Wer bezahlt das Altersheim für die Mutter bzw. Oma?

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Kind C behauptet, Kind B müsse alles bezahlen und schlimmstenfalls das Haus verkaufen, da Kind A und C nichts haben außer das normale Einkommen.

C irrt gleich in zweierlei Hinsicht :-(

Zum einen sind zum Elternunterhalt grds. alle unterhaltsverpflichteten Kinder heranzuziehen, und zwar im Rahmen ihrer Einkünfte über dem Selbstbehalt von 1250 EUR. Zum anderen zählt bei der Berechnung des C dessen Bedarfsgemeinschaft, damit das Einkommen seiner Ehefrau, mit. SB 1250 EUR plus 950 EUR für Ehepartner ohne eigene Einkünfte :-)

Kommt nicht in jedem Fall die Pflegeversicherung für alles auf, wenn die Mutter ein Pflegefall ist?

Nein. Die PV zahlt einen festen Satz je nach Pflegestufe - den Rest muss die Bewohnerin aus eigenen Mitteln, Elterunterhalt ihrer Kinder bzw. Sozialhilfe bestreiten.

Ist es richtig, dass das Kind mit dem Haus gezwungen werden kann, für die Kosten der Mutter aufzukommen?

So wie alle anderen Kinder auch, zunächst aus Einkünften, dann aus Vermögen bei einem Schonvermögen von 20.000 - 80.000 EUR (bei Immobilienbesitz ehrr der untere Notgroschen). Ein angemessenes, selbstgenutztes Familienheim ist allerings geschütztes Vermögen!

Kann Kind B den Hausverkauf ablehnen?

Das muss es wie gesagt nicht verkaufen, sofern es sich nicht um ein Schloss mit 25 Zimmern handelt :-)

Können Kind A und C gezwungen werden, Pflegekosten und später Beerdigungskosten mit zu übernehmen, auch ohne Vermögen?

Ihre Beitrag zu den Pflegeksoten richtet sich nach verfügbarem Einkommen. Das Sozialamt wird, falls mangels Einkünften der Bewohnerin Antrag auf Grundsicherung gestellt wird, alle unterhaltsverpflichteten Kinder zur Auskunft ihrer Vermögenslage auffordern. Die Beerdigungskosten wären in gleichem Masse zu teilen.

Wenn ja, was ist, wenn die trotzdem nichts bezahlen? Muss dann Kind B für alles aufkommen oder gar die Enkel?

Das wird das Sozailamt Ihnenschon mitteilen und einen vollstreckbaren Beschluss erwirken. Die Enkel wären weder zum Unterhalt noch den Beerdigungskosten heranzuziehen, selbst wenn sie als Vermächtnisnehmer oder Erben bestimmt wurden.

Hoffe, das hilft dir weiter ;-)

G imager761

aycawolf 
Fragesteller
 14.10.2011, 18:01

Cool. Danke, das druck ich mir aus. Herzlichen Dank für die ausführliche Info ;-)).

ichweisnix  15.10.2011, 21:57

Zum anderen zählt bei der Berechnung des C dessen Bedarfsgemeinschaft, damit das Einkommen seiner Ehefrau, mit. SB 1250 EUR plus 950 EUR für Ehepartner ohne eigene Einkünfte :-)

Bedarfsgemeinschaft gibt es nur in der Sozialhilfe. Die Schwiegertochter ist dem Schwiegereltern gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Das Einkommen und Vermögen der Ehefrau ist aber in Bezug auf den Selbstbehalt von C wichtig. Falls C nicht arbeitet, kann allerdings ein evenutell vorhandener Taschegeldanspruch gegenüber der Frau als unterhaltsrechtliches Einkommen herangezogen werden.

Grundsätzlich sind alle Kinder, die in direkter Linie mit der Mutter verwandt sind, unterhaltspflichtig nach BGB. Die pflegebedürftige Mutter müsste nun eine Person nennen, die die Unterhaltspflicht haben soll. Jetzt kommt es auf das Einkommen an. Da A und C nichts haben, kommt theoretisch nur B in Frage, Da B aber seine Lebenslage komplett verändern müsste, kann das nicht verlangt werden. Der Gesetzgeber sieht das zumindest nicht vor. Es kommt auf das Einkommen von B an. Das muss das Sozialamt prüfen, dafür müssen alle Beteiligten (oder falls die Mutter B benennt, dann nur B) ihr Verdienst transparent darlegen. Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Pflegeversicherung die Kosten für die Pflege nach SGB XI übernimmt, wenn nach Prüfung der Pflegebedürftigkeit eine Pflegestufe vorliegt. Diese zahlt aber nicht für den Unterhalt und die Verpflegung, die so genannten „Hotelkosten“. Diese müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Falls das nicht geht, kommen die Angehörigen ins Spiel. Diese werden, falls kein unterhaltspflichtiger Angehöriger gefunden werden kann, vom Sozialamt gezahlt. Dieses darf dann das Heim, was dann ein günstiges wäre, aussuchen. Die Unterhaltspflicht muss in jedem Fall vom Sozialamt oder von einem Fachanwalt geprüft werden, da das ein sehr kompliziertes Verfahren ist, das kein Otto-Normal-Verbraucher versteht.

