Urlaubsnspruch während der Probezeit im öffentlichen Dienst. Wann dieser genutzt werden?

1 Antwort

Deine Frage ist etwas kurz, aber ich glaube zu wissen, worauf du hinauswillst.

Oft wird behauptet, man dürfe in der Probezeit keinen Urlaub nehmen. Rechtlich ist das jedoch nicht haltbar. Ein Urlaubssperre gibt es im TVÖD nicht. So etwas kann nur in individuellen Arbeitsverträgen vereinbart werden, also in der Privatwirtschaft. Im Bundesurlaubsgesetz steht lediglich, dass man nach 6 Monaten den "vollen gesetzlichen" Urlaubsanspruch erwirbt. Das bedeutet, wenn man z.B. im März zu arbeiten beginnt, kannst du ab September deinen gesamten (Zumindest die gesetzliche Mindestzahl von 20 Tagen bei Fünftagewoche) Jahresurlaub auf einmal abrufen.

Bis zum Ende der Probezeit hast du Anspruch auf anteiligen Urlaub, den du mit jedem Beschäftigungsmonat zu 1/12 erwirbst.

Die Dienstherren können in dieser Hinsicht kulant sein, z.B. dass du im Sommer 2 Wochen Urlaub nehmen darfst, obwohl du vielleicht erst im Mai angefangen hast.

Andererseits kann es auch sein, dass es allgemein von den Vorgesetzten erwartet wird, dass man aus eigenem Interesse erst einmal die ersten 6 Monate durcharbeitet.