Wer haftet im Schadensfall, Tierpension oder Hundehalter?

Beispiel aus den AGB einer Pension - (Recht, Tiere, Hund)

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Aus der Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten kommt die Pension nicht raus. Nur weil ich in meine AGBs schreibe "Das BGB gilt für meinen Betrieb nicht", heißt das nicht, dass das auch so ist...wenn der Geschädigte Schadenersatz von der Pension basierend auf §834 BGB verlangt, wird er den auch bekommen. Das steht außer Frage. 

Die mögliche Unwirksamkeit im Außenverhältnis wurde ja auch erwähnt. Die Pension will dann scheinbar darauf hinaus, dass sie dem geschädigten Dritten zwar Schadenersatz leisten (müssen), aber diesen dann im Innenverhältnis von dir zurückverlangen. Hier greift dann in der Tat keine THV, weil das nicht der gesetzlichen Haftung entspricht, sondern einer vertraglichen. Ob das rechtens ist bezweifle ich, aber kann ich nicht ausschließen...


Wichtiger Nachtrag:

Wenn die Geschädigten direkt auf dich mit Ansprüchen zukommen, basierend auf §833 BGB, besteht Versicherungsschutz über deine THV. Die Geschädigten haben die Wahl ob sie sich an den Halter oder den Tieraufseher wenden. Wobei bei einem solchen Schaden für die meisten wohl der erste Ansprechpartner die Pension sein wird. 

Jesaya007 
Fragesteller
 22.08.2017, 15:42

Aha, das schlüsselt den Satz zumindest auf. Bedeutet aber am Ende doch Zahlung aus eigener Tasche, sofern diese Klausel rechtens ist. Da werde ich wohl um Vertragsänderung nicht drum herum kommen, oder eben dort keine Betreuung in Anspruch nehmen. 

NamenSindSchwer  22.08.2017, 17:10

Nochmal zum besseren Verständnis und um das klar zu machen (denn ich glaube ich habe erst jetzt verstanden, wodurch die Verwirrung bezüglich deiner eigenen Versicherung aufkommt):

Der Ausschluss der gewerblichen Hütung bezieht sich auf die Haftung des gewerblichen Hüters, aber nicht auf deine eigene Haftung als Halter, während dein Hund bei einem gewerblichen Hüter untergebracht ist. 

Auch wenn du deinen Hund in eine Pension gibts, haftest du für dessen Schäden immer noch als Halter. Diese Haftung ist auch von deiner THV abgedeckt. 

Es kann nun vorkommen, dass die Pension AUCH haftet. DEREN Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten übernimmt nicht deine THV. Aber aus dieser Haftung (nach §834 BGB) kann sich die Pension gegenüber dem Geschädigten auf keinen Fall rausreden (sofern denn ein Verschulden vorliegt). 

Halter (wir nennen ihn nun A) und Aufseher (B) haften als Gesamtschuldner, das heißt der Geschädigte kann sich aussuchen von wem er wie viel Schadenersatz verlangt. Er kann von A 100% verlangen und von B 0%. Oder von A 65% und von B 35%. Oder von A 50% und von B 50%. etc. 

In der Regel wird sich der Geschädigte von EINEM Gesamtschuldner ALLES holen. Dann muss er sich nicht mit zwei Parteien auseinandersetzen. Damit ist dann der Schadenersatz im Außenverhältnis geklärt. 

Als nächstes folgt das Innenverhältnis. Hier klären A und B untereinander wer nun zu wie viel % Schuld hat und wie viel zahlen muss. Nehmen wir an die einigen sich auf 50/50 und B hat an den Geschädigten 100% gezahlt. Nun hat B gegenüber A einen Anspruch von 50%. In diesem Fall würde die THV des Halters (A) diese 50% an die Pension (B) zahlen (bzw. an dessen Haftpflicht, falls diese die 100% reguliert hatte).


Und genau das ist der Knackpunkt des Passus in den AGB. Zwei Beispiele:

1. Die Pension musste den Schaden zu 100% zahlen und ihr stehen nun von dir laut Gesetz (nur) 50% zu. Laut Vertrag bist du aber verpflichtet die 100% an die Pension zurückzuzahlen. Deine THV übernimmt davon aber nur 50% (die gesetzliche Haftung) die anderen 50% (vertragliche Haftung) musst du aus eigener Tasche zahlen. 

2. Deine THV hat 100% gezahlt und möchte nun 50% von der Pension. Die Pension lehnt diese Zahlung ab und verweist auf den Vertrag. Das ist die Variante, in der mich wirklich interessieren würde was nun passiert. Vermutlich würde deine Versicherung die Pension verklagen und vermutlich auch Recht bekommen. Anschließend könnte dann aber wiederum die Pension das Geld von dir persönlich zurückverlangen. 

