Schuhe bemalen und dann verkaufen?

5 Antworten

Nein - das sind alles eingetragene Marken und zur Weiterbearbeitung bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung der Rechteinhaber. Selbst wenn du den Schuh privat im original verkaufst und sich herausstellt, dass du ggf gewerblich einzustufen bist - was bei mehreren Angeboten gleichzeitig im Monat und vor allem bei Dauerhaftigkeit anzunehmen ist bei der Bucht, dann löhnst du aber sowas von kräftig...

evalona  21.06.2012, 22:59

quark!

Überhaupt keine Probleme: Erstmal darfst du gekauftes - sowieso immer weiterverkaufen - wo soll da das Problem sein? (das einzige Problem ist , ob deine Unternehmungen als "gewerblicher Handel" einzustufen ist - wohl nicht)

ZUm anderen ist das, was du machst: Kunst! Kein Gewerbeamt könnte dem entgegensprechen und verlangen, dass du eine Anmeldung als GEwerbe beantragst! Manchmal probieren es die Gewerbeämter - aber in deinem Fall würden sie auf der NAse landen! das andere Problem nezüglich Adidas, Puma, Nike usw. Die Markenrechte erlöschen - wenn aus einem Produkt Kunst machst - und das machst Du ja! Dann ist es dein Werk! Ob die Käufer sich die Schuhe in die Vitrine stellen oder tragen - das muss dich nicht interessieren. Hauptsache du sagst allen Behörden: es ist "Kunst"

KariaTheCat 
Fragesteller
 21.06.2012, 14:29

Danke für die Antwort o Bekommst sofort ein Sternchen 8D

stelari  21.06.2012, 17:41
@KariaTheCat

Wäre fatal bei dem Unwissen was da verbreitet wird...

findesciecle  21.06.2012, 23:07
@stelari

Ok - dann sag klar - was du falsch findest - meine Referenz ist, dass ich vor ein paar Monaten ein Seminar zur Urheber-Frage besuchte. Das soll kein Totschlagsargument sein! Kann ich mir auch was falsch aufgeschrieben und gemerkt haben. Also sag Punkt für Punkt, was du falsch findest.

Zu ebay sag ich schon mal: ich habe nie gehört - dass er regelmäßig was einstellen will..... Und es gibt viele Schein-gewerbliche bei Ebay , denen ebay nie - auch nicht nach Aufforderung , zu Leibe rückt!

cymbeline  22.06.2012, 12:44
@findesciecle

Vielleicht, weil die Frage nix mit Urheberrecht zu tun hat... Es geht hier um Markenrecht und allenfalls Geschmacksmusterrecht (falls für den Schuh eine Anmeldung vorliegt). Da hilft Dir Dein Wissen über Urheberrecht leider nicht wirklich...

Warte mal mit den Sternchen, bis du das einschlägige Gesetz gelesen hast. Es heißt "Markengesetz", genauer "Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen": http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/index.html

Im hier einschlägigen § 24 Erschöpfung heißt es in Absatz 1, dass du jede Marken-Ware in der EU verkaufen darfst, wenn du (verkürzt gesagt) die Ware auch legal in der EU gekauft hast! (Das gilt aber nicht für illegale Billig-Importe von Außerhalb!)

In Absatz 2 steht dann die für Künstler entscheidende Ausnahme: "(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist."

Also grob gesagt: Wenn du einen blauen Schuh aus der EU von Adidas rot (oder sonst wie) anmalst, darfst du ihn in der EU nicht verkaufen, wenn Adidas sich dagegen ausspricht!

Das gilt allerdings nur, wenn Adidas für seinen Widerspruch einen "berechtigten Grund" nennt. Das kann vieles sein, insbesondere eine Veränderung des Schuhs oder gar eine "Verschlechterung"!

Das greift aber nicht immer, also nicht für jede Art von Veränderung. Googelt man nach "Ferrari Jägermeister", dann wird man feststellen, dass F. verloren hat und J. seinen Hirsch auf den roten Sportwagen malen und den Wagen dennoch unter's Volk bringen durfte.

