugs erzählt:
Lass Dich doch bei einem Rechtsanwalt beraten.
Entweder für Erbrecht oder für Sozialrecht.

Warum willst Du Widerspruch einlegen?

Du hast doch schwarz auf weiß vom Amt, dass Du für die Kosten nicht zuständig bist.
Ruf dort an; die werden Dir die Gesetzesgrundlage nennen können.
Dann lies das nach.

Du bist aus der Nummer raus.
Der Bestatter soll sich an Deinen Bruder wenden.

Das wird Dir auch der Rechtsanwalt sagen, denke ich.

Andererseits: Was ist mit Deinem Bruder?
Kann er die Schulden tragen?
War er (geistig) in der Lage, Erbe auszuschlagen?

Braucht er dringend Hilfe? Hat ihn das Schreiben des Amtsgerichts überhaut erreicht?

Geht die Erbschaft womöglich in die Insolvenz?

Wenn er die Kosten auch nicht tragen kann, kann er aber bei seinem Sozialamt einen Antrag stellen.

Du bist ja ein netter Mensch, und willst dem Bestatter sicherlich behilflich sein.

Ansonsten gibt es Gegenden, in denen man keinen Bestatter mehr findet, der solche Bestattungen übernimmt. Die haben alle "so einen Hals", weil es letztlich an denen hängen bleibt.

Vielleicht ist in diesem Fall auch dieser Link hilfreich.
Allerdings wurde da die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen:
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/kosten-bestattung.html

Der folgende Zeitungsbericht geht ebenfalls auf die Problematik ein.
http://www.ksta.de/sozialfaelle-wer-zahlt-beerdigungen-von-armen--12020118

Schließlich noch ein Link zu Aeternitas:
http://www.aeternitas.de/inhalt/downloads/ratgeber_sozialbestattung.pdf
unter: http://www.aeternitas.de/inhalt/downloads

Diese Kosten wurden nur deshalb abgelehnt, weil Du ja noch einen Bruder hast.

Der Staat übernimmt doch nicht freiwillig Kosten, wenn es da einen zahlungsfähigen Erben gibt. Wo kämen wir denn dahin?

Es ist schon richtig, dass die Nachkommen die Bestattungskosten tragen müssen, in dem Fall ist das Dein Bruder, da Du selbst kein Geld hast.

Hat mit dem Erbe überhaupt nichts zu tun. Da haben die auf dem Sozialamt völligen Unsinn erzählt.

Man muss auch für eine Bestattung sorgen und zahlen, wenn der Verstorbene völlig mittellos war. lg Lilo


Eine Ausschlagung eines Erbes hat mit der Bestattungspflicht nichts zu tun,dennoch ist man im Fall der Leistungsfähigkeit verpflichtet diese Kosten zu tragen !

Wenn du und dein Bruder die einzigen Unterhaltspflichtigen seid und dein Bruder genügend Einkommen / Vermögen hat,dann muss er für die Kosten alleine aufkommen,wenn du nicht leistungsfähig bist.

Hast du denn zu deinem Antrag auch die Anschrift von weiteren Unterhaltspflichtigen gegeben ? 

Da hätte das Sozialamt dann vorher die Leistungsfähigkeit der anderen prüfen können,bevor dann eine Ablehnung kommt.

in der ablehnung steht unter anderem dass die unterhaltspflicht mit tod erlischt und das ich rechtlich dafür nicht zu belangen bin, wenn es noch andere erben gibt, also mein bruder, da ich ja ausgeschlagen habe. Natürlich gibt sich das bestattungsinstitut damit nicht zufrieden und will ihr geld. sollte ich jetzt erstmal widerspruch einlegen? wenn ja mit welcher Begründung?

@Sabrina1910

Die Unterhaltspflicht hat doch nichts mit der gesetzlich vorgeschriebenen Bestattungspflicht hier in Deutschland zu tun !

Das du für deine verstorbene Mutter keinen Unterhalt mehr leisten musst sollte auch dem dümmsten SB - klar sein,dennoch müssen die angemessenen Kosten der Bestattung auf Antrag übernommen werden,zumal du die Bestattung in Auftrag gegeben hast und somit erst einmal Schuldner gegenüber dem Bestattungsinstitut bist.

