Mediamarkt/Saturn neue Masche Hausverbot um Gewährleistung zu vermeiden?

6 Antworten

Die Chance zur Reparatur musst du denen geben,

Ja aber die verwiesen wörtlich auf die Herstellergarantie, was was anderes ist.

@DerBaeer

Ob Herstellergarantie oder Händlergewährleistung. In beiden Fällen wird das Handy eingesandt und repariert.

Eben, das ändert ja nichts daran, dass es instand gesetzt wird

Hi,

was wolltest du eigentlich? Ein neues Handy sofort mitnehmen? Darauf hast du schon mal gar keinen Anspruch.Du musst ihm erst einmal grundsätzlich die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben muss. Diese kann in einer Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Tausch) erfolgen. Hierfür musst du dem Verkäufer aber eine ausreichende Frist dafür
setzen.

Du hast auch die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten (Rücktritt), das heißt den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Dies darfst du  aber nur, falls der Sachmangel erheblich war. Dies würde ich mal bei einer geringen Akku-Laufzeit ausschließen.

Oder du Minderst den Preis im Kaufvertrag und lebst mit dem Problem (bzw. lässt es selbst reparieren (Minderung).

Aber sich wie ein Elefant im Porzelanladen aufführen und zu erwarten, sofort mit einem neuen Handy wieder rauszugehen, ohne dass die Möglichkeit bestand, das Handy an Samsung einzusenden und zu reparieren, geht nicht.

Gruß
Falke

Nachlieferung = neues Handy. Was meinst du mit tausch? Der Fragesteller kann das verlangen wenn das Handy mangelhaft ist.

Ein Rücktritt ist nur dann nicht möglich, wenn der Mangel unerheblich ist. Unerheblichkeit des Mangels liegt vor, wenn der Beseitigungsaufwand über 5% des Kaufpreises liegt. Das dürfte bei einem Galaxy S7 welches einen fest eingebauten (!) Akku hat definitiv darüber liegen.

Ob hier wirklich ein Mangel vorliegt ist eine bessere Frage.

@MasterJohanna

Aber erst, wenn alle Reparaturversuche in einer bestimmten Zeit erfolglos waren, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten. Zuvor muss dem Händler die Möglichkeit gegeben werden, das Gerät zu reparieren. Dann wird der Vertrag rückabgewickelt und er bekommt sein Geld abzüglich Nutzung zurück.

Nein. Ein erheblicher Mangel liegt vor, wenn das Telefon z.B. gar nicht funktioniert. Dann fehlt dem Produkt seine ureigene Eigenschaft. Das Telefon geht - nur der Akuu ist etwas schwach. Nach einer Stunde sinnloes rund um die Uhr gedaddel hat das Gerät immer noch 30 % Leistung.

Zudem darst du nicht die Endkundenpreise für die Reparatur ansetzen, sondern die internen Kosten von Samsung. Des Weiteren kann das der Fragesteller wohl nicht feststellen, mit welchen Kosten Samsung intern kalkuliert und ob das Problem "erheblich" ist. Das "erheblich" bezieht sich auch nicht auf die Kosten (Wirtschaftlichkeit einer Reparatur), sonder auf seine Funktionseigenschaft.

@Falkenpost

"Aber erst, wenn alle Reparaturversuche in einer bestimmten Zeit erfolglos waren, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten."

- stimmt nicht, dafür hätte ich gerne eine Rechtsnorm. Außerdem was heisst "alle"?

"Zuvor muss dem Händler die Möglichkeit gegeben werden, das Gerät zu reparieren."

- ob Baer eine Reparatur oder eine neue Sache möchte, kann er selbst wählen, er muss zunächst mal überhaupt nicht reparieren lassen.

"Nein. Ein erheblicher Mangel liegt vor, wenn das Telefon z.B. gar nicht funktioniert. Dann fehlt dem Produkt seine ureigene Eigenschaft. Das Telefon geht - nur der Akuu ist etwas schwach."

