Muss man bei Bewährungswiderruf die volle Strafe absitzen?

10 Antworten

Wenn Du Bewährungsversager bist, muss anschließend die volle Strafe verbüßt werden. Wurde eine neue Straftat begangen, kommt es möglicherweise zu einer weiteren Haftstrafe so werden diese zusammengefasst zu "Summe X".

Danke. Ja, es handelt sich um eine neue Straftat 

Zusammenfassend:

Deinen Antwortkommentaren entnehme ich folgendes:

Du hast gegen Bewährungsauflangen verstoßen. Du wurdest rechtskräftig verurteilt und Bewährung heisst nun einmal, dass du keine neuen Taten begehen darfst, weil sonst der Richter, der die Bewährungsstrafe ausgesprochen hat erneut prüft ob du nicht in Haft genommen wirst. Das hat gar nichts mit der neuen Tat zu tun. Die kommt noch auf dich zu.

Andere Straftat, anderes Verfahren.

Du wirst ja zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Und dann wird diese zur Bewährung ausgesetzt. Und falls du dann gegen deine Auflagen verstößt wird die Bewährung widerrufen und du wanderst für deine Freiheitsstrafe in den Bau. Da muss nicht extra noch mal neu verhandelt werden.

Es gibt aber eine neue Verhandlung

@beya90

Dann müssen sich aber neue Fakten ergeben haben. Ohne weiteres wird ein abgeschlossenes Verfahren nicht wieder aufgenommen.

Es sei denn es ist eine neue Straftat und da gibt es selbstverständlich eine neue Verhandlung.

Da ist ja einiges durcheinander geraten. 1. Wenn eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde und dieser Beschluss - es gibt dagegen noch die sofortige Beschwerde - rechtskräftig ist, dann muss die Freiheitsstrafe vollstreckt werden. - 2. Ob der Verurteilte vorzeitig entlassen wird, also nur einen Teil der Strafe tatsächlich absitzen muss, entscheiden weder das früher zuständige Gericht, das ihn verurteilt hat, noch ein neues Gericht in einem Strafprozess. Das entscheidet eine sogenannte Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der Verurteilte in Strafhaft wegen des Widerrufs befindet. Denkbar ist eine vorzeitige Entlassung frühestens nach Verbüßung der halben Strafe, realistischer aber wäre sie erst nach zwei-Drittel-Verbüßung. - 3. Sollte der Widerruf wegen einer neuen Straftat erfolgt sein, muss der Verurteilte insoweit natürlich auch noch mit einem neuen Strafprozess und einer weiteren Verurteilung rechnen. - 4. Das hat nun allerdings nichts, aber wirklich rein gar nichts, mit einer von einem Kommentator erwähnten Gesamtstrafenbildung zu tun. Da wollte offenbar jemand sein juristisches Halbwissen unterbringen. Leider jemand, sorry, der die Gesamtstrafenbildung selbst nicht verstandennhat.

Exact so ist es ... 

Hallo,

die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe ist bereits ein rechtskräftiges Urteil und nicht mehr verhandelbar.

Bei einer erneuten Hauptverhandlung einer anderen Straftat, wird über eine weitere Strafe verhandelt - nicht aber über die ursprüngliche Bewährungsstrafe...