volle erstattung des kaufpreises vor ablauf der garantie?
hallo zusammen,
ich schreibe im auftrag meiner schwester =) sie hat sich vor ca. 1 1/2 jahren einen pc von acer bei mediamarkt gekauft. am anfang lief das gerät auch gut....nur nach einiger zeit schaltete er von selbst ab und ein blauer bildschirm erschien+ fehlermeldung, welche auf die hardware hinwies.
sie bracht das gerät zu mediamarkt, diese schickten es direkt zu ACER. eine neue festplatte wurde eingbaut....das problem blieb aber bestehe!
2 weitere male wurde das gerät eingeschickt (software neu installiert, obwohl der rechner selber anzeigte, das es an der hardware lag....naja) ....das problem noch nicht weg -.-
jetzt hat sie eine kaufrückabwicklung veranlasst und ihr wurde mitgeteilt, das sie nur den zeitwert und nicht den kaufpreis erstattet bekommt!
ist das rechtens so? wozu gibt es denn eine garantie über 2 jahre???!!! sie haben es auch nach 3 versuchen nicht geschaft den PC funktionstüchtig zu machen! habt ihr eine antwort die ihr helfen könnte? was kann man da machen?
vielen dank
6 Antworten
Es ist durchaus üblich, dass eine Benutzungspauschale abgezogen wird, für die Zeit, in der das Gerät ja benutzt wurde. Von einem Gericht wurde das aber mal als nicht okay beurteilt. Allerdings bezog sich das auf ein Gerät, das von Anfang an nicht richtig lief. Aber in diesem Fall war es ja wohl ca. 1,5 Jahre einwandfrei gelaufen und diese Zeit konnte es ja genutzt werden. Die Zeit, wo es weg war in Reparatur, sollte allerdings nicht angerechnet werden.#
Ich würde halt versuchen, mit den Händler zu reden und über die Höhe des Abzuges zu verhandeln. Vielleicht gibt er ja etwas nach.
Im Übrigen ist es aber auch so, dass PC's in dieser Zeit ja auch billiger geworden sind, bzw. die Leistung bei gleichem Preis viel höher ist bei Neugeräten. Man bekommt für das gleiche Geld von damals daher mehr. Das muss man auch berücksichtigen, denke ich.
Das stimmt nicht.
Paragraph sowieso sagt, das wenn man es nach 3 malen nciht repariert bekommt, die käuferin ein recht auf einen ganz neuen pc gleichen wertes hat. ich habe damals, weil der kinderwagen meiner tochter immer kaputt war, einen gutschein bei spielemaxx bekommen in der preislage, was ich damals für den kinderwagen bezahlt hatte.
so siehts aus. Es ist gleich in der hinsicht, ob er genutzt wurde oder nicht, denn sie hatte in dem sinne nichts von dem computer. Sie hat ihn gezahlt, doch er geht nicht, demnach hat sie ein recht das zu bekommen, wofür sie vorher zahlte
das klingt schonma nicht schlecht ABER...sie hat jetzt bei mediamarkt schon angegeben das sie eine kaufrückabwicklung will =( sie wusste es nicht besser....hat praktisch aufgegeben, weil es einfach nicht besser wurde mit dem PC. sie meinte auch das dass gerät nach jeder weiteren " reparatur" immer schlechter "funktionierte"...also er ist immer schneller abgestürzt....und nach dem 3. mal gar nicht erst hochgefahren -.-
auch da kann sie vorgehen.
Sie wurde nicht reichlich von mediamarkt davon unterrichtet was sie machen kann. natürlich wollen sie ihr nicht einen pc des gleichen wertes geben. ;-). wer sich drauf einlässt hat selbst schuld. sie sollte sich mit den kauf und rückegabeparagraphen auseinander setzen
Bitte konkretisiere "Paragraf sowieso".
ja ich weiss nicht mehr welcher das war, da müsst ich in meinen Ausbildungssachen nachschauen und das ist 2 Jahre her ;-)
Bei der Rueckabwicklung des Kaufvertrages darf der Haendler regelmaessig einen angemessenen Betrag fuer den sog. "gezogenen Nutzen" abziehen. Hiermit ist die Zeit gemeint, in der das Geraet genutzt werden konnte. Abzuziehen ist natuerlich die Zeit, in der das Geraet zur Reparatur war.
Wenn der PC nun eineinhalb Jahre genutzt werden konnte, duerfte der Wert des "gezogenen Nutzens" bei etwa der Haelfte des Neupreises liegen. Da er aber insgesamt sicher 2 bis 3 Monate oder gar noch laenger zur Reparatur war, wird sie wohl etwas mehr als die Haelfte zurueck bekommen.
Da sich deine Schwester - wie du spaeter geschrieben hast - bereits mit dem Haendler auf eine Rueckabwicklung geeinigt hat, duerfte hieran auch nicht mehr zu ruetteln sein. Es ist nicht Aufgabe des Haendlers, sie ueber ihre rechtlichen Moeglichkeiten aufzuklaeren. Voellig abgesehen davon, steht dem Haendler ohnehin das Recht auf Ablehnung der vom Kaeufer gewuenschten Art der Nacherfuellung zu, wenn diese mit unverhaeltnismaessig hohen Kosten verbunden ist (BGB 439 Abs. 3).
Diese Ausfuehrungen beziehen sich auf die gesetzliche Gewaehrleistung des Haendlers. Bei einer eventuellen Garantie sieht es hingegen voellig anders aus und es geht ausschliesslich nach den Garantiebedingungen des Garantiegebers (hier wahrscheinlich Acer). Diese duerfte aber kaum eine Rueckabwicklung vorsehen. Schliesslich hat deine Schwester das Geraet ja beim Haendler und nicht bei Acer gekauft. Somit gibt es zwischen Acer und deiner Schwester auch gar keinen Kaufvertrag, den man rueckabwickeln koennte.
Klar ist das Rechtens. Sie kann doch nach fast zwei Jahren nicht den vollen Kaufpreis zurückbekommen.
aber wozu dann eine garantie? die sagt doch eigentlich aus, das eine fehlerfrei funktion des gerätes garantiert wird, oder? ich glaube ich habe mal gehört, das nach 2 versuchen der reparatur der kaufpreis erstattet wird....
die sagt doch eigentlich aus, das eine fehlerfrei funktion des gerätes garantiert wird, oder?
Nein, eine Garantie garantiert dir keine Fehlfunktion, sondern das wenn während der Garantiezeit ein Fehler auftritt dieser lt. Garantiebedingung behoben wird.
Wurde aber nicht behoben
Schließlich hat sie das Gerät aber auch eine gewisse Zeit genutzt, das wird dann angerechnet. Der Händler könnte nach fehlgeschlagener Reparatur ein Neugerät anbieten.
also ist es pflicht des verkäufers ein neues gerät anzubieten? (gleicher wert usw)