Welche Strafe kann ich bekommen,wenn ich mit meinem roller 50km/h fahre ohne die Betriebserlaubnis zu haben(Autoführerschein vorhanden)?

6 Antworten

Sollte es bei den [vom Tacho abgelesenen?] max.50km/h bleiben dann liegt kein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor - Du hast ja AM.

AM erlaubt Dir aber nur max.45km/h - sehr viel schneller dürfte das Kleinkraftrad nicht sein, sonst bist Du tatsächlich im Bereich einer Straftat.

Das keine Betriebserlaubnis vorliegt kostet Dich mindestens 50€, möglicherweise sogar 90€ plus 1 Punkt und Gebühren/Auslagen. Dazu können dann weitere Unannehmlichkeiten und Kosten kommen wie z.B. Stilllegung, Prüfstand, Kostentragung.

Lass das besser eintragen - Rollerfahrer werden gern kontrolliert.

möglicherweise sogar 90€ plus 1 Punkt und Gebühren/Auslagen.

Dazu müsste die BE erloschen sein. Das Fzg wurde aber lediglich in den Werkszustand versetzt.

Verschlechterung des Abgas/Geräuschverhaltens liegt nicht vor, eher eine Verbesserung, da die Reuse nicht mehr so hoch dreht.

Änderung der Fahrzeugart liegt ebenfalls nicht vor, Mofa und KKR sind beides "Zweirad bis 45 km/h", Fzg-Kategorie L1e.

Technische Gefährdung kann nicht vorliegen, da das Fzg so aus dem Werk kam und für diesen Zustand ursprünglich eine BE erteilt bekam.

Somit ist keiner der drei möglichen Gründe gegeben, die zum Erlöschen der BE führen können.

@migebuff

Die ursprüngliche BE wurde aber abgeändert auf max. 25 km/h. Abgesehen davon, läuft die Versicherung bestimmt auch noch als Mofa, oder?

Auch wenn Du offiziell einen Roller bis 45 km/h fahren darfst, mußt Du die BE und die Versicherung ändern lassen.

Egal was die Polizie/Staatsanwaltschaft draus macht, es bedeutet Ärger und kostet min. etliches an Geld und könnte Dir ggf. auch ein Nachschulseminar einbringen inkl. Verlängerung der Probezeit. Und das ist es nicht Wert......also, ab zum TÜV.

@migebuff

Dazu müsste die BE erloschen sein. Das Fzg wurde aber lediglich in den Werkszustand versetzt.

Woher willst Du denn wissen das die BE noch für 45km/h vorhanden ist?

Wurde sie auf 25km/h geändert dann muss das auch jetzt wieder geschehen - denn durch den Umbau erlischt sie.

@Crack

denn durch den Umbau erlischt sie.

Es gibt drei möglichle Gründe für das Erlöschen der BE. Keiner davon ist gegeben.

Wenn die Voraussetzung für das Erlöschen der BE nicht gegeben sind, kann die BE nicht erloschen sein.

@migebuff

Die Frage ist doch:

Gibt es eine ABE für ein Kleinkraftrad? Oder gibt es eine ABE für ein Mofa?
Letzteres ist wahrscheinlich und davon gehe ich aus. Wird dann entdrosselt wird die bis dato genehmigte Fahrzeugart geändert - die BE erlischt.

@Crack

Die Fahrzeugart wird nicht geändert. Mofa und Kleinkraftrad fallen beide in die EG-Fahrzeugkategorie L1e, "Kleinkraftrad bis 45 km/h".

Eine Änderung der Fahrzeugart läge vor, wenn er ein Leichtkraftrad oder einen PKW draus macht.

Bei Google solltest du unzählige ausführlichere Erläuterungen zu dem Thema finden, da es ebenso wie das Märchen vom erlöschenden Versicherungsschutz einfach nicht totzukriegen ist.

Beispiel: http://goo.gl/r7eERG


Schreib den Hersteller an, las dir eine ABE auf 50 schicken und melde ihn bei der Versicherung auf 50km/h um. Sonst kann das bei einem Unfall sehr teuer werden.

Da er nur eine Fahrerlaubnis für eine Mofa hat, würde das bei einem Unfall so oder so teuer werden.
Auch wenn es umgemeldet ist, ohne gültige Fahrerlaubnis übernimmt die Versicherung nichts.

@apophis

Da er nur eine Fahrerlaubnis für eine Mofa hat,

Er schreibt das er "den Autoführerschein" hat, damit also auch die Klasse AM.

übernimmt die Versicherung nichts.

Wenn Du die KFZ-Haftpflicht meinst - die übernimmt immer alles.

@Crack

Es geht hier um einen Roller, der als Mofa angemeldet ist.....Das ist keine richtige KFZ Haftpflicht.

