Reparatur einer defekten Wohnungstüre bei Kauf?
Hallo zusammen,
wir haben uns entschieden eine Wohnung zu kaufen und hatten heute den Notartermin.
Bei der Besichtigung der Wohnung war uns aufgefallen, dass die Eingangstür in die Wohnung defekt war. Sie könnte nicht richtig abgeschlossen werden und war provisorisch fixiert.
Der Makler hat uns versichert, dass diese noch repariert wird und auch heute beim Notar hieß es, dass sie bereits repariert wurde (Makler und Verkäufer haben es bestätigt).
Wir sind trotzdem stutzig, da wir die Wohnung nachdem die Türe repariert wurde nicht besichtigen konnten und gehen erstmal davon aus, dass die fachmännisch gemacht wurde.
Wie wäre denn die rechtliche Lage, wenn die Türe doch nicht fachmännisch repariert wurde? Was könnten wir hierzu machen, dass dies trotzdem noch geschieht bzw. sauber vom Verkäufer nachgeholt wird?
Vielen Dank schonmal für eure Mithilfe :)
4 Antworten
Wenn die Türe fachmännisch repariert wurde, sollte es eine Rechnung dafür geben, die Euch der Vorbesitzer oder Makler vorlegen müßte, wenn Ihr nicht sicher seid, daß es wirklich eine fachmännische Reparatur gegeben hat. Kann das nicht vorgelegt werden, und Ihr seid der Meinung, die Tür wurde nicht fachgerecht repariert, könnt Ihr sie auf Kosten des Vorbesitzers reparieren lassen, müßt ihm das zuvor aber mitteilen.
bei fachmännisch muss keine Rechnung vorliegen
Wie habe ich das zu verstehen?
Fachmännisch heißt nicht das es von einer Firma gemacht worden sein muss sondern nur in der Qualität. Der Verkäufe könnte die Tür auch selber getauscht haben.
Wie bitte, ein Eigentümer darf an fremden Eigentum rumfummeln lassen?
Mündliche Zusagen kannst du vergessen.
Es gilt das was im Vertrag steht und den hast du heute unterschrieben.
In dem Vertrag steht das die Wohnung Mängelfrei übergeben wird und zudem wurde vom Makler und der Verkäuferin vor dem Notar zugesichert das die Türe repariert wurde. Auch vor dem Termin haben wir den Notar darauf angesprochen und er hat gesagt das dies gerichtet wird.
es gilt nur das was im Vertrag vereinbart wurde. Die Frage ist natürlich ob eine kaputte Tür dann einen Mangel darstellt.
Dann würde ich davon ausgehen daß die Tür repariert wurde.
Wenn nicht hast du vermutlich Pech oder willst du wegen einer Wohnungstür Klagen das lohnt doch nicht.
Das sollte selbstverständlich sein. Mangel ist Mangel. Es handelt sich schließlich um eine Sache die meine Sicherheit in der Wohnung garantieren soll/muss. Einbrüche etc.
So einfach ist es eben nicht ;)
Die Wohnung, richtig; die Tür gehört aber der WEG, nicht dem Sondereigentümer. Er kann sie weder kaufen noch verkaufen noch verändern/reparieren, lassen.
Wenn der Mangel noch da ist, zahlt ihr die Reparatur selbst.
Mündliche Nebenabsprachen sind wirkungslos.
In dem Vertrag steht das die Wohnung Mängelfrei übergeben wird und zudem wurde vom Makler und der Verkäuferin vor dem Notar zugesichert das die Türe repariert wurde. Auch vor dem Termin haben wir den Notar darauf angesprochen und er hat gesagt das dies gerichtet wird.
Seit wann bitte gehört denn dem Eigentümer der Wohnung die Eingangstür?
Wie soll er die denn bitte verkaufen können?
Steht so eine Erlaubnis wirklich in der TE?
Die Tür gehört ja dem Eigentümer gar nicht. Er kann sie also auch nicht verkaufen, er kann sie auch nicht reparieren lassen.
Oder habt ihr etwas anderes aus der TE?
Fremdes Eigentum bedeutet auch bei uns, Finger weg.
Die Eingangstür zur Wohnung gehört zum Wohneigentum, bei der Hauseingangstür eines Mehrfamilienhauses gehört es dem Hausbesitzer.
Seit wann soll das so sein, bzw. wo steht das?
Das Schloss in der Tür gehört ja auch der WEG, und die Schlüssel dazu auch, so jedenfalls der BGH schon 2012.
Auch die Tür zur Wohnung mit Schloß gehört zum Mietverhältnis, solange jemand darin wohnt. Es ist der Abschluß der Wohnung zum Flur usw., der wiederum nicht zum Mietverhältnis gehört. Auch zur Eigentumswohnung gehört nun mal die Eingangstür mit Schloß, das ist der Abschluß der Wohnung.
Bei uns nicht, steht so im Gesetz, der BGH sieht das so, und die TE auch.
Und dann gehören ja die Wände und die Fenster und die Decke auch nicht der WEG, und oben das Dach auch nicht. Seltsam seltsam, Deine Kenntnisse.
Wem gehört denn die Heizanlage, Deiner Auffassung nach?
Google wirklich immer noch kaputt?
Urteil vom 25.10.2013, Zitat:
Nach BGH gilt nun, dass die Wohnungseingangstür - innen wie außen - Gemeinschaftseigentum ist, weil sie das Gemeinschaftseigentum vom Sondereigentum abgrenzt und damit wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist.
Das gilt selbst dann, wenn die Wohnungseingangstür nach der Teilungserklärung Sondereigentum sein sollte, weil sich die Unterscheidung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum allein nach dem Gesetz (§ 5 WEG) und nicht nach der Teilungserklärung richtet.
Heizung erfolgt oft über Fernheizung, wie erklärst Du das? Gehören jetzt die Heizkörper mir als Hauseigentümer oder dem Gaslieferanten. Mein Google ist nicht kaputt, manche Gesetze sind aber schwer verständlich und oft erklärungsbedürftig. Wie verstehe ich das mit den Wohnungstüren und Fenstern innen und außen, wenn Innenstreichen vom Wohnungsinhaber zu streichen ist, außen gehört aber zum Gemeinschaftseigentum und die Kosten werden dafür umgelegt.
Das kommt darauf an, was Du mit der WEG vereinbart hast.
Grundsätzlich sind Heizkörper natürlich gemeinschaftliches Eigentum, Dach, Fenster, Decken, Eingangstüren, Balkone und Wände sind es ja auch, denn diese Dinger einfach so ausbauen darf ja ein ET eben nicht.
Zitat:
Ob Heizkörper denn nun Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum sind, beantwortet der Bundesgerichtshofes wie folgt (Urteil v. 8.7.2011, Az.: V ZR 176/10 in NZM 2011, 750): … „Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden.
Vielen Dank. Wir werden definitiv direkt morgen nach der Rechnung fragen.