Prozessgutachten

5 Antworten

Dafür wird die Gegenpartei auch gute Gründe anführen können. Wenn diese einigermaßen einsichtig sind, dann bestellt der Richter ein Obergutachten. Wenn dem Erstgutachter ein Vorwurf der Befangenheit gemacht werden kann, dann entscheidet letztlich das OLG über die Bestellung eines Gutachters. Ein solches Vorgehen setzt aber einen entsprechenden Streitwert voraus.

Also zunächst mal: Angeklagte gibt es im Strafprozeß, in Zivilsachen heißt das Beklagter und die Gegenseite ist der Kläger.

Was soll "ablehnen" des Gutachtens denn heißen? Das Gericht ernennt den Gutachter. Wäre ja drollig, wenn man nicht gefällige Gutachten einfach ablehnen könnte als Partei.

Was soll denn "Einigung" in dieser Hinsicht bedeuten? Das Gericht entscheidet über die Zulassung eines Gutachtens als Beweismittel. Wenn man es schafft, als Partei ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens zu wecken, dann bestellt das Gericht einen Obergutachter.

Natürlich kann die Gegenseite ein Gutachten als falsch bezeichnen und ein Gegen-Gutachten in Auftrag geben. Das ist Alltag in vielen Gerichten. :-) Deshalb ziehen sich ja viele Fälle auch über Jahre hin (z. b. mit Versicherungen und Banken usw.).

Ob der das ablehnt oder nicht ist völlig irrelevant. Der Richter entscheidet, ob und inwieweit das Gutachten verwendet wird, und niemand anderes...

Ich sehe keinen Grund, aus dem eine beklagte Partei im Zivilprozess ein Gutachten, das vom Gericht angeordnet wurde, ablehnen dürfte