Sondernutzungsrecht Garage bei ETW

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Ihre Miteigentümer sind verpflichtet den Parkplatz instand zu setzen § 21 WEG

Denn die Frage ist nicht, ob die Wohnungseigentümer bereit sind, oder Lust verspüren, geschweige denn gnädig sind, sondern was sie müssen. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Miteigentümer gehört es gemeinschaftliches Eigentum Instand zu setzen. Der Doppelparker ist gemeinschaftliches Eigentum, auch wenn Sie das alleinige Gebrauchsrecht (Sondernutzungsrecht) besitzen.

Sie sollten Ihre Miteigentümer auf deren Pflichten hinweisen, wenn Ihr Verwalter dies schon nicht tut. Falls die Miteigentümer dies nach wie vor ablehnen, bleibt Ihnen nur der Klageweg vor dem Wohnungseigentumsgericht. Die laufende Rechtssprechung ist hierbei auf Ihrer Seite, sofern die Instandsetzung die WEG nicht ruinieren würde.

Vielen Dank schon mal für die vielen nützlichen Antworten. Ich glaube tatsächlich, dass ich das ganze über einen Anwalt abwickeln lassen muss - die vorhergehende Eigentümerin hat wohl dort in der Garage geparkt, denn als ich sie bei der Besichtigung fragte, ob man die Garage überhaupt nutzen könne, da sie auch schon eher marode sei, meinte sie, sie habe dort immer im Winter geparkt. Damals wollte ich wegen dieser maroden Garage eigentlich auch den Kaufpreis drücken, aber da liess sie sich nicht drauf ein. Der Notar sagte ja, ich hätte die Wohnung "gekauft wie gesehen" - klar "sah" mir auch da die Garage etwas merkwürdig aus, aber nachdem mir die Eigentümerin sagte, sie hätte da geparkt - tja, da habe ich das eben auch geglaubt - kann ja auch sein, aber ich kann mir kein passendes Auto, das vielleicht extrem hoch liegt, zur Garage kaufen. Vielen Dank!

Diese Frage beantwortet Dir sicher besser ein Anwalt. Ich würde sagen, das Objekt, das Du gekauft hast, hat einen wesentlichen Mangel, den Dir der Verkäufer hätte mitteilen müssen. (Garage nicht benutzbar). Such Dir einen Anwalt. Ich würde sagen, du hast gute Chancen.

Sofern bei der Besichtigung des Kaufgegenstandes Mängel bekannt vorhanden waren, so haben Sie diese mitgekauft und diesen Mangel ja auch bei der Kaufpreisfindung berücksichtigt! Sollte es sich hingegen um einen versteckten Mangel gehandelt haben, den Sie bei der Begehung der Wohnung wie auch der Garage nicht feststellen konnten, dem Verkäufer aber dieser Mangel bekannt war und er Ihnen dies arglistig verschwiegen hat, dann haftet Ihnen der Verkäufer bis hin zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Notar hat mit seiner etwas laschen Bemerkung nicht unbedingt Recht!

Nimm dir einen Anwalt!