Jesaya007 
Fragesteller
 23.08.2017, 00:26
@NamenSindSchwer

Puh, das ist sehr gut erklärt! Vielen Dank. Ich glaube jetzt hab ich's. Dann bliebe mir also im Fall der Fälle ein Restrisiko, sollte ich den Vertrag denn so unterschreiben. Darüber mache ich mir aber noch Gedanken und werde das auch mir der Betreiberin besprechen. Bin zum Glück nicht zwingend drauf angewiesen. 

Danke noch mal für die Mühe das so ausführlich zu erklären. 

Hallo,

lassen wir jetzt mal die strafrechtliche Sache (die ja auch passieren kann) weg und nehmen nur die zivilrechtliche.


§ 834 BGB regelt für den Fall, dass derjenige, der sich vertraglich
verpflichtet hat, die Aufsicht über das Tier eines anderen zu
übernehmen, Dritten gegenüber für Schäden haftet, welche durch das Tier
entstanden sind. Der Tieraufseher muss - neben dem Tierhalter - dem
Dritten grundsätzlich den entstandenen Schaden ersetzen.

Es ist also nicht deine Angelegenheit, ob er dafür eine Versicherung abschließt oder nicht - er haftet auf jeden Fall.

Er kann dieses Risiko auch nicht durch eine Klausel im Vertrag auf dich abwälzen, da du ja in dem Moment nicht der Tierhüter bist, also gar nicht in Anspruch genommen werden kannst. Deine Versicherung würde sich - zurecht - totlachen, wenn du einen solchen Schaden melden würdest.

Es dürfte sich bei einer solchen Klausel im Vertrag also um eine nichtige Klausel handeln.

Allerdings - um jedem Ärger, der ja dann auf jeden Fall passiert - aus dem Weg zu gehen, würde ich mein Tier einer solchen Pension nicht anvertrauen.

Wer weiß, ob sie dann nicht auch noch am Hundefutter sparen, oder am Putzmittel oder an Liebe ....



Jesaya007 
Fragesteller
 22.08.2017, 15:31

Danke dir. So war mein erster Gedanke auch. Stutzig wurde ich erst, als ich mir die AGB einiger anderer Pensionen angeschaut habe und die tatsächlich fast alle diese Klausel drin haben. Mir erscheint das merkwürdig. Ich denke ich werde das mal mit der Betreiberin der von mir gewählten Pension besprechen und hoffe auf eine Erklärung. 

dsupper  22.08.2017, 15:33
@Jesaya007

Na ja, so lässt sich eine Menge Geld sparen - solche Versicherungen sind extrem teuer für die Pensionen.

Und da ein nicht-informierter gutgläubiger Hundehalter ja immer denkt "na, macht ja nix, ich bin gut versichert", unterschreibt er völlig arglos den Vertrag - und ist im Fall der Fälle hinterher sehr viel klüger - und ärmer!

Apolon  22.08.2017, 15:44
@Jesaya007

Viele Tierpensionen die man z.B. auch im Internet findet, steht der Hinweis Tierhalterhaftpflicht besteht.

Und jede Tierpension kann solch eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen.

Und eine Ergänzung noch, kein Vertrag kann ein Gesetz ausschließen.

Jeder Hund sollte eine Haftpflichtversicherung haben gerade für diese Fälle. Zudem bieten die Versicherungen eine Hüteversicherung zusätzlich an, falls ein Hund durch Dritte geführt wird und es zu Schadensfällen kommt bzw. auch bei Unterbringung in einer Hundepension. Fehlt eine Haftpflichtversicherung und die Hüteversicherung wird die Versicherung für den entstandenen Schaden nicht zahlen.

Jesaya007 
Fragesteller
 22.08.2017, 15:08

Nein, genau da liegt ja der Hund begraben. Die Versicherungen schließen das aus. Ich habe sehr viele Angebote verglichen. Keiner Ünernimmt Schäden bei gewerblicher Fremdhütung. Oder kennt jemand eine die das mit anbietet, die ich nicht gefunden habe?

extrapilot351  22.08.2017, 15:09
@Jesaya007

Die Rhionversicherung Geschäftsbedingungen Haftpflichtversicherungen § 4 und § 4.1.

Jesaya007 
Fragesteller
 22.08.2017, 15:20
@extrapilot351

Das wäre zu schön gewesen. Habe grade geschaut. Auch Rhion schreibt: 

Wer ist versichert: NICHT gewerbsmäßige Hüter  :-( 

Apolon  22.08.2017, 15:28
@extrapilot351

unter 4.1 findet man Teilnahme an Hundesportveranstaltungen.