@Rockuser

Auch das ist eine Haftpflichtversicherung.

@Crack

Naja die Änderung mit dem Autoführerschein mal beiseite.

Die KFZ-Haftpflicht übernimmt Garnichts, wenn Du ein nicht zugelassenes und nicht versichertes Fahrzeug fährst.
Bei der Versicherung angemeldet ist eine Mofa (auch Roller mit Drosselung werden als Mofa angemeldet und als solche geführt). Entfernst Du die Drosselung, ist der Roller wieder ein Roller und damit nicht mehr versichert, bis dies bei der Versicherung umgemeldet wurde.

@apophis

Entfernst Du die Drosselung, ist der Roller wieder ein Roller und damit nicht mehr versichert

Und schon fängt der nächste damit an. Wenn du dir so sicher bist, warum zitierst du nicht die Rechtsgrundlage, auf der deine Aussage beruht? Warum behaupten das Pflichtversicherungsgesetz und das Versicherungsvertragsgesetz das Gegenteil? Warum finden sich Regelungen zu Regressforderungen für diesen Fall in jedem Versicherungsvertrag, wenn sich der Vertrag doch angeblich durch Zauberei in Luft auflöst?

Nur mal als Beispiel, 117 VVG:

Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem
Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt
gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.


Erklärung bitte, warum die Verpflichtung zur Leistung dem Dritten gegenüber entfällt, obwohl sie bestehen bleibt. Erkläre uns bitte, warum das Gesetz lügt und was stattdessen gilt. Ich weiß schon, auf dem Schulhof gelten eigene Gesetze, aber das ist ein anderes Thema.

Anzeige wegen Fahrens ohne Führerschein und ohne Versicherungsschutz. Wird eine Geldstrafe und eventuell eine Sperrzeit für den Führerschein.

Fahrens ohne Führerschein?? Lest ihr auch schonmal die ganze Frage?

@nordpark16

Dann Fahren ohne Fahrerlaubnis, kommt aufs selbe raus!

@torfmauke

Dann Fahren ohne Fahrerlaubnis

Auch das ist falsch.

und ohne Versicherungsschutz.

Und wer sagt das?

@torfmauke

Dann Fahren ohne Fahrerlaubnis, kommt aufs selbe raus!

Fahren ohne Fahrerlaubnis? Bitte Frage lesen.

@Crack

Und wer sagt das?

Schulkinder, Internetrolle, wie üblich eben ;)

@migebuff

Ist jemand auf einem Fahrzeug unterwegs, dessen Bauart ohne TÜV-Abnahme und Umschreibung so verändert wurde, dass es seine Zulassung verliert, hat dafür keine Fahrerlaubnis und verliert auch seinen Versicherungsschutz

@torfmauke

@torfmauke

Jetzt schreibst Du Dich aber um Kopf und Kragen...

Lies die Frage nochmal, da steht das er "den Autoführerschein" hat, also BF17. Darin ist die Klasse AM enthalten, damit darf man Kleinkrafträder bis zu 45km/h führen. Die 5km/h mehr sind sicher dem Tachovorlauf geschuldet oder gehen als Kulanz durch.

Der Versicherungsschutz einer Haftpflicht erlischt niemals! Die KFZ-Haftpflicht zahlt also immer, kann aber bei Obliegenheitsverletzungen bis zu einer bestimmten Höhe Regress fordern - das ist ein riesengroßer Unterschied!

@Crack

Er hat aber dennoch keine Erlaubnis zum Führen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs. Selbst wenn er einen Führerschein für alle zugelassenen Fahrzeuge hätte!

Wenn er einen zugelassenen, nicht in seiner Bauart veränderten Roller gefahren hätte, wäre es anders, aber das hat er eben nicht!

@torfmauke

Achso, jaja, dann muss das PflVG eben umgeschrieben werden, denn wenn du das sagst, muss es ja stimmen.

Bevor du dich noch lächerlicher machst:

Ist jemand auf einem Fahrzeug unterwegs, dessen Bauart ohne TÜV-Abnahme und Umschreibung so verändert wurde

Die Bauart des Fahrzeugs wurde nicht verändert. Mofa und Moped fallen unter EU-Fzg-Kategorie L1e: Zweirad bis 45 km/h. Nichtmal die Betriebserlaubnis erlischt.

dass es seine Zulassung verliert

Ein zulassungsfreies Fahrzeug verliert also seine Zulassung. Na dann.

hat dafür keine Fahrerlaubnis

Eine Fahrerlaubnis hat man, wenn man eine Fahrerlaubnis erteilt bekommen hat. Sein Fahrzeug erfordert Fahrerlaubnisklasse AM. Er ist im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B inkl Klasse AM.

und verliert auch seinen Versicherungsschutz

Und wieder keine Begründung, warum das PflVG falsch ist und umgeschrieben werden muss und warum alle Gerichtsurteile falsch sind. Wie immer halt.

