Nachforderung Grundsteuer?

7 Antworten

Vermieter ist also jetzt aufgefallen, dass er in der Abrechnung 15 (und 16?) die Grundsteuer vergessen hat. Kommt vermutlich darauf an, wie er die Abrechnung vorlegt, ( Kalenderjahr? ) Hatte er vielleicht selbst die Zahlung verschwitzt und hat jetzt 2 Jahre gezahlt? 

Wie ist denn der Abrechnngszeitraum der Nebenkosten?

Wenn es das Kalenderjahr ist, dann kann er für 2015 nichts mehr fordern.

Ist es aber z.B. ein Abrechnungszeitraum vom 1.7.15 - 30.6.16, dann wäre die Forderung bzw. Korrektur der NK-Abrechnung  noch gerade rechtzeitig.

Der Vermieter kann sie noch fordern bzw. umlegen wenn ihm die Kosten zum Zeitpunkt der Abrechnung nicht bekannt waren, bekannt sein konnten.

Es ist zwar selten, kommt aber schon mal vor das Kosten, wie z. B. die Grundsteuer, nachträglich erhoben oder erhöht werden.

Dann darf der Vermieter auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist umlegen.

Hat er sie jedoch schlicht vergessen hat er Pech gehabt.

verreisterNutzer  09.06.2017, 08:52

Es handelt sich nicht um eine Erhöhung, beide Summen (2015 und 2016) sind von ihm identisch angegeben und somit bereits 2015 bekannt gewesen. Somit hat er es auf der Abrechnung 2015 (im Juni 2016) also vergessen. Vielen Dank, ich werde das dann ihm so kommunizieren..

anitari  09.06.2017, 09:00
@verreisterNutzer

Ist der Vermieter schon länger Eigentümer oder erst seit 2015?

Wenn erst seit 2015 kann es sein das ihm der Grundsteuerbescheid erst nach der Abrechnungsfrist zugegangen ist. Ist zwar sehr unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich. Darum würde ich mir den Bescheid/die Bescheide vorlegen lassen.

Wenn die Grundsteuer bei Dir zu den umlegbaren Nebenkosten gehört und wenn er jetzt erst den Bescheid für 2015 erhalten hat. Ist zwar unwahrscheinlich, aber es wäre immerhin möglich.

Ansonsten ist er zu spät dran, wenn die Frist für die Vorlage der Betriebskostenabrechnung für den fraglichen Zeitraum vorbei ist.

Wenn du am 5.6.16 die Abrechnung des Kalenderjahres 2015 erhalten hast, dann kann der Vermieter bis 31.12.16 eine Korrektur nachreichen. Danach wären Korrekturen verfristet. 

Der Abrechnungszeitraum der Betriebskosten ist im Mietvertrag dargestellt. Fehlt diese Darstellung, dann gilt der Zeitraum eines Kalenderjahres.

Zudem müsste es eine Darstellung im Abrechnungsdokument geben.

Also die Abrechnung vom Vorjahr bekomme ich immer so Ende Mai oder Anfang Juni. Ob das dann auch der "Abrechnungszeitraum" ist, weiss ich gar nicht. Jedenfalls hatte ich die Abrechnung von 2015 bereits im Juni 16 bekommen und dort war die Grundsteuer nicht aufgeführt. Nun will er zusammen mit der 2016er Abrechnung (wo er übrigens auch eine zweite Abrechnung gemacht hat, weil auf der ersten die Grundsteuer NICHT drauf war) auch noch die Nachforderung aus 2015 haben...

Ob das rechtens ist ?!?!