Mit deinen Fragen wendest du dich am besten an einen Anwalt. Das lässt sich so einfach nicht beantworten.

Hier nur so viel: die Pflegeversicherung zahlt unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten - und: es ist traurig, wenn sich die Kinder streiten, wer wieviel bezahlen muss, und am Ende steht auf der Todesanzeige: "Die Mutter war's - bedarf's der Worte mehr?" Die Mutter ist's, und man legt zusammen, wenn die Pflege daheim nicht gewünscht oder nicht möglich ist.

aycawolf 
Fragesteller
 14.10.2011, 15:22

Ja, natürlich. Du hast vollkommen Recht. Leider ist das wirkliche Leben oft anders.

Die Pflegekasse kommt nur für die Pflege selbst auf, was finanziell gestaffelt ist über die Pflegestufen 1 bis 3. Die Pflegekasse kommt in keinem Fall für Kost und Logie auf, sprich Unterkunft und tägliche Essen und Trinken.

Wenn die Kosten für das Altersheim nicht gedeckt werden können kann ein Zuschuss beim Sozialamt gestellt werden. Es stimmt, dass vor einer Bewilligung des Sozialamtes der finanzieller Status der Kinder überprüft wird.......d.h., das Kind, das über einen guten monatlichen, finanziellen Status verfügt wird zur Kasse gebeten. Die Enkel werden nicht bei der Überprüfung mit eingeschlossen.

Das Haus ansich ist vor dem Zugriff des Sozialamtes sicher, es kann euch niemand zwingen, das Haus zu verkaufen, und aus dem Erlös Unterhaltszahlungen zu leisten.......da aber keine Miete bezahlt werden muss, wird das Einkommen sich vergrössern, also ist das Gesamteinkommen ausschlaggebend für eventuelle Zuzahlungen für die Heimkosten der Mutter.!!!!

Eventuelle Beerdigungskosten müssen die Erben zu gleichen Teilen leisten, ist ja aber abhängig von der Grösse der Erbmasse.

Bei den Schwiegerkindern ist das etwas schwieriger. Diese werden zwar nicht direkt herangezogen, doch wird das Gehalt in Bezug auf die Freigrenze der leiblichen Kinder herangezogen.

Laut http://www.finanzfrage.net/frage/heimkosten-werden-auch-schwiegertochter-und-schwiegersohn-in-die-pflicht-genommen = Einkommen, das nicht für den Familienunterhalt, sondern zur Vermögensbildung verwendet werde, stehe "grundsätzlich für Unterhaltszwecke zur Verfügung". (AZ: XII ZR 69 / 01 - Urteil vom 14. Januar 2004). Unter bestimmten Bedingungen müssen daher nicht nur die Kinder, sondern auch deren Ehegatten für die Heimkosten der Schwiegereltern aufkommen. Besonders bei gutverdienenden Familien kann ein Teil des Vermögens, das über den angemessenen Familienunterhalt hinausgeht, für den Elternunterhalt eingefordert werden. LG elenore

aycawolf 
Fragesteller
 15.10.2011, 13:19

Herzlichen Dank für die ausführliche Info. DH. Kann leider nur einen Stern vergeben. Hat aber wirklich weiter geholfen. Sehr deutlich und klar. vielen Dank.

immer der reihe nach: WOHNEN muß JEDER irgendwo, also auch einen mietzins oder kaufpreis dafür bezahlen. wenn`s gesundheitlich schlecht läuft, kann es sein, dass man pflegebedürftig wird oder ist. dafür gibt es die pflegeversicherung, die nach prüfung durch den medizinischen dienst der krankenkassen (MDK) wird man evtl. in eine der drei möglichen pflegestufen eingeteilt. WENN man eine pflegestufe hat, gibt es geld, was unter umständen aber für einen aufenthalt im pflegeheim nicht ausreicht. DANN ist zunächst das vermögen des\der pflegebedürftigen zur kostendeckung heranzuziehen. erst wenn DAS auch nicht ausreicht,muß das sozialamt tätig werden. dort wird dann geprüft, ob nicht angehörige des\der pflegebedürftigen für die kosten aufkommen müssen. natürlich wird dabei aber auf die bedürfnisse des\der zahlungspflichtigen rücksicht genommen.