- Andere Auffassung: Bundesgerichtshof

- Unterstellt natürlich, hier läge ein Mangel vor (was ich an anderer Stelle anzweifle)

"Zudem darst du nicht die Endkundenpreise für die Reparatur ansetzen, sondern die internen Kosten von Samsung. Des Weiteren kann das der Fragesteller wohl nicht feststellen, mit welchen Kosten Samsung intern kalkuliert und ob das Problem "erheblich" ist. Das "erheblich" bezieht sich auch nicht auf die Kosten (Wirtschaftlichkeit einer Reparatur),  sonder auf seine Funktionseigenschaft."

- um es kurz zu machen: siehe oben. Die Beseitigungskosten dürften bei einem S7 tatsächlich recht hoch sein, da der Akku dort fest eingebaut ist (ebenfalls siehe oben).

@MasterJohanna

Darf der Kunde entscheiden, ob Ersatz oder Reparatur?

Doch der Händler darf einen Austausch ablehnen, wenn das zu teuer oder unmöglich wäre. Oft muss der Kunde also mit einer Reparatur zufrieden sein. Wie lange die dauern darf, entscheidet der Einzelfall: „In der Regel ist gegen zwei bis drei Wochen nichts einzuwenden“, meint Martin W. Huff, Rechtsanwalt in Frankfurt/Main. „Aber bei einem Auto, einem Handy oder anderen Gebrauchsgegenständen, die man rasch wieder braucht, ist mehr als ein Woche zu viel.“ Der Händler hat aber nur zwei Versuche. Schlägt auch die zweite Reparatur fehl, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten: Ware zurück, Geld zurück. Alternativ kann er auch den Fernseher behalten und Preisnachlass verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Händler das Gerät austauscht: Nach dem zweiten erfolglosen Versuch ist Schluss.

https://www.test.de/Gewaehrleistung-Die-Tricks-der-Haendler-1133564-1133565/




Muss ich eine Reparatur wirklich akzeptieren? Was ist wenn
ich das Gerät dringend benötige?

Der Kunde muss eine Reparatur nur dann akzeptieren, wenn diese für ihn „zumutbar“ ist. Das bedeutet, sie können mit einer entsprechenden Begründung das Reparaturangebot des Händlers ablehnen.

Unzumutbar ist eine Reparatur dann, wenn sie beispielsweise besonders lange dauern würde und Sie die defekte Ware aus beruflichen Gründen so schnell wie möglich wieder in funktionsfähigem Zustand benötigen. Eine normale Reparaturdauer müssen Sie allerdings akzeptieren.

Teilt Ihnen der Händler also mit, dass er Ihnen aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten keine Neulieferung anbieten kann, ist für Sie die Reparatur aber unzumutbar (beispielsweise wegen einer mehrwöchigen Reparaturdauer o.ä.), so können Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, die Ware an den Händler zurückgeben und sich den Kaufpreis erstatten lassen.

http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/reklamation-und-umtausch




BGH VIII ZR 49/05

Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein
binnen sechs Monaten nach der Übergabe durch den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzuführen ist, entlastet [den Käufer] nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, bevor er das Fahrzeug selbst reparieren lässt und wegen des Mangels die Minderung erklären oder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann.

§ 439 Abs. 3 BGB gewährt dem Verkäufer eine Einrede
gegenüber der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung, die der Verkäufer ausüben kann, aber nicht muss. Der Käufer kann deshalb nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung sogleich die Minderung erklären, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.


 BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05 - OLG
Stuttgart, LG Stuttgart



Erheblicher Mangel

Hier gebe ich dir Recht. Die Schwelle der Erheblichkeit wurde von 10 % auf 5 % gesenkt. Der Preis für einen Akku-Tausch liegt bei diesem Handy bei 57,12 Euro und übersteigt dabei wahrscheinlich (Handy-Preis 799 Euro?) tatsächlich die neue 5 %-Grenze

Interessant sind hier dennoch folgende Sätze im BGB-Urteil zu lesen:

"Nachdem er dem Verkäufer erfolglos Frist zur Nachbesserung gesetzt hatte, trat er vom Kaufvertrag und machte mit seiner Klage die Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung geltend."

