Was passiert wenn der Betriebsrat einer Kündigung nicht zustimmt?
Kommt es dann zu dieser einigungsstelle oder wie geht es weiter ?
3 Antworten
Eine Kündigung bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrates damit diese wirksam wird. Zur Unwirksamkeit müsste der AG die Anhörung des BR vergessen haben.
Der Betriebsrat kann bei der Kündigung seine Bedenken äußern, dies kann die Position des AN bei der Kündigungsschutzklage verbessern.
Unter Umständen hat der BR auch die Möglichkeit selbst Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen.
Stimmt habe ich hier nicht erwähnt. Gilt aber auch für JAV im Zuge des besonderen Kündigungsschutz der Interessenvertretung.
Das kann man nicht generell sagen, sondern es gilt drei Fälle zu unterscheiden:
a) Ordentliche (fristgerechte) Kündigung: Hier hat der Betriebsrat eine Woche Zeit, sich seine Stellungnahme zu überlegen und dem Arbeitgeber mitzuteilen. Dabei hat er die Möglichkeit, der Kündigung unter Berufung auf gesetzlich genannte Gründe zu widersprechen. Hier müsste der Arbeitgeber sich die Zustimmung durch ein Arbeitsgericht ersetzen lassen b) Bei außerordentlichen Kündigungen „normaler“ Arbeitnehmer hat der Betriebsrat lediglich drei Tage Zeit, sich mit der geplanten Kündigung zu befassen. Er kann innerhalb der Dreitagesfrist zwar Bedenken äußern, hat aber kein Widerspruchsrecht. Also hat hier die fehlende Zustimmung (oder fehlende Stellungnahme des BR) keine Auswirkungen. c) Plant der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats, (oder Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern) so braucht er dazu die vorherige Zustimmung des Betriebsrats. Wird in dies Fall die Zustimmung vom BR verweigert, muss der Arbeitgeber sich die Zustimmung von Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Im Zweifel immer einen Rechtsanwalt oder die Gewerkschaft um Rat fragen, da eine Frage/Antwort in diesem Forum keine rechtssichere Auskunft garantiert
Auch wenn der Betriebsrat einen Widerspruch formuliert, kann der Arbeitgeber ohne weiteres die Kündigung aussprechen. Verhindern kann der Betriebsrat das nicht.
Der Widerspruch muss dem Arbeitnehmer bei Kündigung ausgehändigt werden. Diesen kann er dann bei einer möglichen Kündigungsschutzklage nutzen.
Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung ist ein Widerspruch durch den Betriebsrat nicht möglich, hier können höchstens Bedenken geäußert werden.
Der Arbeitgeber muss hier nicht die Zustimmung des Betriebsrates durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Bedingt richtig. Wird z. B. einem Betriebsratsmitglied (m/w/d) gekündigt, so hat der Betriebsrat sehr wohl eine Mitsprache. Verweigert der BR diese, so müsste der AG sich die Zustimmung von einem Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Im Fall des BR Mitglieds ist es richtig. Bei der Fragestellung ging ich von einem „normalen“ Arbeitnehmer aus.
Bedingt richtig. Wird z. B. einem Betriebsratsmitglied (m/w/d) gekündigt, so hat der Betriebsrat sehr wohl eine Mitsprache. Verweigert der BR diese, so müsste der AG sich die Zustimmung von einem Arbeitsgericht ersetzen lassen.