Welcher Vorschrift handelt jemand zuwider, wenn er Verkehrsabsperrungen beiseite räumt und anschließend durchfährt?

4 Antworten

Hallo DOHBIAS,

solche Verkehrsabsperrungen sind ohne Zusatzschild nicht bindend und Du kannst sie beiseite Räumen, anschließend durchfahren und nach durchfahrt wieder aufstellen, ohne gegen eine Vorschrift zu verstoßen.

Allerdings sind solche Verkehrsabsperrungen ja fast immer mit dem unten abgebildeten Zeichen 250 ausgestattet.

Die Vorschrift lautet: § 41 StVO - Vorschriftszeichen (http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__41.html)

Ein Verstoß hiergegen hat laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog folgenden Bußgeldbescheid zur Folge:

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Tatbestandsnummer: 141166

Tatvorwurf: Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 250/251/255/260 *) gesperrt war.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.3 BKat

Verwarnungsgeld: 20,00 Euro

Punkte: Nein

Fahrverbot: Nein

Verstoß als A oder B - Verstoß: Nein

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Außer dem Verwarnungsgeld von 20,00 Euro gibt es keine weiteren Folgen.

Allerdings werden diese Verkehrsabsperrungen, ob nun mit oder ohne Zeichen 250, in der Regel ja aufgestellt, weil sich dahinter eine Baustelle oder andere Gefahrenstelle befindet. Kommt es in dem abgesperrten Bereich zu einem Unfall, kann das für Dich versicherungstechnische Folgen im Bezug auf die Schadensregulierung haben.

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Rechtlich problematisch wird das Ganze, wenn Du die Absperrung beseitigst und nach Durchfahrt nicht wieder aufstellst.

Dann erfüllst Du aller Wahrscheinlichkeit nach den Straftatbestand des folgenden Paragraphen:

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§ 145 StGB - Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

  1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
  2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

  1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
  2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

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Zusätzlich könnte noch der folgende Straftatbestand erfüllt werden:

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§ 315b - Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Im Klartext:

Wenn Du die Absperrung beseitigst, durchfährst und wieder hinstellst, kann Dich das Ganze nur 20,00 Euro kosten.

Stellst Du die Absperrung nicht hin bewegst Du Dich im Bereich der Straftaten.

Schöne Grüße
TheGrow

 
 - (Verkehr, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeit)
DOHBIAS 
Fragesteller
 04.04.2016, 10:18

Danke für die ausführliche Ausführung! Herzlichen Dank!!

Straftat: § 145 StGB:

Absatz 2: Wer absichtlich oder wissentlich


1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

Beseitigen muß nicht das komplette Entfernen sein, es reicht auch ein Verstellen, da es von seinem verkehrsbehördlich angeordneten Standort ortsverändert wird.


(Schwerer) eingriff in den Straßenverkehr, nicht beachten von Verkehrszeichen,

DOHBIAS 
Fragesteller
 04.04.2016, 08:11

Ja für den Paragraphen 315b StGB benötigt man aber noch die konkrete Gefährdung

Owntown  04.04.2016, 08:17
@DOHBIAS

deswegen die "(..)" ich kann ja nicht wissen was hinter der Absperrung ist :P

DOHBIAS 
Fragesteller
 04.04.2016, 09:58

Jawohl danke 👍🏻

StVO .