Grundsteuer im Mietvertrag ausgewiesen?

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Fragen: Bewohnst du als Mieter(partei) allein ein Neubauhaus? Wann bist du einbezogen? > Mietbeginn? Welcher Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten wurde im Mietvertrag festgelegt? Wann hast du die letzte Abrechnung für welchen Abrechnungszeitraum erhalten? Wurde dabei die Grundsteuer auch schon separat abgerechnet?

Die Aufstellung der Betriebskosten ist vermutlich im Mietvertrag zu finden. Warum hat der Vermieter die Grundsteuer aus dem Kanon der BK ausgegliedert und einer separate Zahlweise verlangt? Decken die 15€ p.m. im Jahr die Grundsteuer vollständig oder nur teilweise, hat dir der Vermieter den Grundsteuerbescheid gezeigt oder als Kopie übergeben?

Normalerweise gehört die Grundsteuer in die Reihe aller Betriebskosten. Fasst der Vermieter die Grundsteuer mit den anderen Betriebskosten zusammen und stellt die Summe der 'Vorauszahlung gegenüber, so ergibt sich Guthaben oder Nachzahlung für den Mieter.

Letzte Frage: 
Hast du bei der Überweisung der Miete die Gesamtmiete ohne den Grundsteueranteil überwiesen? Was hast du im Verwendungszweck geschrieben? Will sagen: Die Gesamtmiete setzt sich immer aus der Grundmiete und der Betriebskostenvorauszahlung zusammen. Hier müsste also eine BK-Vorauszahlung sich aus den BK + Grundsteueranteil ergeben.

Das setzt wiederum voraus, dass die Grundmiete im MV genau festgelegt ist. Ich versuche hier hinter das Geheimnis der separaten Grundsteuer und ihrer nachweislichen Bezahlung durch dich als Mieter zu kommen.

Hallo, vielen Dank für die ausführliche Antwort/ Fragen:

Die Miete setzt sich laut Mietvertrag wie folgt zusammen:

Kaltmiete: 890,00 €
Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser: 65,00 €
Vorauszahlung für andere Betriebskosten gemäß §2 BKV: 98,00 €
Garagen- oder Stellplatzmiete: 70,00 €
Grundsteuer: 15,00 €
Gesamtbetrag: 1.138,00 €

Diese 15,00 € Grundsteuer werden von uns somit seit Mietbeginn 01.04.2015 (Erstbezug) monatlich mit der Miete in Höhe von Gesamt 1.138,00 € überwiesen. Verwendungszeck war/ ist: "Miete Straße XY, Ort"

Der Betrag von 15€ pM deckt die Grundsteuer nur teilweise ab. Diese beträgt tatsächlich 4 x 74,91 € sprich 24,97 € pM. (Belege dazu sind vorhanden) Der tatsächliche Betrag ist dem Vermieter seit 30.05.2016 bekannt (nach Belegen)

Warum er diese im Mietvertrag separat aufführt ist uns nicht bekannt.

- Es handelt sich um ein Haus mit 9 Einheiten
- erste Abrechnung von 01.01.2015 - 31.12.2015
- aktuelle Abrechnung von 01.01.2016 - 31.12.2016 
- Die Grundsteuer taucht in keiner Abrechnung explizit auf
- das 1. Jahr (2015) war von der Grundsteuer befreit da Neubau

Die aktuelle Forderung, Nachzahlung für 2016 beinhaltet u.a.:
Grundsteuer: 4 x 74,91 €

Unserer Ansicht nach muss hierbei jedoch die bereits gemäß Mietvetrag bezahlte Grundsteuer für den Abrechnungszeitraum 2016 = 180,00 € angerechnet werden. (von den in 2015 geleisteten Zahlungen ganz zu schweigen)

Vielen Dank schonmal und beste Grüße

@RB089

Genau diese Aufstellung der Zusammensetzung der monatlichen Mietzahlung weist du dem Vermieter nach und widersprichst der Forderung der Nachzahlung des Grundsteueranteiles.

Nun müsste die Summe der monatlichen Vorauszahlungen, die der tatsächlichen Aufwendung an Betriebskosten gegenübergestellt wird, auch den Grundsteueranteil enthalten. Offenbar fehlt dieser Betrag (180€) in der Abrechnung 2016. Daher ist der gesamten Abrechnung zu widersprechen und der Vermieter aufzufordern diese Abrechnung korrigiert und erneut vorzulegen. Eine Frist kannst du dafür nicht setzen, weil der Vermieter bis 31.12.17 dazu Zeit hat.

Die Abrechnung für 2015 kann durch dich ebenfalls korrigiert gefordert werden. Sollte sich daraus ein Guthaben ergeben, dann hat der Vermieter das an dich auszuzahlen. Eine Nachzahlung musst du nicht leisten.

Wäre noch zu fragen, wie die anderen Mieter im Haus mit der Grundsteuer belastet werden und ob in Zukunft der Vermieter an der monatlichen Zahlung von 15€ festhält, obwohl diese Vorauszahlung deinen Grundsteueranteil nicht deckt. Die Umlage des Grundsteueranteiles erfolgt nach Anteilen des Mieters an der Gesamtwohnfläche des Hauses. Du kannst daher selbst die anteilige Zahlung der GSt. erhöhen.