"Im konkret entschiedenen Fall lagen die Kosten der Mangelbeseitigung bei  6,5 % des Kaufpreises und reichten daher nach Ansicht des Gerichts aus, um einen Rücktritt vom Kaufvertrag nach erfolgloser Aufforderung zur Nachbesserung zu ermöglichen."

http://www.edk.de/2014/05/neue-bgh-entscheidung-zur-erheblichkeitsschwelle-beim-ruecktritt-wegen-sachmangels/



@Falkenpost

Zunächst mal Lob für die Recherche, damit habe ich nicht gerechnet. Die meisten Leute verteidigen ihre Ansichten nicht so weitgehend. Auch für das sachlich bleiben.

Es ist vieles trotzdem nicht richtig, bzw falsch angewendet, ich löse mal auf:

Zu 1. " Doch der Händler darf einen Austausch ablehnen, wenn das zu teuer oder unmöglich wäre. Oft muss der Kunde also mit einer Reparatur zufrieden sein."

Der § 439 I, III BGB ist hier maßgebend. § 439 I BGB gibt dem Käufer unmissverständlich das Wahlrecht, ob dieser Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (neue Sache!) haben möchte. Der Verkäufer kann diese nur verneinen wenn Unmöglichkeit vorliegt (bei einer Gattungssschul wie dem S7 ist das keiner weiteren Erwähnung wert) oder Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 III BGB vorliegt. Vermutlich wird diese bei Handyreparaturen eher selten vorliegen, da diese doch recht teuer sind. Relative Unverhältnismäßigkeit liegt aber nur ab 20-25% erhöhten Nacherfüllungskosten durch die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung vor (im Vergleich zur anderen Art, also hier Reparatur). Bei der Nacherfüllungsart "Neue Sache" - Nachlieferung müsste aber der Restwert vom Wert der neuen abgezogen werden ... bei diesen Akkuproblemen wird der Restwert noch erheblich sein. Hier kann ich natürlich keine sichere Aussage treffen, aber ich gehe schon davon aus, dass Unverhältnismäßigkeit eher nicht vorliegen wird. Das kann man jetzt abstreiten, aber nur noch mit Bezug auf die Nacherfüllungskosten, der Rest ergibt sich unmissverständlich aus dem Gesetz. Zu beachten wäre ggf. noch als Argument für meine Ansicht der von dir zitierte Text der die äußerst langen Wartezeiten bei Handyreparaturen als "unzumutbar" bezeichnet...

Weiterhin zu 1. "Der Händler hat aber nur zwei Versuche. "

Man könnte besser formulieren: Wenn man es falsch macht, hat der Händler MAXIMAL zwei Versuche.

Der Händler hat keineswegs immer zwei Versuche, soll ihm die Nacherfüllung als Recht zur zweiten Andienung doch nur einmalig die Möglichkeit verschaffen, die Pflichtwidrigkeit aus der Welt zu schaffen. Das ergibt sich aus der Gesetzessystematik, die nämlich einen Rücktritt (etc.) bereits dann ermöglicht, wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abglaufen ist. Der Glaube der zweimaligen Versuche ist ein Irrglaube der z.T. sogar unter Juristen verbreitet ist, die sich mit der Materie nur sehr pberflächlich beschäftigt haben. Das wird dann auf den § 440 BGB zurückgeführt. Aber das ist nur eine Entbehrlichkeitsvorschrift, die ist also schon nur dann relevant, wenn man eine solche Frist gar nicht gesetzt hat. Das sollte man wirklich immer tun.

Zu 2. ist nichts hinzuzufügen, das widerspricht aber auch nicht meinen Aussagen.

Zu. 3. scheint eine Selbstvornahme-Problematik zu sein, was meinst du damit?



