Nebenkostenabrechnung Fussbodenheizung bei falsch eingebautem Wärmemengenzähler?

6 Antworten

Es war Erstbezug durch Dich am 1.1.2015. Erst nach einem Jahr fiel auf, dass der Zähler nicht funktioniert? Ich nehme an, der Zähler ist irgendwo in Deiner Wohnung, sodass Du ihn auch selbst kontrollieren kannst.

Wäre es da nicht auch Deine Pflicht gewesen, mal nach ein paar Tagen oder Wochen drauf zu schauen, ob was gezählt wird? Den Mangel hättest Du dann sofort mitteilen müssen und dann wäre sofort was geschehen.

Schließlich hast Du die Wohnung in Deine Verantwortung übertragen bekommen und das schließt auch die weitreichende Verpflichtung ein, alles immer mal wieder zu kontrollieren und ggf. festgestellte Mängel sofort zu melden.

Vor diesem Gesichtspunkt wirst Du nicht umhin kommen, die Abrechnung nach Fläche zu akzeptieren.

Im übrigen wird sowieso ein wesentlicher Teil der Heizkosten nach der Wohnfläche umgelegt.

Da ich wie erwähnt so gut wie nie heize sehe ich keine Notwendigkeit und Möglichkeit zu kontrollieren ob der Wärmemengenzähler funktioniert.

Wie isch jetzt heruasgestellt hat sind die Wärmemengenzähler im ganzen Haus falsch montiert worden.

@skibadee80

Leider ist es so, dass Mieter zwar auf alles oft bis ins Kleinste kontrollieren und in Ordnung gebracht haben wollen, aber Pflichten interessieren sie immer herzlich wenig.

Beispielsweise gibt es Mieter, die ein ganzes Haus mieten und damit auch die Verantwortung für die Heizungsanlage übernehmen. Sie haben die Pflicht, die Heizung warten zu lassen, aber so lange es immer schön warm ist, interessiert sie diese Pflicht herzlich wenig. Wenn die Heizung dann kaputt ist, gibt es lautes Geschrei.

Solche Pflichten gibt es in der ganzen Wohnung eine ganze Reihe:

  • Schimmelbildung
  • Rollläden und Jalousien
  • evtl. vorhandenen Boiler (Kalk, Wartung)
  • Eckventile und Wasserhähne (Funktionsfähigkeit, Dichtheit, Perlatoren)
  • Toilettenspülung (läuft sie evtl. lange nach)
  • u. a.
  • und nicht zuletzt auch die Zähler (wenigstens ob diese was zählen)

Das alles sind Dinge, die letztlich ein Mieter überwachen muss, weil ihm die Wohnung anvertraut wurde und der Vermieter normalerweise nicht in die Wohnung kann.

Wenn sich dann erst nach einem Jahr herausstellt, dass ein Zähler nicht gezählt hat, ist das Gejammer groß.

Da es aufgrund eines technischen Fehlers, wer auch immer was verbockt hat, nun nicht möglich ist, die Heizkosten genau nach Verbrauch aufzuteilen und die Mieter das vorher nicht interessiert hat, sollte nun jeder in Eurem Haus akzeptieren, dass der Heizenergieverbrauch vollständig nach Wohnfläche umgelegt wird. Natürlich wird jeder behaupten, er hätte nicht viel geheizt, aber seltsamerweise wurde dennoch viel Energie verbraucht.

Die Mieter könnten jedoch noch so vorgehen, wie anitari erwähnt hat, nämlich jeweils 15 % von den reinen Heizkosten abziehen. Das würde bedeuten, dass der Vermieter erst einmal 15 % selbst tragen muss und versuchen kann, diese auf den abzuwälzen, der die Sache verbockt hat. Macht ihm doch den Vorschlag.

Dass Zähler gerade im Erstbezug falsch installiert werden ist natürlich fatal, kommt aber immer wieder vor. Da eine verbrauchsabhängige Abrechnung nun mal nicht möglich ist, besteht nur noch der Weg über die Pauschalabrechnung nach qm. Was sonst ?

Dennoch besteht die Möglichkeit der 15 % Kürzung des Nutzers, da er dies nicht zu vertreten hat. Dem Eigentümer bleibt der Weg, sich das Geld vom Verursacher (Messdienst oder Installateur) zurückzuholen.

Guten Tag,

wie bereits geschrieben ist hier eine besondere Situation gegeben:

Bedingt durch die nicht gegebene Funktionalität der Wärmezähler ist der Vermieter angehalten, die Heizkostenabrechnung nach den Vorgaben des §9a der Heizkostenverordnung zu erstellen.

Da weder auf Vorjahreszeiträume, noch auf Messungen in vergleichbaren Wohnungen innerhalb der Liegenschaft zurück gegriffen werden kann, muss eine flächenbezogene Abrechnung erstellt werden.

Da Sie den Umstand welcher zur flächenbezogenen Abrechnung geführt hat nicht zu vertreten haben, sind Sie berechtigt den auf Sie entfallenen Anteil der Heizkosten nach §12 der Heizkostenverordnung um 15% zu kürzen.

Dies müssen Sie innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung schriftlich monieren und einfordern (§556 Absatz 3 BGB)

Den Schaden, welcher dem Eigentümer hierdurch entsteht, hat dieser beim Verursacher einzuklagen.

Beachten Sie zudem, dass die Wärmezähler nach Richtigstellung der Installation mindestens 600 Gradtage "einwandfrei" funktionieren müssen. Ansonsten sind deren Werte nicht als abrechnungstechnische Grundlage anzunehmen. (Wichtig für die Abrechnung 2016)

§ 9a der Heizkostenverordnung erlaubt dem Vermieter in Sonderfällen anders als vorgeschrieben abzurechnen.

Entweder den Verbrauch anhand des Vorjahres zu schätzen, fällt hier aber aus weil Erstbezug, oder eben rein nach der Wohnfläche.

Gemäß § 12 der Heizkostenverordnung darf der Mieter die Heizkostenabrechnung um 15 % kürzen wenn nicht gesetzeskonform abgerechnet wurde.

Ich bin mir aber nicht ganz sicher ob das auch für diesen Sonderfall zutrifft.

So nebenbei, wie groß ist denn die Wohnung und wie hoch die monatlichen Vorauszahlungen für Heizkosten?

Vielen Dank für den Hinweis mit der Kürzung.

Die Fläche in der Wohnung (ohne dazu gemietete Terrassen) beträgt 52,63 m² und die monatliche Vorauszahlung für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung beträgt 43,41 €.

@skibadee80

Die Fläche in der Wohnung (ohne dazu gemietete Terrassen) beträgt 52,63 m² und die monatliche Vorauszahlung für Warmwasser, Kaltwasser und Heizung beträgt 43,41 €.

Das ist viel zu wenig.

Allein für Heiz- und Warmwasserkosten hätten es mindestens 1 - 1,50 €/m² sein müssen.

Ich weiß ja nicht was bei Dir Kaltwasser kostet, bei mir wären es etwa 10 - 15 € pro Person im Monat.

Wenn die Heizkosten nachvollziehbar über die qm verteilt werden, nützt dir das nichts, wenn du behauptest, dass du es lieber kalt hättest.

Du kannst dann nur darauf bestehen, dass die Ableseeinrichtungen richtig installiert werden.