Muss ein Haus verkauft werden, um den Pflichtteil ausbezahlen zu können?

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Der Pflichtteil ist ein einklagbarer Geldanspruch des Pflichtteilberechtigten. D.h. im Streitfall kann der Pflichtteilberechtigte nur Geld fordern und der Erbe die Forderung nur durch Geld begleichen.

Woher der Erbe das Geld nimmt, ist für den Pflichtteilsanspruch ziemlich egal. Der Erbe muß das Haus nicht verkaufen, er kann auch einen Kredit für das Haus aufnehmen um den Anspruch zu begleichen.  Ferner käme der Anspruch auf eine ( verzinsliche ) Stundung in Betracht, wenn die sofortige Zahlung wegen der Art der Nachlassgegenstände eine Unbillig Härte bedeutet. Das spielt dann eine Rolle, wenn die Kreditaufnahme bei der Bank nicht möglich ist.

Es besteht natürlich Vertragsfreiheit, d.h. Erbe und Pflichtteilsberechtigter können vertraglich beliebige andere Regelungen treffen.

In Bezug auf die Erbschaftssteuer ist es so, das der Pflichtteil beim Pflichtteilberechtigten zu versteuern ist wären der Restwert beim Erben zu versteuern ist. War es keine Eingetragene Lebenspartnerschaft oder Ehe, wird Steuerklasse 3 fällig.

Nein. Er würde sicher einen Kredit bei seiner Bank bekommen wenn er ein Haus als Sicherheit hat. 

Somit kann er das Geld auszahlen, das Haus behalten und den Kredit abzahlen.

Pflichteil heißt Anspruch in Geld, der Pflichteilerbe wird kein Miteigentümer.

Derjenige, der den Pflichtteilerben auszahlen muss, kann das machen wie er will, also egal woher es das Geld nimmt. Aber ausbezahlen muss er ihn.

Wenn nichts da ist kann nichts vererbt werden

webya  07.04.2017, 09:45

Es ist ein Haus da!!

Zwar ist es denkbar, das sich der Berechtigte mit der Eintragung einer erstrangigen Grundschuld i. H. s. Pflichtteilsrechtes einverstanden erklärt, da er das Geld vorläufig nicht benötigt, es erst bei Verkauf oder Versterben des Längstlebenden zur Auszahlung gelangen soll, durchaus auch an seine Erben.Andernfalls müsste der Erbe das, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen  Auszahlungsanspruch stellt, er aber keine Hypothek auf das Haus für die Pflichtteilserfüllung bekommen könnte.

Zwar gäbe es theoretisch die Möglichkeit der Stundung, um Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie 10 Jahre zu verschieben, wenn Versteigerung droht, aber darauf erkennen die wenigsten Gerichte zugunsten des Pflichtteilsberechtigten, der ohnehin nur seinen Mindestanspruch gegen den testamentarischen Alleinerben durchsetzen kann.

Mithin müsste man die Hälfte des Verkehrswertes der Immobilie in Geld irgendwie aufbringen, um das testamentarische Geschenk Haus behalten zu dürfen.

G imager761