Was mich mal interessieren würde: Warum erhalte ich eigentlich keine Nachrichten, wenn meine Posts kommentiert werden? Müsste das nicht eigentlich so sein? Man erhält doch für sonst alles Nachrichten ...

@MasterJohanna

Hallo Liebe Leute,

erstmal danke von euch beiden für die Infos aber so weit ist der Laden nicht.

Der Laden bleibt dabei hängen, dass es nicht ihr Problem sei.

Mit einer Reperatur wäre ich zufrieden aber nichts da, die lehnen das ab.

@MasterJohanna

Hallo!

Gut argumentiert - gebe mich geschlagen!

Zu. 3. scheint eine Selbstvornahme-Problematik zu sein, was meinst du damit

Richtig.

Interessant finde ich jedoch noch folgende Information vom Justizministerium NRW zum Thema "Nacherfüllung:

"Die Nacherfüllung (§§ 437,439 BGB) ist der vorrangige Anspruch (Primäranspruch) des Käufers. Er kann dabei zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) wählen.

Für die Geltendmachung der Ansprüche sind folgende Grundsätze zu beachten:

a) Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass der Käufer das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung alternativ geltend machen kann.

b) Der Anspruch kann wegen der Beschaffenheit der Sache allerdings auch auf eine der beiden Varianten beschränkt sein.

c) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Dann muss sich der Käufer auf die andere Art der Nacherfüllung verweisen lassen.

Beispiel : Die Kosten der Nachbesserung für den Wäschetrockner übersteigen den Wert eines mangelfreien Geräts."

https://www.justiz.nrw.de/BS/Verbraucherschutz/Gewaehrleistungsrechte/index.php

Kann man aus c) nicht schließen, dass der komplette Tausch des Handys aus gesamtwirtschaftlicher Sicht für den Verkäufer letztendlich deutlich teurer kommt (Akku: 50 €; Smartphone 799 €) und er daher auf einen Reparatur-Versuch verweisen kann?

"Zu beachten ist weiterhin, dass nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 10.03.2010, Az: VIII ZR 310/08) im Hinblick auf die in § 439 Abs.3 BGB mögliche Verweigerung der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung eine gesetzliche Obliegenheit des Käufers darin besteht, dem Verkäufer die Nachprüfung des Mangels zu ermöglichen. In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger einen Mangel behauptet und sofort eine Ersatzlieferung verlangt. Der BGH hat mit dieser Entscheidung jedoch keine Änderung des vom Gesetzgeber in § 439 Abs.1 BGB normierten Wahlrechts zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung vorgenommen. Beide Rechte sind gleichwertig Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs. Es handelt sich daher grundsätzlich nicht um eine Einschränkung des Wahlrechts des Käufers sondern um die Ermöglichung einer sachgerechten Entscheidung des Verkäufers im Hinblick auf die ihm zustehenden Rechte aus § 439 Abs.3 BGB."

https://www.justiz.nrw.de/BS/Verbraucherschutz/Gewaehrleistungsrechte/index.php

Dem Verkäufer muss die Möglichkeit der Mangelprüfung ermöglicht werden. Dies kann bei einem Akku-Defekt nur vom Hersteller erfolgen. Dies würde wiederum bedeuteten, dass das Gerät an Samsung zur Überprüfung gesendet werden muss. Eine "sofortige Ersatzlieferung" kann er nicht verlangen.

Wie siehst du dies?

@Falkenpost

Zu c)

Die Berechnung ist halt:

Reparaturkosten: 50€

Neulieferung: 799 - Restwert der mangelhaften Sache (Unbekannt, aber bei 1 monat altem S7 noch sehr erheblich)

Daher denke ich nicht unbedingt, dass der Verkäufer da Erfolg hat.

