Muss ein Wegerecht erteilt werden bzw. kann verkauft werden?
Hallo,
folgende situation ist gegeben, es gibt 2 grundstücke (beide bebaut), welche über ein drittes grundstück, welches als weg dient, die zufahrt zur öffentlichen straße haben. das Weggrundstück gehört zu je 1/2 den beiden bebauten grundstücken.
einer der beiden bebauten grundstücke möchte nun sein grundstück teilen und die unbebaute hälfte verkaufen.
der neue käufer müsste nun das weggrundstück mitbenutzen um einen zugang zur öffentlichen straße zu haben.
Jetzt meine frage:
muss hier ein wegerecht von beiden je 1/2 eigentümern gestattet werden?
Kann das Grundstück überhaupt verkauft werden? (da kein zugang vorhanden)
Nun noch eine weitere Frage, falls der verkauf nicht möglich ist. wie kann ich den verkäufer am besten darauf aufmerksam machen? kann ich dies vom rechtsanwalt schreiben lassen oder am grundbuchamt melden?
Vielen Dank und beste Grüße
7 Antworten
Ein Rechtsanwalt kann da nichts machen, muss schon notariell gemacht werden.
Für das Zufahrtsgrundstück muss meiner Meinung nach eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden und hälftig als Gemeinschaftseigentum behandelt werden oder mindestens die Grunddienstbarkeit im Grundbuch der betroffenen Grundstücke mit eingetragen werden.
Wie gesagt, die genauen rechtlichen Folgen solltest Du zwingend mit einem Notar oerörtern und durch ihn beantragen, anders ist es auch überhaupt nicht möglich. Dem Käufer kann und muss man da natürlich schon reinen Wein einschenken. Spätestens beim Notartermin würde er es eh erfahren und sptestens dann den Termin verlassen falls ihm die Regelung nicht passt, bzw. bevor der Vertrag wegen Rechtsmangel nichtig wird.
Wenn die Grunddingbarkeit nicht im Grundbuch ihres Grundstücks eingetragen wurde, auch im Grundbuch des geteilten Grundstücks nicht vermerkt ist, dann ist eine Änderung nur einvernehmlich mit ihrer Unterschrift möglich. Erstmal könnten sie dann den Verkauf verhindern, werden aber möglicherweise Schadensersatzpflichtig oder können evtl. sogar enteignet werden. Was allerdings einen jahrelangen Verwaltungsprozess vorraussetzt.
Aber diese Fragen kann nur ein Notar rechtssicher beantworten, denn der haftet gegebenfalls für seine Aussage.
Das Wegerecht steht vermutlich im Grundstück zu Gunsten der beiden anderen Grundstücke.
Wenn das Grundstück geteilt wird, dann müsste dieser Aufteilung folgen, d.h. das Wegerecht gilt auch für die geteilten Grundstücke.
nein hier ist kein wegerecht eingetragen, das grundstück gehört nur als eigentum den beiden zu je 1/2
Also keine Wegerecht, sondern nur ein Grundstück...
Es gibt einen Weg, der von der öffentlichen Straße weggeht. Der geht am Haus des Verkäufers vorbei, dann an dem Grundstück das abgeteilt werden soll, bis zu Dir.
Dieser Weg ist auf einem Grundstück, dass zur Hälfte Dir und zur Hälfte dem Verkäufer gehört.
Würde ich mir überlegen, dass abgeteilte Grundstück zu kaufen, würde ich auf einem Wegerecht auf dem Wegegrundstück bestehen. Einen Teil der Grundstückes brauche ich gar nicht.
Der potentielle Verkäufer kann das Wegerecht aber nicht ohne Deine Zustimmung eintragen lassen.
Ich würde sagen: Wegerecht eintragen lassen für alle drei Grundstücke. Kosten zahlst Du zu einem Drittel und zwei Drittel soll der zukünftige Verkäufer übernehmen; dann habt ihr für alle Zeiten verbindliche Vereinbarungen.
