Räumliche Trennung und Steuerklasse?

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Zunächst geht es hier darum, dass jeder Steuerpflichtige verpflichtet ist, den Finanzbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für die Besteuerung notwendig sind. Insofern ist die Aufforderung des Finanzamtes ein ganz normaler Akt, keine Strafandrohung oder so.

Das Finanzamt will einfach wissen, ob Ihr dauernd getrent lebt oder nicht. Denn gemäß Einkommensteuergesetz § 38b gilt: "in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben" - siehe dazu https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html

Wer die "Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt", gehört in die Steuerklasse I, oder - soweit alleinerziehend mit Kind und ohne weitere erwachsene Person im Haushalt - in die Steuerklasse II.

"Ich weiß jetzt nicht was ich machen soll."

Einfach angeben ob nun dauernd getrennt lebend oder nicht - aber bitte beide die gleiche Antwort. ;-)

"müssen wir mit Strafen rechnen seitens vom Finanzamt?"

Nein, bestenfalls werden die Steuern neu festgesetzt, was allerdings zu Nachzahlungen führen könnte.

Danke, kann ich da dann noch 2018 als Trennung angeben? folgendes hat das Finanzamt geschrieben: ---------------------------- Sie beantragen für das Jahr 2017 eine Einzelveranlagung,von Ehegatten, obwohl ihre Ehefrau nach unseren Kenntnissen bereits 2016 ihren Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlagert hat und offensichtlich nicht aus beruflichem Anlass. Somit stellt sich die Frage ob sie ggf.dauernd getrennt leben. Gegenüber dem Finanzamt und auch beim Einwohnermeldeamt liegen dazu keine Aussagen vor. Da dies für die steuerliche Betrachtung von Bedeutung ist,bitte ich Sie sich zum Stand ihrer ehelichen Verhältnisse zu klären. ---------------------------- kann ich dann noch 2018 als Trennung angeben bei der Erklärung?

@Wasserbiene

Ja. Wenn zunächst keine Trennung geplant war, ist das korrekt. Ob sie geplant war, ist eine sogenannte "innere Tatsache", die anhand "äußerer Tatsachen" eingeschränkt überprüfbar ist. Allein der Umzug in ein anderes Bundesland (ob nun privat oder beruflich veranlasst), oder die Dauer des getrennten Wohnsitzes lassen keinen eindeutigen Schluss zu.

ALSO.

Ich habe jetzt auch so ein Schreiben bekommen in dem zBsp folgendes steht wo ich nicht ganz verstehe wann kann ich eine Einzelveranlagung für 2018 machen und wann nicht? Wenn wir 2017 oder 2018 als getrennt lebend angeben? Wir möchte beide eine Einzelveranlagung. So hat auch jeder seine eigene Abrechnung.

...."Da auch aus der Einkommensteuererkläru 2017 nicht hervorgeht, dass es sich um eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsgphrung handelt.bitte ich Sie, mir mitzuteilen, ob Sie und wenn ab wann Sie dauernd getrennt leben. In diesem Fall kommt eine Einzelveranlagung von Ehegatten nicht im Betracht und die Zuständigkeit für die Veranlagung zur Einkommensteuer würde in das Finanzamt ...... überwechseln.".....

Ich denke das es so gemeint ist, dass wenn wir wenn wir erst für 2018 dauernd getrennt lebend angeben für 2017 keine Einzelveranlagung machen können?? Oder wie soll ich das verstehen?

Ich hoffe auf eine passende Antwort, da ich gerade dabei bin das Schreiben fürs Finanzamt fertig zu machen !

@Wasserbiene

Wenn Ihr erst 2018 als dauernd getrennt lebend angebt, dass ist für 2017 noch die Einzel- oder Zusammenveranlagung wählbar. Für 2018 gilt dann automatisch Einzelveranlagung.

@Ernsterwin

Danke für die Antwort.

Strafe denke ich nicht, denn ihr hattet dadurch ja keinen Vorteil, eher sogar einen Nachteil, denn deinem Mann hätte ggf. die Steuerklasse 2 zugestanden. Die 4 und die 1 haben die gleichen Abzüge.

Er soll es eben so schildern, dass du in 2016 ausgezogen bist in der Hoffnung, die räumliche Trennung wird euch als Paar wieder näher zusammen bringen. Irgendwann in 2017 habt ihr das wohl aufgegeben, aber versäumt, die Steuerklassen für 2018 ändern zu lassen, das wolltet ihr bei der Steuererklärung aber richtig stellen. Ihr seid dann dauernd getrennt lebend.

Du antwortest ggf. bei Nachfrage ähnlich. Dann bekommt ihr für 2018 am jetzt dann die Steuerklasse 1, euer Arbeitgeber muss das dann nochmals abfragen. Die Abzüge bleiben gleich. Lebt dein Mann mit Kind allein ohne weiteren Erwachsenen im Haushalt, kann er sogar die 2 beantragen, das geht auch rückwirkend durch die Steuererklärung.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Guten Morgen und danke für den Rat.