Zum Urteil:

Ich habe den Sachverhalt jetzt nicht gelesen, es hört sich aber so an als habe der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nicht einmal in die Hand gegeben. Das muss er natürlich schon tun. So oder so wurde richtig bereits beschrieben, dass es zu keiner Einschränkung des Wahlrechts (§ 439 I BGB) führen kann.

Ich würde in den Saturn/MM gehen und die Lage darstellen, ihnen das Gerät geben und auf Neulieferung unter Darstellung aller gegebenen informationen binnen einer Frist von 1 Woche (angemessen in diesem Fall) auffordern. Ich denke, dass das das Beste wäre...

@DerBaeer

Also ich gehe mal davon aus, dass Saturn/MM dein Vertragspartner ist, oder ist das nicht so? In dem Fall haben sie da keine Wahl. Und wie an anderer Stelle dargestellt kannst du auch ein neues Gerät verlangen. Für mich bleibt einzig fraglich, ob das Handy wirklich einen Mangel hat. Das kann ich nicht beurteilen sondern nur unterstellen.

Wenn jemand uninformiert und unüberlegt was kauft hat das nichts mit Gewährleistung zu tun, zumindest nicht wenn alle Geräte den "Fehler" haben. Es ist kein Probekauf. Hausverbot kann man aber nur geben wenn der Käufer Wirbel macht. Ich würde versuchen  einen Gutschein zu bekommen. 

Ich kenne mich mit Handys recht gut aus und mir war kein Fehler dieser Art bekannt.

Wirbel habe ich auch nicht gemacht, bin eher ruhig und leicht schüchtern bestand aber auf die Gewährleistung.

@DerBaeer

bestand aber auf die Gewährleistung.

Und wo ist dann das Problem? Gebe dein Handy ab, er sendet es an Samsung wo es repariert wird und alles ist gut.

@Falkenpost

Bloß hat man grundsätzlich kein Interesse an einer Reparatur. Baeer hat doch alles richtig gemacht?

@MasterJohanna

Da verweise ich auf alle Urteils-Definitionen, -Anmerkungen und -Kommentare, welche alle ausnahmslos auf eine "angemessene Frist zur Nachbesserung zur Mangelbeseitigung" verweisen:

"Der BGH weicht in seiner Entscheidung deutlich von der bisher vorherrschenden Auffassung der Literatur und der Instanzgerichte ab. Diese hatten bislang eine allzu starre Festlegung auf fixe Prozentwerte abgelehnt und die Grenze – wie die erstinstanzlichen Gerichte in diesem Fall auch – eher bei 10% des Kaufpreises gezogen.

Für Verkäufer kann dieses Urteil erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zwar berechtigt auch ein erheblicher Mangel nicht unmittelbar zum Rücktritt. Zunächst einmal muss der Käufer eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen oder die Mangelbeseitigung muss fehlgeschlagen sein, was in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nachbesserung der Fall ist. Sollten diese Voraussetzungen allerdings erfüllt sein, ist die Möglichkeit des Rücktritts – anstelle einer Kaufpreisminderung – nun sehr viel früher eröffnet als bisher."

https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/erheblichkeit-von-sachmaengeln-und-ruecktritt-vom-kaufvertrag\_210\_260690.html


Geh sofort zur Verbraucherberatung!

Du hast nähmlich, wenn es ein neues Gerät ist, nicht Gewährleistung sondern Händlergarantie. Der muss sich um alles kümmern. MfG

Nein, muss er nicht. Gewährleistung ist schon korrekt.

Ist gibt keine "Händler-Garantie" per Gesetz. Nur eine 2-jährige Gewährleistung mit einer Beweislastumkehr nach 6 Monaten.

Mach doch von nun an alles schriftlich. Das ist sowieso die bessere Wahl, wenn es um rechtliche Dinge geht.

Ich würde nun per Einschreiben eine Frist zur Nachbesserung setzen (14 Tage). Falls das nichts bringt, dann kannst du vom Kauf zurück treten.

Wobei ich mir bei deiner Beschreibung nicht sicher bin, ob das wirklich ein Mangel ist...