Du solltest also fristgerecht einen schriftlichen Widerspruch einreichen und diesen am besten per Einschreiben mit Rückschein ans Sozialamt schicken.

In der Begründung sollte dann stehen,dass die Unterhaltspflicht mit der Pflicht zur Bestattung nichts zu tun hat und dies auch kein Ausschlagen des Erbes ändert,außerdem hättest du diese Bestattung in Auftrag gegeben und somit musstest du auch einen Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt stellen,weil du nicht leistungsfähig bist.

Weiter solltest du angeben das du dich mit deinem Bruder in Verbindung gesetzt hast,darauf keine Antwort bekommen hast und keinen Kontakt zu ihm hast,also auch nicht sagen kannst ob er leistungsfähig wäre.

Dann gibst du,wenn nicht schon gemacht ( selbst wenn würde ich es noch einmal angeben ) die Anschrift deines Bruders an,sollte es noch andere Verwandte geben die zum Unterhalt verpflichtet waren und du die Anschrift hast,dann gibst du diese auch noch an.

Sollte keine Anschrift vorhanden sein,dann gibst du zumindest den Namen,Geburtsort und Geburtsdatum an,dann müsste das Sozialamt die angemessenen Kosten zumindest vorläufig übernehmen und dann versuchen durch deine gemachten Angaben sich das Geld wieder zu holen,sollte dann bei diesen Leistungsfähigkeit bestehen.

Sollte das dann auch nichts bringen,dann würde ich mich an das zuständige Sozialgericht wenden,dass könntest du mit der schriftlichen Ablehnung auch gleich machen,aber zuvor schreibst du noch diesen Widerspruch und schickst ihn ab.

@isomatte

Bin ja kein Rechtsanwalt.

Finde aber gerade bei Aeternitas folgende Passage:

"Die Kostentragungspflicht folgt zum einen aus der vertraglichen Vereinbarung mit einem Bestatter - für Angehörige, wenn sie in Erfüllung derBestattungspflicht (die ihnen die Bestattungsgesetze oder die entsprechenden Verordnungender Länder auferlegen) einen Bestattungsauftragerteilt haben."

http://www.aeternitas.de/inhalt/downloads/ratgeber_sozialbestattung.pdf (Seite 3)

Weiter heißt es auf dieser Seite:

"Aber auch in diesem Fall verbleibt die Bestattungspflicht bei den nächsten Angehörigen, diefolglich zunächst einmal die Bestattung in Auftrag zu geben haben. Fehlen ihnen zur Kostentragung die wirtschaftlichen Mittel, müssen siezunächst versuchen, die Kosten beim Erben alsdem vorrangig Verpflichteten geltend zu machen.

Ist eine Übernahme der Kosten durch den Erbennicht zu erreichen und ist der Verpflichtete selbst bedürftig, sind die Kosten vom Sozialamt zu tragen. Gleicht der Erbe die Kosten zunächst aus, ohne dass ihm die Kostentragung zuzumuten war, oder hat er die Bestattung selbst in Auftrag gegeben, kann er die Kostenübernahme vom Sozialamt verlangen."

All das spricht in der Tat für einen Widerspruch.

Dieser Artikel macht auch darauf aufmerksam, dass Bedürftige einen Anspruch auf rechtliche Beratungshilfe und ggf. Prozesskostenhilfe haben. Dazu werden einem die örtlichen Sozialanwälte sicher mehr sagen können.

@nachdenklich30

Sicher muss das Sozialamt zunächst die angemessenen Kosten übernehmen und dann versuchen diese bei den übrigen nahen Verwandten die zum Unterhalt verpflichtet waren wieder zu bekommen,falls diese nach dem SGB - Xll - als Leistungsfähig eingestuft werden könnten !

Bei dem Bruder oder den anderen Erben gibt es ja vom Erbe nichts zu holen,wenn da nur Schulden vererbt worden,also ist hier nur das Einkommen / Vermögen der anderen entscheidend ob das Sozialamt dann Forderungen stellen kann.