Wer muss die Kosten für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung tragen?

12 Antworten

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Der Vermieter ist für die jährliche Abrechnung der Betriebskosten zuständig. Diese beinhaltet sowohl Hausnebenkosten als auch Heizkosten. Der Zyklus für die Heizkostenabrechnug kann von der Abrechnung der Hausbenenkosten abweichen, muss aber genau auch 12 Monate umfassen. Die Kosten dieser Abrechnung/n sind allein vom Vermieter zu tragen und nicht umlegbar (Verwaltungskosten). Nun nehmen Vermieter die Leistungen von Firmen wie ISTA, Techem, Brunetta uva. in Anspruch. Diese stellen die HKV, Wasserzähler und erfassen dann auch den Jahresverbrauch. Demzufolge gehören dann die Miete der Messeinrichtungen und die Verbrauchserfassung zu den Heiznebenkosten und fließen in die Gesamtheizkosten ein. Nur diese und nicht die jährliche Abrechnung können kostenmäßig umgelegt werden.

Der Mieter muss immer die Kosten für

die Ablesung der Heizungs- und Wasserzähler

und die Heizung- und Warmwasserabrechnung

tragen.

Ebenso die Eichkosten bzw. die Kosten eines Eichtausches und Wartungskosten.

Auch dann wenn das im Mietvertrag nicht vereinbart ist (Pauschale, Inclusivmiete), denn der Vermieter ist nach einer Gesetzesänderung im Regelfall zur verbrauchsabhängigen Abrechnung verpflichtet!

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Die Kosten für die Betriebs- und Nebenkostenabrechnung

>>> OHNE die Heizung- und Warmwasserablesung und -rechnung <<<

trägt IMMER der Vermieter alleine.

Die Abrechnungskosten für die Heizkosten können auf die Mieter umgelegt werden. Allerdings hätte der neue Vermieter das vorher ankündigen müssen.

Das sind Verwaltungskosten, die muß der Vermieter zahlen.

charly46  28.10.2012, 09:25

verwaltungskosten sind nur das honorar für die verwaltung alles andere sind nebenkosten

Hier gerät wieder mal einiges durcheinander, sowohl beim Fragesteller als auch Antwortgebern. Die Abrechnung der Hausnebenkosten wie auch der Heizungskosten (incl. Wasserwerwärmung gegebenenfalls), also die Kosten der Betriebskostenabrechnung für den gesetzlich vorgeschriebenen 12monatigen Abrechnungszeitraum, sind Verwaltungskosten die vom Vermieter zu tragen sind. Die Kosten der Erfassung der Verbräuche bei Wasser, Heizung,Wassererwärmung, sowie die Miete der Erfassungsgeräte fließen in die Berechnung der jeweiligen Betriebskostenart mit ein und werden somit automatisch umgelegt.

Padri  16.12.2010, 16:47

Die Heizkostenabrechnung ist von der übrigen zu trennen. Sie kann auf die Mieter umgelegt werden. Abrechnung der übrigen Nebenkosten nicht. Ich denke, Du meinst das richtige,Dein zweiter Satz ist aber missverständli ch. siehe: "...wie auch der Heizungskosten..."