Opa verschenkte vor 9 Jahren Grundstück an meine Schwester.Ist das verjährt oder Einspruch möglich?

10 Antworten

Alle Enkel haben Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Großvater. (Urenkel nicht)Hier ist es aber so, dass sich der Großvater bester Gesundheit erfreut (hoffentlich noch lange) und die 10-Jahresfrist bald abläuft. Wenn diese Frist abgelaufen ist wird der Wert des Grundstückes nicht mehr ausgeglichen. Es liegt also überhaupt kein Grund vor, diese Schenkung anzufechten. Gönne es deiner Schwester, Opa weiß bestimmt was er macht und warum er das so macht - es ist alleine seine Entscheidung.

Gibt der Erblasser ein Schenkungsversprechen ab und soll das Versprechen für den Fall gelten, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, ist es juristisch bisweilen schwer zu beurteilen, ob auf diese Erklärung das Erbrecht oder die schuldrechtlichen Schenkungsvorschriften Anwendung finden. Hat der Schenker die Schenkung durch Leistung vor seinem Tod vollzogen, dann gilt das Schenkungsrecht unter Lebenden. Fehlt es dagegen an einzelnen Voraussetzungen für den Eigentumsübergang bzw. die Übergabe des Gegenstandes und stirbt der Schenker vorher, gelten die Vorschriften des Erbrechts. Das hat bisweilen erhebliche praktische Auswirkungen. Denn ein Schenkungsversprechen ist nur dann wirksam, wenn es in notarieller Form abgegeben wurde. Und bei Anwendung erbrechtlicher Vorschriften ist es durchaus denkbar, dass eine vorherige Schenkung des Erblassers den erbvertraglichen Bestimmungen mit dem Ehegatten wegen der getroffenen wechselbezüglichen Vereinbarungen widerspricht.

Da gibts nichts anzufechten! Er hat es deiner Schwester geschenkt und damit hat sich das.

Du hast keinerlei Anspruch darauf.

Wenn die Schenkung in notarieller Form erfolgt ist, dann gehört das Grundstück ohne jede Einschränkung der Schwester. Sie haben keine Möglichkeit eines Ausgeleichsanspruches, z.B. wg Aushöhlung des Erbes, da kein Erbfall vorliegt, solange der Erblasser noch lebt. In jedem Falle erlöschen alle Ansprüche mit dem Ablauf des 10. Jahres nach erfolgter Schenkung. Vielleicht erhalten Sie ja einen Ausgleich vom Vater in seinem Testament, der Sie noch überraschen wird, wenn er irgendwann mal das Zeitliche segnet?!