Und was besagt uns dies ???

Völlig falscher Hinweis.

dsupper  22.08.2017, 15:28
@Jesaya007

und das ist ja auch völlig in Ordnung so, denn warum soll eine Versicherung gegen geltendes Recht handeln. Genau für den Fall der gewerblichen Tierhütung gibt es den § 834 BGB - der die Verantwortung für Schäden Dritter bei einer gewerblichen Tierhütung genau regelt.

kuechentiger  22.08.2017, 17:26
@Jesaya007

Wenn man gewerbsmäßig hütet, dann zahlen die nicht. Nicht, wenn man gewerbsmäßig hüten lässt...

Apolon  22.08.2017, 15:31

Eine Tierhalterhaftpflicht leistet nicht, wenn der Tierhalter den Schaden nicht zu vertreten hat!

Und dies ist immer der Fall, wenn ein Tier gegen Entgelt untergebracht wird.

Ohne Schuld - keine Haftung und somit auch keine Zahlung des Versicherers.

NamenSindSchwer  22.08.2017, 16:25
@Apolon

Eine Tierhalterhaftpflicht leistet nicht, wenn der Tierhalter den Schaden nicht zu vertreten hat!

Ohne Schuld - keine Haftung und somit auch keine Zahlung des Versicherers.

Sorry aber damit liegst du falsch. Die Haftung des Tierhalters ist eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Als Tierhalter hafte ich IMMER für Schäden die mein Tier verursacht, egal ob ich selber etwas dafür kann oder nicht. 

Wenn das Tier während des Schadens von einer anderen Person beaufsichtigt wurde, dann haftet AUCH diese Person, ZUSÄTZLICH zu mir selbst (wir haften als Gesamtschuldner). Der Unterschied ist, dass sich diese Person exkulpieren kann. Sie muss in der Tat selber etwas falsch gemacht haben also ein Verschulden muss vorliegen. 

Der Geschädigte kann entweder von mir als Halter basierend auf §833 BGB oder vom Aufseher basierend auf §834 BGB Schadenersatz verlangen. 

Apolon  22.08.2017, 18:10
@NamenSindSchwer

Sorry aber damit liegst du falsch. Die Haftung des Tierhalters ist eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Als Tierhalter hafte ich IMMER für Schäden die mein Tier verursacht, egal ob ich selber etwas dafür kann oder nicht. 

Völlig richtig.

Aber wenn der Tieraufseher durch fahrlässiges Handeln den Schaden verursacht hat, muss seine Betriebshaftpflicht für den Schaden einstehen. Wenn er keine hat, ist es sein Pech.

Ich verstehe dein Problem nicht!

Der Ausschluss in deiner Tierhalterhaftpflicht […Meine Hundehaftpflicht schließt die Haftung bei gewerblicher Fremdhütung aus] bezieht sich auf eine gewerbliche Tätigkeit die DU AUSSFÜHRST. (= Du betreibst eine Tierpension -> Dann würde dir dieser Vertrag nicht ausreichen, da du eine Betriebshaftpflicht benötigen würdest) Sofern ein anderer Gewerbebetreibender, wie beispielsweise der Inhaber einer Tierpension zu Schaden kommt, greift natürlich deine Tierhalterhaftplficht-Versicherung.

Jesaya007 
Fragesteller
 22.08.2017, 15:44

Wieso ich? Die schließt doch nicht mich als gewerblichen Hüter aus. Das bezieht sich auf Fremdhüter meines Hundes. 

NamenSindSchwer  22.08.2017, 16:38

Genau so siehts aus. 

Was aber, wenn in den AGB der Pension drin steht, das der Betreiber nicht haftet,

Dann sollte der Tierhalter auf eine Vertragsänderung bestehen, oder sich eine andere Tierpension suchen.

Ich habe bisher meine Hunde immer in Tierpensionen untergebracht, die die volle Haftung zusicherten.

Beachte: man sollte nicht jeden Mist unterschreiben, den man vorgesetzt bekommt.

Jesaya007 
Fragesteller
 22.08.2017, 15:34

Da gebe ich dir völlig recht. Habe noch nicht unterschrieben. :-) 

Ich lese vorher was ich da unterschreiben soll. Deshalb ja meine Frage und Recherchen. So kann ich das jedenfalls nicht unterschreiben. Hatte zwar in all den Jahren noch nie einen Schadensfall, aber man muss es ja nicht drauf ankommen lassen.