WEG: Anbau im Gemeinschaftseigentum - muss bei Verkauf darauf hingewiesen werden?

3 Antworten

.... zuerst wird nötig sein die Abgeschlossenheitserklärung zu ergänzen/ändern sowie Teilungserklärung zu ergänzen mit notarieller Zustimmung aller Eigentümer und Geldgeber, so meine Erlebnisse.

Ich gehe davon aus, daß dieser Raum als Wohnraum genutzt wird. Also wurde er an die Heizanlage der Gemeinschaft angeschlossen und alles wirklich ohne Zustimmung so einfach so?

Wer trägt die Kosten und Lasten? Was passiert mit dem gemeinschaftlichen Eigentüm (bisherigen Außenwände, Fenster) und das neue Dach?

apt2nowhere 
Fragesteller
 27.11.2016, 13:02

danke für die schnelle Antwort - leider ist die Gemeinschaft total zerstritten - das gesamte Gebäude mit Grundstück war ehemals Eigentum der Großeltern, die Kinder (Erben) haben sich noch zusammengerauft aber jetzt ist die Enkelgeneration am Zug und diese will soviel wie möglich Profit herausschlagen -jeder für sich, natürlich- das Sondereigentum entstand, als die Großeltern ihr Eigentum aufteilten nach § 8 WEG, und es den beiden Kindern zuwiesen (Notar und Grundbuch), die dann Sondernutzungsrechte für das Grundstück vereinbarten (Grundbuch)  - eines der Kinder baute dann nach Vollzug Grundbuch einige Jahre später den Anbau auf sein Sondernutzungsrecht wie bereits beschrieben. Eine Vereinbarung irgendwelcher Art über Kosten, Lasten usw. gibt es in schriftlicher Form nicht. Vermutlich meinten alle, der Anbau stehe auf eigenem Grund und Boden bzw. auf dem Grund und Boden des Wohnungsnachbarn. Ein Verwalter (eines der Kinder)war bei Gründung von den teilenden Eigentümern (Großeltern) gem. WEG bestellt, ob er je tätig wurde, ist nicht bekannt - es gibt keinerlei schriftliche Aufzeichnungen, Protokolle, eine Eigentümerversammlung hat meines Wissens nie stattgefunden. Jede der beiden Parteien hat vor sich hingewirtschaftet, nur Wasser und Müll wurden abgerechnet. Vielleicht wäre es am besten, das Objekt wird insgesamt verkauft an einen Käufer, der dann teilen, bzw. allein damit machen kann wie und was er will und man teilt sich den Erlös in gleichen Teilen.

Die Möglichkeit des Verkaufes einer einzelnen Wohnung unter den gegebenen Umständen sehe ich nicht, bzw. ich fürchte, es wird sich kein Käufer finden, der so verrückt ist, sich auf ein solches Abenteuer einzulassen und ich sehe auch keinen Kreditgeber, der bereit ist, unter diesen Umständen ein Darlehen auszureichen.

Da die Gemeinschaft im Zweifel den Rückbau der nicht allstimmig genehmigten Nutzungsänderung durch den jeweiligen Eigentümer verlangen könnte, sollte der Zustand vor einem Verkauf allstimmig geheilt werden.

Erfolgt eine solche Genehmigung nicht, wäre der Miteigentümer bereits auf Antrag eines einzelnen Miteigentümers zum Rückbau verpflichtet.

Die seinezeit erteilte behördliche Baugenehmigung erfogte, wie immer in solchen Fällen, unbeschadet der Eninspruchsrechte Dritter, in diesem Falle der WEG.

Unsicherheiten beim Verkauf wirken sich häufig negativ auf den Kaufpreis aus.

danke für die schnelle Antwort - leider ist die Gemeinschaft total zerstritten - das gesamte Gebäude mit Grundstück war ehemals Eigentum der Großeltern, die Kinder (Erben) haben sich noch zusammengerauft aber jetzt ist die Enkelgeneration am Zug und diese will soviel wie möglich Profit herausschlagen -jeder für sich, natürlich- das Sondereigentum entstand, als die Großeltern ihr Eigentum aufteilten nach § 8 WEG, und es den beiden Kindern zuwiesen (Notar und Grundbuch), die dann Sondernutzungsrechte für das Grundstück vereinbarten (Grundbuch)  - eines der Kinder baute dann nach Vollzug Grundbuch einige Jahre später den Anbau auf sein Sondernutzungsrecht wie bereits beschrieben. Eine Vereinbarung irgendwelcher Art über Kosten, Lasten usw. gibt es in schriftlicher Form nicht. Vermutlich meinten alle, der Anbau stehe auf eigenem Grund und Boden bzw. auf dem Grund und Boden des Wohnungsnachbarn. Ein Verwalter (eines der Kinder)war bei Gründung von den teilenden Eigentümern (Großeltern) gem. WEG bestellt, ob er je tätig wurde, ist nicht bekannt - es gibt keinerlei schriftliche Aufzeichnungen, Protokolle, eine Eigentümerversammlung hat meines Wissens nie stattgefunden. Jede der beiden Parteien hat vor sich hingewirtschaftet, . Vielleicht wäre es am besten, das Objekt wird insgesamt verkauft an einen Käufer, der dann teilen, bzw. allein damit machen kann wie und was er will und man teilt sich den Erlös in gleichen Teilen.

Die Möglichkeit des Verkaufes einer einzelnen Wohnung unter den gegebenen Umständen sehe ich nicht, bzw. ich fürchte, es wird sich kein Käufer finden, der so verrückt ist, sich auf ein solches Abenteuer einzulassen und ich sehe auch keinen Kreditgeber, der bereit ist, unter diesen Umständen ein Darlehen auszureichen.