@Gerhart

Hallo, nochmals Danke für die ausführliche Antwort. 

Hier bleibt für mich nun noch eine Frage: Muss die Grundsteuer in der offiziellen Nebenkosten Abrechnung (kommt von Hausverwaltung mit einzelnen Posten, etc) aufgeführt sein oder reicht hier ein zusammenfassendes selbst geschriebenes Schreiben der Vermieter was der Abrechnung beigelegt war? 

Danke und Vg 

@RB089

Dein Grundsteueranteil ist eine Position der Betriebskostenabrechnung. Was ist denn das nun für ein separates Schreiben der Vermieter? Es kann doch nicht 2 Abrechnungen der BK geben? Ist die Hausverwaltung die Grundsteuer betreffend entmündigt worden?

@RB089

Die BK-Abrechnung ist demnach unvollständig in der Position Summierung der Vorauszahlungen und in der Position Grundsteueranteil. Daher ist der Abrechnung insgesamt zu widersprechen. Denke an die Forderung aus der Abrechnung 2015.

gehmit deinem Mietvertrag und deiner abrechnung der nebenkosten zum mieterbund und lass das klären.

wenn aber die verbrauchsabhängigen nebenkosten gestiegen sind, wirst du diese wohl nachzahlen müssen.

bei uns z.b. zahlen wir einen betrag x monatlich als vorauszahlung nebenkosten (ohne die nebenkosten jetzt explizit beim namen zu nennen). einmal im jahr gibt es dann die abrechnung die neben dem verbrauch auch steuern, versicherungen etc. enthält. haben wir mehr verbraucht als voraus gezahlt, müssen wir nachzahlen.

wenn aber die verbrauchsabhängigen nebenkosten gestiegen sind, wirst du diese wohl nachzahlen müssen.

 Grundsteuern werden nach Wohnfläche und nicht nach Verbrauch umgelegt ...

@albatros

das ist mir schon klar.  aber es wird einmal abgerechnet, beispiel:

Grundsteuer  100 euro

Versicherung 100 euro

Verbrauch      400 euro  = gesamt  600 euro

vorausgezahlt   400 euro = noch zu zahlen 200 euro

jetzt ist es schnurz ob du jetzt 200 euro steuern und 200 euro verbrauch vorausgezahlt hast. letztendlich bleiben 200 euro nachzuzahlen.

Sind vertraglich monatliche Vorauszahlungen für Betrisbeskosten vereinbart muß der Vermieter ja 1 x jährlich darüber abrechnen.

Nur wenn sich daraus eine Nachzahlung ergibt mußt Du diese leisten.

Hat der Vermieter vergessen die Grundsteuer da mit einzurechnen, sein Pech. Sofern die Abrechnungsfrist von 12 Monaten verstrichen ist.

Die Nachzahlung der Bestriebskosten ist nicht das Thema ... es geht um einen im Mietvertag explizit als Grundsteuer ausgewiesenen Betrag welcher bereits seit 2 Jahren gezahlt (obwohl das erste Jahr befreit war) wird und vom Vermierter nun nicht zur Grundsteuer angerechnet wird.

@RB089

Dein Vermieter wird ja sicher nicht über jede Betriebskostenart gesondert abrechnen, sondern über alle zusammen. Da zählt was unterm Strich als Gesamtbetrag für alle BK-Arten zusammen rauskommt.

Ob nun im Vertrag für die eine oder andere BK-Art explizit ein Betrag steht ist völlig irrelevant.

So, mal das Meiste gelesen. Letztendlich ist es so, das explizite aufführen der Grundsteuer ist "seltsam", kann man aber machen, auch wenn es keinen Sinn macht und wie man sieht, eher verwirrend ist. Denn, der Posten der Grundsteuer wird nach Ermittlung der exakten Nebenkosten in den Topf der Betriebskosten "geworfen" und mit dem Mieter jährlich abgerechnet. Ich gehe davon aus, dass die Aufführung der Grundsteuer auch als "Vorauszahlung" tituliert ist und du somit die Differenz von 4x74,91 zu 12x15 zu bezahlen hast, zusätzlich zu den restlichen Betriebskosten.

Nach neuem Recht gilt, dass Mieter sämtliche Betriebskosten lt. Tabelle in der Betriebskostenverordnung (1 bis 16) bezahlen müssen, natürlich nur, insofern diese auch nachweisbar angefallen sind. Die Auflistung bzw. Benennung im Einzelnen (wie noch in den Formularmietverträgen in der Regel stehend) ist also nicht mehr erforderlich bzw. maßgebend

Grundsteuern gehören dazu. Diese sind im Rahmen der jährlichen Abrechnung der Vorauszahlungen abzurechnen und nicht separat nach Belieben des Vermieters zu bezahlen. Sollte er zwischenzeitlich Forderungen stellen, sind diese zurückzuweisen.