Ort der So LEistung bei Tierarzt

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Hallo palladin,

Körperliche Gegenstände sind Sachen i. S. d. § 90 BGB. In Anwendung des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG sind jedoch Tiere nicht eingeschlossen. Die Arbeit von Tierärzten fällt somit nicht unter § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG!

Annahme: Der Tierarzt hat weder in Österreich noch der Schweiz eine Betriebsstätte. Die tierärztliche Leistung wird weder in Österreich, noch in der Schweiz an eine juristische Person erbracht.

Für Österreich gilt: Wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson ist, ist die Leistung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, da der Leistungserbringer von hier aus sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Sollte der Leistungsempfänger Unternehmer sein, der die tierärztliche Versorgung für sein Unternehmen nutzt, gilt: Die Leistung ist in Österreich steuerbar und steuerpflichtig, da die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird und der Leistungsempfänger sein Unternehmen Österreich aus betreibt. (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger im anderen Mitgliedstaat über, da der Leistungserbringer aus der Sicht dieses Mitgliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) belegen ist, d. h., die Rechnung müsste ohne deutsche Umsatzsteuer unter Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger geschrieben werden.

Für die Schweiz gilt: Leistungsempfänger ist Privatperson: Die Leistung ist im deutschen Inland steuerbar und steuerpflichtig, da der Tierarzt von hier aus sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Die Regelung des § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG greift nicht, da es sich um keine Katalogleistung i.S.d. § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG handelt. Leistungsempfänger ist Unternehmer, der die tierärtzliche Untersuchung für sein Unternehmen nutzt: Die Leistung ist in der Schweiz steuerbar, weil der Leistungsempfänger als Unternehmer von dort sein Unternehmen betreibt. Da es in der Schweiz eine entsprechende Regelung zum"reverse-charge-Verfahren" gibt, wäre zu prüfen, ob die tierärztliche Untersuchung in der Schweiz darunter fällt. Ist das der Fall, wäre die Rechnung netto unter Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu stellen. Ist das nicht der Fall, wäre die Rechnung mit schweizer Umsatzsteuer zu stellen.

Gruß

arminius

Tiere sind bewegliche, körperliche Gegenstände.

Dank Schengenabkommen kann er seine "Leistungen" in jedem Schengenland ausführen

Weißt Du, was das Schengenabkommen bedeutet?

Es bedeutet nur, dass im Schengenraum grundsätzlich keine Grenzkontrollen mehr vorgenommen werden.

Nicht mehr und nicht weniger.

@Helmuthk

Ich hab mich gestern noch mit einem EU-abgeordneten aus meiner Heimatgemeinde, meinem Chemielehrer der auch in der Schweiz unterrichtet, meiner bwr Lehrerin und mit dem Tierarzt unterhalten dass Ergebnis ist folgendes 1. In der Eu ist dee Austausch von Leistungen und Waren ohne weiteres erlaubt 2. Da die Schweiz nicht in der EU ist darf man dort eigentlich keine Leistungen anbieten, aber es gibt Ausnahmen nämlich Handwerksberufe und die "freien Berufe" (Tierarzt) diese sind im Schengen Abkommen geregelt. 3. Das Schengen Abkommen ist auch für mehr da 4. Als freier Beruf muss er sich an der Bezirkshauptmannschaft in Deutschland ist das glaub ich die Kreisverwaltung eintragen 5. In dem Land wo er eingetragen ist, muss er die Ust abführenabführen 6. Wir haben uns sehr lange diskutiert, und och hoffe das das jetzt geklärt ist MFG jon

@JonSnow95

nee, soo einfach ist es leider nicht.

Das sollten die EU-Abgeordneten endlich mal checken. Ist nicht mehr lustig, wenn man das UStG, z.B § 3a oder 13b prüfen soll.

verzweifelte Grüße