Reparatur einer defekten Wohnungstüre bei Kauf?

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Wenn die Türe fachmännisch repariert wurde, sollte es eine Rechnung dafür geben, die Euch der Vorbesitzer oder Makler vorlegen müßte, wenn Ihr nicht sicher seid, daß es wirklich eine fachmännische Reparatur gegeben hat. Kann das nicht vorgelegt werden, und Ihr seid der Meinung, die Tür wurde nicht fachgerecht repariert, könnt Ihr sie auf Kosten des Vorbesitzers reparieren lassen, müßt ihm das zuvor aber mitteilen.

522er 
Fragesteller
 29.04.2020, 22:23

Vielen Dank. Wir werden definitiv direkt morgen nach der Rechnung fragen.

nanfxD  29.04.2020, 22:47
@522er

bei fachmännisch muss keine Rechnung vorliegen

522er 
Fragesteller
 30.04.2020, 00:40
@nanfxD

Wie habe ich das zu verstehen?

nanfxD  30.04.2020, 00:57
@522er

Fachmännisch heißt nicht das es von einer Firma gemacht worden sein muss sondern nur in der Qualität. Der Verkäufe könnte die Tür auch selber getauscht haben.

schleudermaxe  30.04.2020, 06:13

Wie bitte, ein Eigentümer darf an fremden Eigentum rumfummeln lassen?

Mündliche Zusagen kannst du vergessen.

Es gilt das was im Vertrag steht und den hast du heute unterschrieben.

522er 
Fragesteller
 29.04.2020, 22:34

In dem Vertrag steht das die Wohnung Mängelfrei übergeben wird und zudem wurde vom Makler und der Verkäuferin vor dem Notar zugesichert das die Türe repariert wurde. Auch vor dem Termin haben wir den Notar darauf angesprochen und er hat gesagt das dies gerichtet wird.

nanfxD  29.04.2020, 22:47
@522er

es gilt nur das was im Vertrag vereinbart wurde. Die Frage ist natürlich ob eine kaputte Tür dann einen Mangel darstellt.

atijaja  29.04.2020, 23:06
@522er

Dann würde ich davon ausgehen daß die Tür repariert wurde.

Wenn nicht hast du vermutlich Pech oder willst du wegen einer Wohnungstür Klagen das lohnt doch nicht.

522er 
Fragesteller
 30.04.2020, 00:42
@nanfxD

Das sollte selbstverständlich sein. Mangel ist Mangel. Es handelt sich schließlich um eine Sache die meine Sicherheit in der Wohnung garantieren soll/muss. Einbrüche etc.

nanfxD  30.04.2020, 00:57
@522er

So einfach ist es eben nicht ;)

schleudermaxe  01.05.2020, 08:04
@522er

Die Wohnung, richtig; die Tür gehört aber der WEG, nicht dem Sondereigentümer. Er kann sie weder kaufen noch verkaufen noch verändern/reparieren, lassen.

Wenn der Mangel noch da ist, zahlt ihr die Reparatur selbst.

Mündliche Nebenabsprachen sind wirkungslos.

522er 
Fragesteller
 29.04.2020, 22:34

In dem Vertrag steht das die Wohnung Mängelfrei übergeben wird und zudem wurde vom Makler und der Verkäuferin vor dem Notar zugesichert das die Türe repariert wurde. Auch vor dem Termin haben wir den Notar darauf angesprochen und er hat gesagt das dies gerichtet wird.

schleudermaxe  30.04.2020, 06:15
@522er

Seit wann bitte gehört denn dem Eigentümer der Wohnung die Eingangstür?

Wie soll er die denn bitte verkaufen können?

Steht so eine Erlaubnis wirklich in der TE?

Die Tür gehört ja dem Eigentümer gar nicht. Er kann sie also auch nicht verkaufen, er kann sie auch nicht reparieren lassen.

Oder habt ihr etwas anderes aus der TE?

Fremdes Eigentum bedeutet auch bei uns, Finger weg.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Liesche  30.04.2020, 20:19

Die Eingangstür zur Wohnung gehört zum Wohneigentum, bei der Hauseingangstür eines Mehrfamilienhauses gehört es dem Hausbesitzer.

schleudermaxe  30.04.2020, 20:29
@Liesche

Seit wann soll das so sein, bzw. wo steht das?

Das Schloss in der Tür gehört ja auch der WEG, und die Schlüssel dazu auch, so jedenfalls der BGH schon 2012.

Liesche  30.04.2020, 22:48
@schleudermaxe

Auch die Tür zur Wohnung mit Schloß gehört zum Mietverhältnis, solange jemand darin wohnt. Es ist der Abschluß der Wohnung zum Flur usw., der wiederum nicht zum Mietverhältnis gehört. Auch zur Eigentumswohnung gehört nun mal die Eingangstür mit Schloß, das ist der Abschluß der Wohnung.

schleudermaxe  01.05.2020, 06:27
@Liesche

Bei uns nicht, steht so im Gesetz, der BGH sieht das so, und die TE auch.

Und dann gehören ja die Wände und die Fenster und die Decke auch nicht der WEG, und oben das Dach auch nicht. Seltsam seltsam, Deine Kenntnisse.

Wem gehört denn die Heizanlage, Deiner Auffassung nach?

Google wirklich immer noch kaputt?

schleudermaxe  01.05.2020, 08:02
@schleudermaxe

Urteil vom 25.10.2013, Zitat:

Nach BGH gilt nun, dass die Wohnungseingangstür - innen wie außen - Gemeinschaftseigentum ist, weil sie das Gemeinschaftseigentum vom Sondereigentum abgrenzt und damit wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist.

Das gilt selbst dann, wenn die Wohnungseingangstür nach der Teilungserklärung Sondereigentum sein sollte, weil sich die Unterscheidung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum allein nach dem Gesetz (§ 5 WEG) und nicht nach der Teilungserklärung richtet.

Liesche  01.05.2020, 19:00
@schleudermaxe

Heizung erfolgt oft über Fernheizung, wie erklärst Du das? Gehören jetzt die Heizkörper mir als Hauseigentümer oder dem Gaslieferanten. Mein Google ist nicht kaputt, manche Gesetze sind aber schwer verständlich und oft erklärungsbedürftig. Wie verstehe ich das mit den Wohnungstüren und Fenstern innen und außen, wenn Innenstreichen vom Wohnungsinhaber zu streichen ist, außen gehört aber zum Gemeinschaftseigentum und die Kosten werden dafür umgelegt.

schleudermaxe  01.05.2020, 21:01
@Liesche

Das kommt darauf an, was Du mit der WEG vereinbart hast.

Grundsätzlich sind Heizkörper natürlich gemeinschaftliches Eigentum, Dach, Fenster, Decken, Eingangstüren, Balkone und Wände sind es ja auch, denn diese Dinger einfach so ausbauen darf ja ein ET eben nicht.

Zitat:

Ob Heizkörper denn nun Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum sind, beantwortet der Bundesgerichtshofes wie folgt (Urteil v. 8.7.2011, Az.: V ZR 176/10 in NZM 2011, 750): … „Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden.