Verfällt nun mein Urlaubsanspruch?

8 Antworten

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Nun zu meiner Frage, stimmt das? Darf mir mein schon genehmigten und seit einem dreiviertel Jahr feststehenden Urlaub einfach gekürzt werden?

Schlicht und einfach: Nein!!

Da Dein Arbeitsverhältnis bei seiner Beendigung am 31.07. länger als 6 Monate in diesem Kalenderjahr betragen haben wird, hast Du Anspruch auf den gesamten - mindestens den gesamten gesetzlichen - Urlaub.

Das ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 4 "Wartezeit" in Verbindung mit § 5 "Teilurlaub" Abs. 1 (Ausschluss der Bedingungen nach den Buchstaben a - c, die formulieren, wann nur ein zeitanteiliger Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub besteht). Im Übrigen ist das einheitliche Rechtsauffassung und durchgängige Rechtsprechung.

Fall Du mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen (entsprechend einer 6-Tage-Woche, 20 Arbeitstagen entsprechend einer 5-Tage-Woche, 16 Arbeitstagen entsprechend einer 4-Tage-Woche usw.) hast, kommt es für diesen Fall darauf an, ob dazu etwas - und wenn ja: was? - einzel- oder tarifvertraglich vereinbart wurde. Ohne eine entsprechende Vereinbarung hast Du auch Anspruch auf einen eventuell zusätzlich gewährten Urlaub.

Da Du also erstens Anspruch auf den gesamten Urlaub hast, Dir zweitens der Urlaub bereits bewilligt wurde, darf der Arbeitgeber den bewilligten Urlaub nicht kürzen!

Auf den Dir zustehenden Anspruch sind selbstverständlich alle bereits genommenen Urlaubstage für dieses Kalenderjahr anzurechnen.

Wenn Du diesen vollen Urlaubsanspruch wahrnimmst, hast Du allerdings keinen Urlaubsanspruch mehr gegen einen neuen Arbeitgeber in diesem Kalenderjahr, es sei denn, der Anspruch wäre dort höher als beim jetzigen (das wäre dann ein nur zeitanteiliger Anspruch auf den höher gewährten Urlaub im neuen Betrieb).

Wie viel Urlaubsanspruch hast Du denn? Wie viel hast Du schon genommen? Wann soll Dein Urlaub beginnen? Wird der Urlaub in Arbeits- oder Wochentagen berechnet?

Sorry, zu wenig Infos um eine konkrete Antwort zu geben.

Grundsätzlich stehen Dir bei einer Kündigung zum 31.07. die gesetzlich vorgeschriebenen vier Wochen Urlaub zu, auch wenn es bei Euch mehr als vier Wochen Jahresurlaub gibt und im Arbeits-/anwendbaren Tarifvertrag eine Zwölftelung des Urlaubs bei Ausscheiden im laufenden Kalenderjahr vereinbart ist.

Grundsätzlich darf der AG den genehmigten Urlaub nicht eigenmächtig ändern/verweigern. Allerdings darf er ihn kürzen, wenn dies rechtlich möglich ist (was ich ja wegen fehlender Infos nicht weiss)

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Du hast einen Jahresurlaubsanspruch von XX, wenn Du kündigst und Du kein ganzes Jahr mehr tätigt bist, hast Du auch keinen Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub.

Ich hoffe, ich hab dich richtig verstanden.

Angela1601 
Fragesteller
 08.07.2020, 11:19

Ja das stimmt, aber ich hatte im Kopf das bereits genehmigten Urlaub nicht mehr gestrichen werden darf.

Antitroll1234  08.07.2020, 11:20
hast Du auch keinen Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub.

Gesetzlichen Anspruch hat er in voller Höhe erworben bei über 6 monatiger bestehender Beschäftigung im Jahr (ist hier der Fall).

Familiengerd  08.07.2020, 12:24

Die Antwort ist falsch (siehe zur Erklärung meine eigene Antwort)!

Besteht dein Arbeitsverhältniss schon länger als 01.01.2020?

Dann steht dir der Volle Jahresurlaub zu. Deine Chefin hat also Unrecht.

https://www.merkur.de/leben/karriere/urlaubsanspruch-bei-kuendigung-zr-9237797.html

wasletzt3Preis  08.07.2020, 11:21

ja, das wäre zu prüfen, ob die chefin damit recht hat, dass sie 5 tage urlaub verliert

widersprich mir doch nicht!

Christiangt  08.07.2020, 11:23
@wasletzt3Preis

Ja das Gesetz ist da eindeutig. Wenn Sie länger als 01.02.2020 dort beschäftigt ist, hat Sie Anspruch auf den gesammten Jahresurlaub.

Familiengerd  08.07.2020, 12:21
@wasletzt3Preis
ob die chefin damit recht hat

Selbstverständlich hat sie nicht Recht (siehe dazu meine eigene Antwort)!

Familiengerd  08.07.2020, 12:19
Das Arbeitsverhältnis muss nicht länger als seit dem 01.01.2020 bestanden haben!

Entscheidend ist, dass es bei der Beendigung in der 2. Jahreshälfte länger als 6 Monate bestanden hat - also mindestens 6 Monate und 1 Tag.

Oder meinst Du - wie es in Deinem Kommentar steht - den 01.02.2020? Dann hättest Du selbstverständlich Recht!

PeterSchu  08.07.2020, 12:27

"Besteht dein Arbeitsverhältniss schon länger als 01.01.2020? "

In der Frage steht:

"Ich arbeite seit einem Jahr in einem Altenheim in meiner Nähe,

Gesetzlichen Urlaubsanspruch hast Du bei Ausscheiden nach dem 30.06. in voller Höhe erworben. Urlaub der über dem gesetzlichen Anspruch liegt kommt es auf die entsprechende Vereinbarung an.