Normalerweise ist das so, wenn Grundstücke geteilt werden, wird von der Behörde eine Zuwegung zugeteilt.
Geh mal aufs Bauamt, Unterabteilung Baulastenverzeichnis, und lass Dir sagen wie es geregelt ist.
beide Grundstücke haben ein Wegerecht und das hat auch der neue Käufer, er nutzt die gleiche Zuwegung, wie zuvor das ungeteilte Grundstück nutzte. Deswegen wirst du den Verkauf des fremden Grundstücks nicht verhindern können. Gruß
nein die beiden grundstücke haben kein wegerecht. sie sind einfach eigentümer des grundstückes, welches als weg dient.
ah so, dann gehört ein Grundstücksteil zu dem ungeteilten Grundstück, welchen es als Weg nutzt und dieser Grundstücksteil gehört nach der Teilung auch weiterhin zu dem geteilten Grundstück, so dass der Zuweg erhalten bleibt.
das neue bräuchte somit ein wegerecht, welches aber ja von beiden eigentümern zugewilligt werden müsste. wenn ich also nicht einwillige, bekommt das neue kein wegerecht und deshalb die frage, stimmt das so und kann es dann überhaup verkauft werden?
wenn ihr ein Grundstück gemeinsam nutzt, musst du nachsehen, wie es geregelt ist, bei uns war es so, dass jeder z.B. ein Sondernutzungsrecht über einen festgelegten Teil des Gesamtgrundstückes hat, so dass der eine dem anderen nicht in die Suppe spucken konnte. Da musst du zum Grundbuchamt nachschauen. Ansonsten geht die Art der Wegnutzung wahrscheinlich auch auf das geteilte Grundstück über. Das könntest du nur verhindern, wenn du Alleineigentümer des Weggrundstückes wärst und kein Wegerecht besteht, das wäre dann sehr ärgerlich für den Nachbarn. Gruß
ich habe schon nachgesehen, es sind keine rechte, regelungen oder dienstbarkeiten eingetragen.
ja, dann teilt das Grundstück doch sinnvoll auf, dass jeder seine Zufahrt hat, es geht ja bei gemeinschaftlichem Eigentum nicht darum, sich gegenseitig das Leben schwer zu machen. Wenn der Nachbar gerne bauen möchte, ist das doch seine Sache und er ist ja auch Eigentümer des Weggrundstückes, so dass sich das doch lösen lässt.
man kann es nicht mehr aufteilen, ich bin hinten und er vorne. ich fahre über den weg an ihm vorbei zur ö straße. er benutzt nur die letzten 10 meter des weges. aber er möchte sein grundstück teilen und das zwischen ihm und mir verkaufen. somit müsste dieser den weg dann auch zu 30 meter benutzen. aber dafür gibt es kein wegerecht dann. er kann über den weg ja nicht bestimmen, da der zu 1/2 mir gehört.
so langsam kapier ich es
am besten ist du nimmst ein Grundbuchauszug + die Katasterkarte und gehst zu nem ortsansässigen Notar oder Fachanwalt für Grundstücksrecht. Das Sparen zahlt sich hinterher nicht aus. Good luck
Hallo,
da für die Grunddienstbarkeit (Wegerecht) oder ggf. die Baulast die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich ist, kannst du bestimmen unter welchen Bedingungen du bereit bist diese einzurichten.
Aber wenn ein Grundstück geteilt wird, gehen die Grunddienstbarkeiten auf beide Teile über. Damit hat der Erwerber ein Wegerecht.
Ich gehe davon aus, dass das Wegerecht "zugunsten Flurstück xy" lautet und nicht für "Herrn Müller".
danke gute antwort. nun aus meiner sicht: ich bin nicht der verkäufer und möchte eigentlich nicht, dass das grundstück verkauft wird, da ich keinen weiteren Nutzer des weges möchte. kann ich, indem ich mich weigere einer eintragung in das weggrundstück zuzustimmen, den verkauf verhindern?