Wegen Wiederaufnahme Studium - komplette Rückzahlung Hartz IV?

6 Antworten

Das ist ein Spezialfall, der nicht explizit geregelt ist bzw. zu unbilligen Härten führen könnte; dazu müsste man die Intention des Gesetzgebers berücksichtigen und das Tatsachenprinzip, das an allen Ecken und Enden des SGB II hervorlugt.

Ich würde es davon abhängig machen, ob das Studium in dieser rückwirkend von der Exmatrikulation an dem Grunde nach BAföG-fähig gewesen wäre, du also nachträglich BAföG entweder beziehen kannst oder könntest.

Dennoch würde ich mir Stellungnahme des BAfÖG-Amtes besorgen und das Ganze ggf. von der Jobcenter-Rechtsabteilung absegnen lassen, denn die Sachlage ist alles andere als eindeutig.

Gegen die Rückforderung solltest du auf jeden Fall Widerspruch einlegen, denn welche Rechtsauffassung korrekt ist, steht in den Sternen.

Deine Auflistung ist schon korrekt, Du musst gegen diesen Rueckzahlungsbescheid schnellstens Widerspruch einlegen (per Einschreiben) und notfalls auch die Begruendung nachreichen, falls noch nicht fertig. Fuer den Widerspruch hat man nur 2 Wochen Zeit, glaube ich (steht auf dem Bescheid als Belehrung). Teile denen eben mit, dass Dir sehr wohl Leistungen zugestanden haben, weil Du mit deiner Ausbildung (Studium) ja fertig warst und daher auf Arbeitssuche seit Oktober und arbeitslos wie gemeldet. Und haetten sie dir nen Job angeboten, haettest Du den auch ausgeuebt und angenommen. Erst als Du die Genehmigung hattest, noch mal zu wiederholen, hat sich Dein Wunsch nach Arbeit (da sich bisher ja noch nichts ergeben hat) erst mal erledigt und erst ab da hattest Du keinen Anspruch auf Leistungen. Haettest Du vorher bereits eine Arbeit gefunden, dann haettest Du die auch angenommen und nicht noch mal wiederholt (wuerde ich jetzt mal einfach so sagen).

Dann warte ab, was von denen zurueck kommt. Ist der Bescheid dann wieder negativ, kannst Du Dir einen Anwalt zur Beratung nehmen (Beratungshilfe 10 Euro Eigenbeteiligung), der Dir sagen kann, wie Deine Chancen stehen.

user1819 
Fragesteller
 24.01.2013, 17:05

Danke für diese hilfreiche Antwort!

Ich habe Gelegenheit meine Anhörung auf "dem zugesandten Vordruck" (es lag keiner dabei!) bis zum 01.02. zu äußern, andernfalls entscheidet die Aktenlage. Ein Jobangebot habe ich bekommen, aber das zu dem Zeitpunkt als ich bereits den Antrag auf Widerruf der Exmatrikulation gestellt habe.

Nebenbei hatte ich eine Bewerbung für den Lehrervorbereitungsdienst vorgewiesen (was ja nun durch das Nichtbestehen in diesem Jahr nix wird).

Wo finde ich einen solchen Anwalt in meiner Stadt (sollte es soweit kommen)? Gibt es da spezielle Suchseiten?

petrapetra64  24.01.2013, 21:25
@user1819

in den meisten Städten gibt es keine so spezialisierte Anwälte, das machen alle Anwälte. Man kann im Branchenbuch (gelbe Seiten) bei den Rechtsanwälten schauen, ob da evtl. Sozialrecht genannt ist, die würde ich da bevorzugen. Einen Beratungsschein kann man sich beim Gericht holen. Man kann aber auch gleich zum Anwalt gehen und der beantragt das dann bei Gericht. Wenn der bewiligt wird, dann kostet die Beratung 10 Euro Eigenanteil. Sollte es zu einem Prozess kommen, dann gibt es Prozesskostenhilfe.

Dies ist ja ein besonderer Fall. - Bitte hole Dir auch Rat bei einer guten behördenunabhängigen (!!!) Beratungsstelle wie dieser Hamburger

Arbeitslosen Telefonhilfe

0800 111 0 444 - wenn Du in Hamburg / Umgebung wohnst oder

040 22 75 74 73 - wenn Du in einem anderen Bundesland wohnst.

Dort ist man zum Thema Hartz IV sehr erfahren.

Du musst Widerspruch erheben mit er begründung, dass du nicht ausreichend informirt worworden bist Deine Sachbearbeiterin hätte dich richtig Informiren müssen...

user1819 
Fragesteller
 24.01.2013, 16:09

Worüber hätte mich meine Sachbearbeiterin den informieren müssen?

azuloka  25.01.2013, 02:17
@user1819

Wenn Sie dir gesagt hat das du weiterhin Harz 4 anspruch hast es dan aber auf einmal wieder zurück zieht ist das ein fall von felender information ...

Du warst Student und damit nicht Alg2-berechtigt. Daher hast Du die Leistungen zu unrecht bezogen und musst sie zurückzahlen. Ob Du das zum Bezugszeitpunkt wusstest, ist dafür egal - lediglich, wenn man Dir Leistungsbetrug anhängen will, müsste man Dir Vorsatz nachweisen, was kaum gelingen dürfte.

Du musst Dich in den Monaten genauso finanzieren, wie bis zum September: Bafög oder Unterhalt.