Weg zu einer anderen Filiale gleich Dienstweg bzw. Arbeitszeit?

4 Antworten

der Arbeitsweg zählt nicht zur Arbeitszeit! Den Arbeitsweg kannst du ja bei der Steuererklärung angeben, bei der Kilometerpauschale. Du hast auch die Möglichkeit einer fristgerechten Kündigung wenn du absolut nicht klar kommst!

Dein Arbeitgeber hat Recht. Kein Arbeitnehmer bekommt seinen Weg zur Arbeit bezahlt. Ob er nun 1 oder 100 km fahren muß. Diese km kannst Du von der Steuer absetzen.

Mit der Tätigkeit die der Chef zuweisen kann hat das Ganze nix zu tun.

In einem Arbeitsvertrag werden in der Regel auch der Arbeitsort oder Erfüllungsort vereinbart. Das ist bei Dir nicht der Fall. Heißt also, der AG verstößt nicht gegen den Vertrag.

Ich würde allerdings den Rat eines Rechtsanwaltes empfehlen. Der kann Dir definitiver sagen ob Du nach dem Vertragsinhalt auch die Adresse des Hauptlabors als Erfüllungsort annehmen konntest. Der RA haftet auch für seinen Rat.

Aber auf einen Rechtsstreit läuft das dann sowieso hinaus.

Eine andere angemessene Tätigkeit bedeutet nicht, dass sie am gleichen Ort stattfinden muss, und damit hat dein Chef Recht. Er muss dir den längeren Arbeitsweg zur Zweigstelle nicht bezahlen und gerade weil der Arbeitsort nicht im Vertrag steht. Das sollte immer der Fall sein.

Im Übrigen würde wenn, dann auch nur der Ort selbst und nicht die Hauptlaborstelle drin stehen. Ist denn die Zweigstelle im gleichen Ort?

Nein, die ist in einem anderen Ort

@Luso2506

Das wird dann wohl auch der Grund sein, warum in deinem Arbeitsvertrag eben erst gar kein Ort genannt worden ist. Tut mir leid, aber das kannst du nicht ablehnen oder eine Abmahnung zu kassieren.

@angy2001

Hier noch als Ergänzung:

"Arbeitsverträge enthalten häufig Regelungen zum Arbeitsort, dass heißt dem Ort, an welchem der Arbeitnehmer die vertragliche Leistung erbringen muss. Dies ist insbesondere dann bedeutsam, wenn der Arbeitsgeber mehrere Betriebsstätten unterhält. Beispielsweise in München, Frankfurt und Düsseldorf. Ist der Arbeitsort nicht geregelt und erfordert die Arbeitsleistung ein Einsatz in unterschiedlichen Filialen, könnte der Arbeitgeber bestimmen, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsorten tätig sein muss. Sofern der Arbeitsort nicht bestimmt ist, kann der Arbeitsgeber daher sein direktionsrecht ausüben und dem Arbeitnehmer auch eine Wechseltätigkeit an verschiedenen Stellen zuweisen. "

Quelle: http://www.ramom.de/rechtsthemen/arbeitsrecht/der-arbeitsvertrag/5.-arbeitsort.html