Vater verstorben, zwei Söhne vorhanden. Einer wurde enterbt im Testament. Der andere wurde nicht im Testament erwähnt, erbt er trotzdem nur den Pflichtteil?

7 Antworten

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1. Der Erblasser hat wohl mit der Frau ein"Berliner Testament" errichtet, oder einseitig eines mit ähnlicher Aussage.

2. Leider haben wir nicht den kompletten wortlaut, insbesondere nicht für den Sohn der nicht komplett enterbt wurde. Es gibt bei Berliner Testamenten die Regelung (nicht zwingend), dass einer der den Pflcihtteil fordert, auch für das NAcherbe auf Pflichtteil gesetzt wird.

3. Jeder der Söhne hat das Recht seinen Pflcihtteil in Geld von der Witwe zu fordern (je 1/8, wie von @jurafrage perfekt beschrieben).

4. Anscheinend könnte es so sein (was steht dazu im Testament?), wenn der nicht enterbte Sohn den Pflichtteil nicht fordert, er als Nacherbe das volle Erbe bekommen soll.

Komplett beantworten kann man es nur, wenn man das Testament kennt.

danke für die Info. Die Witwe wird einmal als Universalerbin benannt und danach sollen die Enkel des einen Sohnes erben. Was bedeutet Pflichtteil vom Nacherbe? Von der Witwe dann den Pflichtteil? die Witwe ist die Stiefmutter ohne eigene Kinder und sie möchte ihr Vermögen dann ihren Nichten und Neffen hinterlassen, währenddessen der verstorbene Vater seine zwei leiblichen Söhne "überspringen" möchte und es seinen Enkeln hinterlassen möchte. Aber davor erst eben seiner Frau, der jetzigen Witwe.

@atina1976

OK, dann will der Vater seine Söhne zumindest zum Teil um ihr Erbe bringen und man kann denen nur Raten sofort Kasse zu machen, denn die Frau ist "befreite Vorerbin" und die beiden können nicht wissen, ob sie, oder ihre Kinder (Enkel) jemals Geld sehen. Denn wenn sie der Frau das Erbe lassen, kann sie auch gar nichts machen und das gesamte Erbe geht an deren gesetzliche Erben (also nichts an die Söhne, oder Enkel).

....wenn er aber nicht ausdrücklich enterbt wurde, ist er dann nicht automatisch zu 1/4 erbberechtigt?

Ob man "erbberechtigt" ist, hängt davon ab, was für Verfügungen das Testament noch so enthält.

der Wortlaut ist nur, sollte dieser seinen Pflichtteil fordern...

Interessant ist, was außerdem noch im Testament steht. Wer ist denn bedacht worden und zu welchen Bruchteilen?

aber geht das überhaupt, dass man automatisch nur den Pflichtteil bekommt, nur weil man nicht erwähnt wurde, oder greift das, weil die Stiefmutter als Haupterbin und Universalerbin bezeichnet wurde?

Was ist denn mit "Haupterbin" gemeint?

Und ja, wenn durch Testament 100 % des Erbes verteilt ist (zum Beispiel an die Stiefmutter als Alleinerbin), dann sind alle anderen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und haben ggf. einen Pflichtteilsanspruch, so das Gesetz dies vorsieht.

zweite Ehefrau vom Vater wurde als Universalerbin eingesetzt.

Damit ist die Ehefrau, sofern sie die Erbschaft nicht ausschlägt alleinige Erbin.

Einer wurde ausdrücklich im Testament enterbt, der zweite Sohn nicht,

Das ist dann relevant, wenn die Ehefrau ausschlägt oder den Erbfall nicht erlebt hat. Dann erbt nämlich der nicht enterbte Sohn. Der enterbte Sohn ist komplett von der Erbfolge ausgeschlossen.

wenn er seinen Pflichtteil fordern sollte, so gilt folgendes

Der Pflichtteilsberechtigte kann ohne Erbe oder Vermächtnis nicht beschwert werden. Es ist allenfalls möglich in einen gemeinsamen Testament, ihm beim 2. Erbfall der Ehefrau nicht zu bedenken.

Die Witwe wird einmal als Universalerbin benannt und danach sollen die Enkel des einen Sohnes erben.

Hier gibt es zwei völlig verschiedene Rechtskonstrukte.

Es gibt das gemeinsame Testament. Das ist dadurch gekennzeichnet, das es von den Ehegatten gemeinsam verfasst wird und nach den Tod einen Ehegatten nicht mehr aufgehoben werden kann. Es hat also Prioriät gegenüber späteren Testamenten des überlebenden Ehegatten.

Davon zu unterscheiden ist eine Vor- und Nacherbschaft. Hier hat der Vorerbe, sofern er nicht explizit befreit wird, nur eine einem Niesbraucher vergleichbare Stellung. D.h. er darf das Erbe zwar gebrauchen, aber nicht verbrauchen. Die Nacherbfolge kann dabei grundsätzlich nicht geändert werden. ( 2065 BGB ).

Für die Frage des Pflichtteils würde es eine Rolle spielen, wenn die Pflichtteilsberechtigten Nacherben sind. Da das hier nicht der Fall ist, kann es den Söhnen ziemlich egal sein, und sie können einfach den Pflichtteil verlangen.

Die zweite Ehefrau ist Alleinerbin, beide Söhne können nur den Pflichtteil geltend machen. Wenn der Vater und seine Ehefrau keine Gütertrennung vereinbart hatten beträgt der Pflichtteil der Söhne je 1/8 (insgesamt also 1/4), die Ehefrau bekommt 3/4 des Vermögens.

Es mag ja sein, dass der Vater dem "enterbte" Sohn sogar den Pflichtteil entziehen wollte, dies ist aber nur in ganz, ganz wenigen Ausnahmefällen tatsächlich möglich: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2333.html

Wenn der Vater und seine Ehefrau keine Gütertrennung vereinbart hatten beträgt der Pflichtteil der Söhne je 1/8 (insgesamt also 1/4), die Ehefrau bekommt 3/4 des Vermögens.

Jein. Die Ehefrau bekommst 100% des Nachlasses und die Söhne können von der Ehefrau jeweils 1/8 des Wertes des Nachlasses in bar verlangen.

Einer wurde ausdrücklich im Testament enterbt,

geht nicht, der Sohn hat Anspruch auf den Pflichtteil, das ist die Hälfte dessen, was ihm normal zusteht. Sohn 2 hat Anspruch auf seinen Teil.

geht nicht

Geht schon (§ 2503 (1) Satz 1 BGB nennt dies sogar als Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch). Ein Pflichtteil ist auch kein Erbteil.

@jurafragen

Der Enzug des Pflichtteils muß im Testament ganz explizit genannt und begründet werden §2336 Abs 2 BGB. Also etwa so:

"hiermit entziehe ich xy den Pflichtteil weil er meine Mutter getötet hat."