Das kann ganz anders ausgehen, wenn ich einen Totenkopf auf einen Schuh von Adidas male. Oder sonst was möglicherweise „Marken-Ruf-schädigendes“! Und mit diesem Risiko muss man leben - oder aber man macht die drei Streifen ab und verzichtet in Werbung und Verkauf auf die Nennung des Markennamens „Adidas“.

So manchen es viele "Veredler" von teuren Autos, um Ärger mit dem Markeninhaber (meist Mercedes) zu vermeiden: Sie schrauben die Marken (hier: die Sterne) ab und nennen den Markennamen auch nicht in Werbung und Verkauf, sondern nehmen einen neuen, eigenen. Etwa „Hansi's Aufmot'z-Limo's“

Das kannst du auch tun mit deinen Schuhen - oder du riskierst, dass Adidas dich deiner Verwendung nach § 24 Markengesetz Absatz 2 "widersetzt". Dann kann geklagt werden, mit bekanntlich ungewissem Ausgang. Ein Anwalt mit Erfahrung im Markenrecht kann sich zwar vorher dein Kunstwerk ansehen und deine Prozess-Aussichten einzuschätzen versuchen - aber das verringert nur das Risiko einer Niederlage.

Aber was soll's? Dem Mutigen gehört die Welt! Mehr als eine Insolvenz plus Schulden bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag riskiert man ja nicht als Unternehmer.

Und nur im Extremfall droht § 143 Strafbare Kennzeichenverletzung: "... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ... (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar."

Aber das gilt zunächst nur bei Verstößen gegen § 14. Bei § 24 sollte das nicht eintreten. Es wird also wohl nur um's Geld gehen ...

Gruß aus Berlin, Gerd

evalona  21.06.2012, 22:57

liest du manchmal selber, was du schreibst?

findesciecle  22.06.2012, 00:30

Also Gerd - ich lass mich gern eines Besseren belehren! Ist auch richtig - dass du die oder den Fragenden warnst (denn ein Fehler da - da hast du Recht - kann sehr teuer werden) - vielleicht hast du recht und liege falsch!

Ich will dir nur sagen, wie ich zu meiner Meinung kam: Vor MOnaten hatte ich ein Seminar besucht zum Urheberrecht - der Dozent war Rechtsanwalt. Im Seminar saßen auch bildende Künstler - die wollten es genau wissen: "Darf ich im Gemälde oder Wandbilder Trademarks darstellen ohne Konsequenzen? Antwort RA: klar! Darf ich Markengegenstände in einer Installation verwenden? ANtwort RA-: "Klar!" Dann hatte er es weitergefasst: "Sobald es eine "schöpferische Leistung" ist, und ein Kunstwerk bleibt , also nicht in vielen Exemplaren gefertigt wird - dann kein PRoblem!"

So und m.E. trifft das auch hier zu! Sieh mal der oder die FRagesteller, will m.E. einfach nur mal testen, wie das bei der ebucht geht.... bei ein paar Exemplaren droht ihr weder von der Bucht noch von den Markeninhabern oder GEwerbamt irgendwas! Dafür lege meine Hand ins Feuer! Willst Du behaupten, es gäbe Probleme, wenn man 5 oder 10 Markenschuhpaare einstellt und bei der Bucht verkauft? Gruss

GerdausBerlin  22.06.2012, 22:57
@findesciecle

Hallo findesciecle, die Rechtsprechung unterscheidet hier zwischen A) einer "markenmäßigen" Benutzung einer Marke und einer B) sonstigen Benutzung einer Marke. Verboten ist nur A)!

Das geht aus Markengesetz § 14 hervor: "(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

  1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,"

Nun kuckst du erstmal, für welche Waren die Firma Adidas AG Schutzrechte inne hat für seine Bildmarke "drei Streifen" und für seine Wortmarke "adidas": Das steht bei dpma.de. Da stehen Schuhe und Rasierwasser und Textilien und so weiter.

Da stehen keine "Gemälde oder Wandbilder"! Im Grund darf ich demnach sowohl die drei Streifen verwenden auf meinem Gemälde als auch das Gemälde unter dem Markennamen "adidas" vermarkten. (Im Grunde! Praktisch kann das scheitern an Nummer 3 Absatz 2 § 14 ebenda, wenn man damit "die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.")

