Sind urheberrechtliche Grafiken in Bewerbungen erlaubt?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Erlaubt sind UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sowie die Weitergabe von bis zu sieben Kopien an persönliche Bekannte. http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

Ob dazu auch der Personalchef der Klinik gehört? Sagen wir mal: Ja!

Ob eine Bewerbung ein privater Gebrauch ist? Hm. Eher nein.

Klar ist aber: Der Personalchef ist keine Öffentlichkeit im Sinne von UrhG §§ 15 und 17. Sage ich mal so. Insofern hätte der Urheber der Grafik oder des Fotos wenig Chancen für einen UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Aber es ergibt keinen Sinn, der Klinik ihre eigenen Grafiken zuzuschicken! Oder etwa zum Einschleimen? Das wirkt nur, wenn es etwas dezenter geschieht ;-).

FiaSwatoch 
Fragesteller
 12.01.2014, 12:57

Ich wollte anstatt das langweilige, klassische Deckblatt mit einem mega Foto von meinem Gesicht und meinen Daten, mal etwas kreativeres ausprobieren.

Bei der Bewerbung geht es um ein Pflegepraktikum (also nicht Mediengestalter...).

Ob das nun einschleimen ist??? Ich hegte nur die Absicht etwas kreativ zu sein und aus diesem öden, klassischen Bewerbungsmuster wenigstens ein bisschen auszubrechen, durch ein etwas hübscheres Design des Deckblattes.

Danke für die hilfreichen Antworten!!!

GerdausBerlin  12.01.2014, 19:23

Ob eine Bewerbung ein privater Gebrauch ist? Hm. Eher nein.

Aber umgekehrt ist eine Bewerbung ja auch erst der Versuch, einen Job zu finden. Deshalb könnte man diesen Satzteil evtl. positiv auslegen:

"... sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen..." UrhG § 53, Quelle oben.

Das wäre also höchstens ein "mittelbar[er] Erwerbszweck"! Darunter verstand ich aber bislang, dass man zwar nichts an der Verbreitung verdient, aber damit indirekt ("mittelbar") sein Gewerbe fördert - etwa anlässlich eines gratis Give-Aways/Werbegeschenks!

Analog dazu gibt es folgende Bedingung bei vielen Fotografen: "Für Bewerbungen per Post und Mail dürfen Sie mein Portrait verwenden, für eine gewerbliche Verwendung, etwa auch im Internet, müssten Sie dann aber auch das entsprechende Honorar nachentrichten!"

Daraus ginge hervor, dass eine reine Bewerbung um eine Stelle keinen "Erwerbstzweck" darstellt im Sinne von UrhG § 53. "Ginge"! Urteile kenne ich keine.

Gruß aus Berlin, Gerd

Nein. Eine Urheberrechtsverletzung bleibt eine solche. Davon abgesehen hat eine solche sicher nichts in einer Bewerbung zu suchen. Schon gar nicht, wenn man sich um einen kreativen Beruf (z.B. Mediengestalter) bewirbt.

Du möchtest dich in einer Klinik bewerben? Als was möchtest du dich denn da bewerben, wenn ich fragen darf? Wenn es kein kreativer Beruf ist, würde ich deine Bewerbung eher klassisch halten. Zumal die meisten Personaler mit kreativen Ergüssen nicht viel anfangen können.

Besser nicht - die Klinik wird sich sicher selbst erkennen und u.U. ungehalten reagieren

Ehm..., wofür möchtest du dich da bewerben...? Welchen Zweck verfolgst du damit?