Muß Vermieter im Grundbuch eingetragen sein

4 Antworten

Mit dem Grundbuch hat das nichts zu tun.

Kündigen kann Euch Euer Vermieter - od das die Kinder oder die Mutter ist, steht in Eurem Mietvertrag. Wenn dort mehrere Vermieter stehen, dann müssen sie entweder alle Unterschreiben, oder eine Vollmacht haben - letztere steht häufig sogar im Mietvertrag.

Nein er muss nicht im Grundbuch eingetragen es genügt wenn er Vertragspartner ist oder in dessen Auftrag handelt.

Gerhart  25.04.2012, 08:06

Der Nießbrauch wird im Grundbuch in der Abteilung II eingetragen und muss notariell beglaubigt sein. Der Nießbraucher wäre schlecht beraten, wenn er auf diesen Grundbucheintrag verzichten würde. Dieser Eintrag ist nicht Voraussetzung für die rechtmäßige Kündigung des Nießbrauchers als Vermieter.

Ein Nießbrauchrecht ist notariell abgeschloosen und am Gericht hinterlegt.Wer Nießbrauchrecht hat,kann frei über die Immobile verfügen,so als ob er/sie Eigentümer wäre(verkaufen natürlich nicht).Ergo,kann sie/er vermieten und auch den Mietvertrag wieder beenden(im Rahmen des Mietrechts)

Der Eintrag im Grundbuch ist in erster Instanz nur wichtig, wenn das Objekt verkauft werden soll bzw verkauft wird.

Bei einer Kündigung, egal ob wegen Eigenbedarf oder sonstigen Gründen, ist der Vertragspartner (hier im Mietvertrag) relevant.

Im Netz habe ich dazu noch folgenden Hinweis gefunden:

Das Nießbrauchrecht berechtigt zur uneingeschränkten Nutzung einer Immobilie.

Man kann die Immobilie selbst bewohnen oder die Immobilie vermieten und die Mieteinnahmen erhalten.

Der Nießbrauchberechtigte trägt allerdings alle Kosten der Immobilie, die ein Eigentümer tragen muss, d.h. zum Beispiel auch größere Renovierungskosten für Neueindeckung des Daches, Einbau neuer Fenster oder Einbau einer neuen Heizung sind durch den Nießbrauchberechtigten zu bezahlen.

Hier besteht ein Unterschied zum Wohnrecht.

Quelle http://www.erbrecht-verstaendlich.de/uebertragung-grundbesitz/niessbrauchrecht.php Stand der Info: 15.02.2012 19:410