§3 PflVG:

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und
Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach
oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde,
kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen.

§ 117 VVG Leistungspflicht gegenüber Dritten

(1) Ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer
gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine
Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.

@migebuff

Bei einem Fahrzeug, für das von seinen Leistungen her eine Fahrerlaubnis vorgeschrieben ist und das ist bei einer Erhöhung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit der Fall, verliert in dem Fall also seine Betriebserlaubnis und wird automatisch zulassungs- und führerscheinpflichtig! Bei Nichtbeachtung fällt das unter "Fahren ohne Fahrerlaubnis!

Wenn ein Fahrzeugführer den Versicherungsschutz verliert, heißt das nicht, dass die Kosten eines geschädigten Unfallbeteiligten nicht befriedigt werden, sondern dass der verursachende Fahrzeugführer für die entstehenden Kosten von der Versicherung in Regress genommen wird!

@torfmauke

Du erklärst nicht nur das PflVG für ungültig, auch die FZV hat deiner Meinung nach ihre Gültigkeit verloren.


Die Betriebserlaubnis kann in diesem Fall nicht erlöschen, da keiner der drei möglichen Gründe für das Erlöschen gegeben ist. Vermutlich gehst du von "Änderung der Fahrzeugart" aus - schwierig, wenn Mofa und KKR beides unter L1e fallen.

Dass du eine Regressforderung irrtümlicherweise als "verlorener Versicherungsschutz" bezeichnest, ändert nichts daran, dass geschrieben würde, es würde "Fahren ohne Versicherungsschutz" vorliegen. Daher zum hundertsten Mal: Der Tatbestand "Fahren ohne Versicherungsschutz" setzt voraus, dass _kein_Versicherungsvertrag_abgeschlossen_wurde_. Besteht ein Versicherungsvertrag, kann kein Fahren ohne Versicherungsvertrag vorliegen.

Das zulassungspflichtige Kleinkraftrad kommentiere ich nun wirklich nicht, sorry, irgendwann wirds selbst mir zu blöd -> §3 Abs 2 FZV.

@migebuff

Glaub, was Du willst, eine Betriebserlaubnis erlischt nach jedem Fahrzeugeingriff, der die in der Betriebserlaubnis angegebenen Daten und Parameter ändert, egal ob es dadurch innerhalb der Fahrzeugart bleiben würde. Rechtlich verlischt sie schon, wenn Du statt eines zugelassenen Scheinwerfers eine Eigenkonstruktion anbaust.

Einen Versicherungsschutz verliert man durch diese Handlungen ebenfalls, auch wenn die Versicherung gegenüber dem Geschädigten in der Pflicht bleibt. Der Versicherungsnehmer ist nicht mehr davor geschützt, in Regress genommen zu werden, diesen Schutz verliert er nun mal. Er wird von der Versicherung für den Schaden voll haftbar gemacht! Sein Versicherungsschutz, nicht der Schutz der geschädigten Verkehrsteilnehmer ist verwirkt!

@torfmauke

Glaub, was Du willst, eine Betriebserlaubnis erlischt nach jedem
Fahrzeugeingriff, der die in der Betriebserlaubnis angegebenen Daten und Parameter ändert

Ich glaube das, was in §19 Abs 2 StVZO steht. Du tust das nicht. Die Diskussion ist damit beendet. Du hast Recht. Die StVZO irrt sich.

@migebuff

Ein Erlöschen der BE ist zunächst einmal an eine bestimmte Tathandlung, nämlich das „Ändern“ gebunden.

Änderungen können nur durch:

- Veränderungen an Bauteilen
- Austausch und / oder Hinzufügen von Bauteilen, wobei für die ausgetauschten Bauteile keine Bauartgenehmigung vorliegt oder
- Entfernen von Bauteilen

vorgenommen werden. Die Änderung setzt voraus, dass diese bewusst willentlich und damit vorsätzlich herbeigeführt wird. Wenn also jemand den Auspuff verliert, liegt keine Änderung i. S. d. § 19 Abs. 2 StVZO vor und damit kein Erlöschen der BE. Anders, wenn beispielsweise der Mittelschalldämpfer entfernt wird, um einen „kernigeren“ Sound zu erreichen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.11.2002- Aktenzeichen 1 Ss 73/02.
Hiernach liegt auch dann ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, wenn ein Leichtkraftrad auch ohne Vornahme technischer Veränderungen regelmäßig eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als die bauartmäßig zulässige erreichen kann.

