Stufeneinordnung TVöD bei Arbeitgeberwechsel?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hab jetzt zwar nicht den aktuellen TVöD hier, sondern den von 2014, aber das dürfte sich nicht wirklich geändert haben:

§16 Abs.2:

Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Bei Arbeitgeberwechesel ist das wie eine Neueinstellung. Es liegt also im Ermessen des neuen Arbeitgebers, in welche Stufe du eingestuft wirst, da dieser entscheidet, ob deine bisherige Erfahrung auch "einschlägig" ist. Die stufengleiche Höhergruppierung gilt nur, wenn man beim gleichen Arbeitgeber bleibt.

Danke für den Stern!

Ohne mich jetzt mit den Neuerungen im VKA auszukennen, tendiere ich zur Stufe 2. Da du mit deiner E9 ja eher nicht alle Tätigkeiten der E 11 erfüllt hattest. Dir steht aber das Recht zu, bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nach deiner Stufe zu fragen, hättest du auch im Vorstellungsgespräch verhandeln können. 

lass dich doch vom betriebsrat beraten

Meinst du den Personalrat vom neuen AG? Kommt das so gut, wenn man da gleich zum Personalrat rennt?

@XY2511

ich habe "stellenwechsel" als einen internen wechsel angesehen.

wie du eingruppiert wirst, sollte doch in deinem neuen AV stehen?

@Sachbearbeiter2

Nein, ich wechsel den AG. Vielleicht habte ich mich da nicht klar ausgedrückt.

Der AV liegt mir noch nicht vor.