Ruhensbescheid ALG 1 wg Urlaubsabgeltung?

5 Antworten

Beim ALG I ist das meines Wissens in soweit nachvollziehbar und rechtens, als das sich durch die rückwirkende Urlaubsabgeltung aus 2016 und 2017 des fiktive Arbeitsverhältnis nachträglich um diese rechnerischen Tage verlängert und somit fiktiv ein Anspruch auf ALG 1 rechnerisch erst entsprechend später zur Auszahlung eingetreten wäre.

Somit ruht der Auszahlungsanspruch für ALG I zwar momentan um diese Tage, aber es dürfte m.W. dann ohne negative Auswirkungen zum Restanspruch auf ALG I ab Zeitpunkt der Entscheidung des zeitlich begrenzten Ruhens des Anspruches für Dich laufen.

Zum Ende der Ruhephase Deines Anspruches müsstest Du demnach noch die selbe Menge an Anspruchstagen für ALG I haben, wie Du sie zum Eintritt dieser Entscheidung noch hattest.

Das ist nicht richtig. Ich würde dem Bescheid widersprechen

Eine Urlaubsabgeltung führt zum Ruhen des Bezugs von Alg1.

Hier ist Arbeitslosigkeit per 01.10.2018 eingetreten und damit steht offenbar endgültig fest, daß Urlaub nicht mehr genommen werden kann und nur Urlaubsabgeltung infrage kommt.

Falls Du begründete Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Agentur für Arbeit hast, solltest Du Widerspruch einlegen.

Eine Urlaubsabgeltung wird fuer den Zeitraum gezahlt, in dem du eigentlich ein Urlaubsentgelt erhalten haettest, wenn du den Urlaub haettest nehmen koennen. Fuer diesen Zeitraum hast du natuerlich keinen Anspruch auf ALG 1 weil du dafuer ja bereits den Abgeltungsbetrag vom Arbeitgeber erhalten hast. Sonst bekaemst du diesen Zeitraum ja doppelt bezahlt.

ja es hat damit gar nichts zu tun.