@torfmauke

Ja, du hast ja Recht, die StVZO ist falsch und muss umgeschrieben werden.

Ich mach mir jetzt trotzdem noch kurz den Spaß und zitiere einfach mal den kompletten Text, den du von Motortalk.de kopiert hast - ohne die Teile wegzulassen, die genau das aussagen, was ich oben geschrieben habe. Du hast ja hoffentlich nichts dagegen.

Ein Erlöschen der BE ist zunächst einmal an eine bestimmte Tathandlung, nämlich das „Ändern“ gebunden.

Änderungen können nur durch:

-Veränderungen an Bauteilen
-Austausch und / oder Hinzufügen von Bauteilen, wobei für die ausgetauschten Bauteile keine Bauartgenehmigung vorliegt oder
-Entfernen von Bauteilen

vorgenommen werden. Die Änderung setzt voraus, dass diese bewusst willentlich und damit vorsätzlich herbeigeführt
wird. Wenn also jemand den Auspuff verliert, liegt keine Änderung i. S.
d. § 19 Abs. 2 StVZO vor und damit kein Erlöschen der BE. Anders, wenn
beispielsweise der Mittelschalldämpfer entfernt wird, um einen
„kernigeren“ Sound zu erreichen.

Durch die Änderung müssen jedoch eine oder mehrere weitere tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Entweder muss

1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert werden,
2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder
3.das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert werden.

@migebuff

Mich interessiert nur das, was vor dem Kadi passiert und nicht, was irgendwo geschrieben steht! Zitiert habe ich nur, weil hier offenbar Zitate mehr wiegen, als eigene Erfahrungen!

Ich wäre der letzte, der was dagegen hätte, seine Strafe zurückerstattet zu bekommen.

@migebuff

1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert werden

Die in der Fahrerlaubnis genehmigte Fahrzeugart wird auch durch den Umstand der unerlaubten Entdrosselung geändert, das Fahrzeug und damit die Fahrzeugart war damit nicht mehr genehmigt und somit die BE erloschen! Wäre er zum TÜV gefahren und hätte die Änderung eintragen lassen, wäre alles in Ordnung gewesen! So aber nicht!

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.11.2002- Aktenzeichen 1 Ss 73/02.

Hiernach liegt auch dann ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, wenn ein Leichtkraftrad auch ohne Vornahme technischer Veränderungen regelmäßig eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als die bauartmäßig zulässige erreichen kann.

Vielleicht mag ihm jemand kurz erklären, wie hoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei Klasse AM ist und warum 50 km/h bbH nach §76 FeV bis Bj 2001 zulässig sind. Mir wird das zu doof.

@migebuff

In seiner Frage steht:

ohne die Betriebserlaubnis zu haben
@torfmauke

Die Betriebserlaubnis hat nichts mit der Fahrerlaubnis zu tun. Er besitzt die Fahrerlaubnisklasse AM. Er darf Kleinkrafträder je nach Baujahr bis 45/50/60 km/h fahren. Er fährt ein Kleinkraftrad bis 50 km/h.

Mehr gibts nicht zu sagen -> Benachrichtigung abbestellt, Kommentar daher nicht erforderlich.

@migebuff

Nur, solange sie ordnungsgemäß zugelassen sind, darf er sie mit seinem Schein fahren! Für nicht zugelassene Fahrzeuge gibt es aber gar keine Fahrerlaubnis! Für ein Mofa, das seine Betriebserlaubnis verloren hat, kann es auch keine Fahrerlaubnis geben, also wurde es ohne Fahrerlaubnis gefahren! Darum dreht es sich!

Warum machst du das? So bist du auf dem besten Weg in den nächsten Jahren kein Fahrzeug mehr zu führen. Kommt noch ein Unfall hinzu wird es richtig übel weil dein Versicherungsschutz erlischt. Also mach die Drossel wieder rein!

weil dein Versicherungsschutz erlischt.

Nein.

weil dein Versicherungsschutz erlischt.

Ich frage mich nur, warum bei dem üblichen "kein Versicherungsschutz"-Geblödel nie ein Zitat der Rechtsgrundlage anhängig ist...

@migebuff

...das Gerücht wirste wohl nie mehr aus der Welt bekommen.

Das fällt unter Fahren ohne Führerschein und wird entsprechend bestraft.

Er hat nen Autoführerschein...

@nordpark16

Dann habe ich das entweder überlesen oder er hat die Frage im nachhinein geändert. Da einige andere Antworten zur selben Zeit die selbe Aussage als Antwort gaben und ich mir sicher bin, dass die beiden Stellen, die den Autoführerschein betreffen, zum Zeitpunkt meiner Antwort nicht dort standen, tippe ich doch eher auf den Punkt mit der Änderung.