Besseres Beispiel: Ich gieße ein Paar "Adidas Record" in Plexiglas. Das sind zwar immer noch Schuhe, aber ich verkaufe nicht die Ware "Schuhe", sondern die Ware "Plexiglas mit was drin" - also ein Kunstwerk. Laufen kann man damit jedenfalls nicht, was auch ein angerufenes Gericht einsehen müsste.

Wenn ich aber ein Paar "Adidas Record" rot anmale, dann sind es immer noch Gebrauchs-Schuhe, also diese Art von Waren, für die diese Marke "adidas" geschützt ist. Und dann greift der von mir oben genannte § 24 Markengesetz: Die Adidas AG kann den Verkauf der roten Schuhe verbieten, indem sie sich "dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt"!

Was im konkreten Einzelfall ein "berechtigter Grund" ist, entscheidet im Steitfall ein angerufenes Gericht. Das Bemalen eines Ferrari mit einem Jägermeister-Hirsch war damals kein berechtigter Grund. Eine andere Veränderung kann es aber sein. Muss es aber nicht.

Markenmäßig. Urheberrechtsmäßig sieht es ganz anders aus. Siehe §§ 23 und 24 UrhG. Wir sind aber überzeugt davon, dass die Marken der Adidas AG keinen Schutz genießen als Werke der Kunst nach § 2 UrhG. In Frage käme höchstens noch ein Schutz als Geschmacksmuster und/oder als Gebrauchsmuster; siehe ebenfalls dpma.de.

Gruß aus Berlin, Gerd

KariaTheCat 
Fragesteller
 22.06.2012, 19:57

Junge, ich bin 14, ich versteh nichtmal die Hälfte XD

GerdausBerlin  22.06.2012, 23:10
@KariaTheCat

Vereinfacht gesagt: Wenn die Adidas AG nicht mag, dass du den Schuh "adidas Record" rot angemalt anbietest oder gar verkaufst, dann fragen die ihren Anwalt, ob man da etwas gegen machen kann. Dann sagt der Anwalt: "Ja, mit Hilfe von Absatz 2 § 24 Markengesetz haben wir eine Chance."

Und zwar, weil du den Marken-Artikel A) verändert hast und B) ihn immer noch unter dem dem alten Namen anbietest

  • hier also "adidas" oder "adidas Record"

und/oder weil du auch noch das geschützte Markenzeichen "Drei Streifen" verwendest für deinen veränderten Schuh.

Ist der Adidas AG das wurscht, dann passiert auch nichts. Ist es ihr nicht wurscht, dann kommt es darauf an, ob du Lust und Geld hast, das Risiko eines Prozesses zu wagen.

Falls du keine Lust darauf hast, dann musst du eventuell deine roten Schuhe vernichten (lassen) und meist auch die Kosten tragen, die die Adidas AG bislang hatte für die Durchsetzung ihrer Interessen (also meist Anwaltskosten).

Gruß aus Berlin, Gerd

es gibt kein gesetz, welches verbietet, gebrauchte sachen zu verkaufen.

ob es aber leute gibt, die angemalte schuhe kaufen, ist eher zweifelhaft.

versuch es einfach!

KariaTheCat 
Fragesteller
 22.06.2012, 19:54

Die gibt es.... glaub es mir ö___ö

GerdausBerlin  23.06.2012, 22:58

Wie wäre es mit Markengesetz § 24 Absatz 2? http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__24.html

Der verbietet die Benutzung einer Marke, eines Markenzeichens, für eine Ware dann,

"wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist."

Wenn man aber nicht mit "Adidas" wirbt und auch solche Schriftzüge vom Schuh entfernt vor dem Verkauf (und ebenfalls die ebenfalls geschützten "Drei Streifen"), dann verstößt man als Verkäufer nicht mehr gegen das Markengesetz.

Ob man dann noch gegen das Geschmacksmustergesetz verstößt oder gegen das Gebrauchsmustergesetz oder gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wäre die nächste Frage ...,

... die du uns sicher bald beantworten kannst. Zum Beispiel zu diesem § des UWG:

§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen: "Unlauter handelt insbesondere, wer

9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt ..."

Gruß aus Berlin, Gerd

Vielleicht schreibst du diese Firmen einfach mal an. Das ist am sichersten, als iregndwelche Antworten hier.