Rechnungen für jemand anderen bezahlt?

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Es könnte sich hierbei um eine Schenkung gehandelt haben. Die Schenkung kann unter bestimmten Umständen (z.B. Verarmung des Schenkers) 10 Jahre lang zurückgefordert werden. § 528, 529 BGB.

Gibt es einen bestimmten Grund für den Sinneswandel der Bekannten?

Ich würde schon bezweifeln dass überhaupt jemals ein Anspruch bestand. Selbst wenn, dann ist dieser verjährt gem. §§ 195, 199 BGB. Man muss sich allerdings gem. § 214 BGB auf die Verjährung berufen, damit diese ihre Wirkung entfaltet.

Rechtlich wäre das wohl nicht möglich.

Aber dein Freund sollte Bedenken, daß die Person vielleicht jetzt selbst in finanziellen Schwierigkeiten ist. Also moralisch gesehen sollte er an eine Rückzahlung denken.

Zahlungen die länger als drei Jahre zurückliegen sind verjährt.

Wenn sie nun versucht über einen Manhbescheid einen Titel (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß) zu erwirken muß er dem Mahnbescheid wiedersprechen. Dazu muß er auf dem Mahnbescheid nur ein Kreuz machen und das Ganze dann an das Mahngericht zurückschicken. Frist beachten!

Ist dies rein rechtlich betrachtet möglich?

Prinzipiell ja, so lange sich der Freund nicht auf die Einrede der Verjährung beruft.

Gibt es hier auch die Verjährung von 3 Jahre?

Verjährung tritt niemals automatisch ein, sie muss aktiv erklärt werden. In dem Fall wären Ansprüche aus dem Jahre 2011 seit dem 01.01.2015 verjährt.

Dun dun.