Mieterhöhung für Untermieter

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Mieterhöhung Musterschreiben

MIETER & VERMIETER / MIETERHÖHUNG / MIETVERTRAG Möchte der Vermieter die Miete nach §558 BGB erhöhen, muss er sich an gewisse Regeln halten, ohne die eine Ankündigung der Mieterhöhung keine Gültigkeit hat. In erster Linie muss die Ankündigung der Mieterhöhung in Textform erfolgen, wobei dieses sowohl per Post, per E-Mail als auch per Fax geschehen darf. Eine Unterschrift des Vermieters ist hierbei nicht zwingend erforderlich, jedoch muss eindeutig erklärt werden und sichtbar sein, wer als Vermieter die Erklärung abgibt. Grundsätzlich ist eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erst nach einerWartefrist von 15 Monaten (§558 Abs.1 BGB) möglich, in welcher der Mietzins nicht erhöht worden sein darf.

Zusätzlich darf die Miete, nach § 558 Abs.3 BGB, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren um nicht mehr als 20% angehoben werden, selbst wenn hierdurch der ortsübliche Mietspiegel nicht erreicht wird.

Das Ankündigungsschreiben bedarf keiner besonderen Rechtsform, dennoch müssen die Gründe für eine geplante Mieterhöhung nach §558 BGB aufgeführt werden. Weitere wichtige Punkte, die Vermieter bei einer Mieterhöhungsschreiben beachten müssen findet man hier. Eine schriftliche Ankündigung zur Mieterhöhung könnte dem entsprechend so aussehen:

Ort, Datum

Name und Anschrift Vermieter Musterstraße 1 12345 Musterstadt Name und Anschrift Mieter Musterstraße 2 12345 Musterstadt Sehr geehrte(r) Herr / Frau ____________, gem. §558 BGB möchte ich Sie um die Zustimmung zu einer Mieterhöhung für die von Ihnen seit dem ________________ bewohnte Wohnung _________________, Etage, ggf. Wohnungsnummer in ___________________ bitten. Der von Ihnen gezahlte Mietzins beträgt _______,__ Euro per m² zzgl. der laufenden Betriebs- und Nebenkosten. Dieser Betrag liegt unterhalb der für die Stadt / die Gemeinde / den Kreis ________ geltende Mietspiegel, welcher derzeit ______ Euro / m² entspricht. Da die Mieter sich innerhalb der vergangen 15 Monate nicht verändert hat und zudem im Zeitraum der letzten 3 Jahre um nicht mehr als 20% erhöht hat, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung gegeben. Bedingt durch die Mieterhöhung in Höhe von , Euro beträgt Ihre neue Miete _____,___ Euro. Diese ist mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Erhalt dieses Schreibens, also zum 01.Monat.Jahr, zu entrichten. Ich möchte Sie bitten, dass Sie diesem Mieterhöhungsverlangen bis zum ___________ schriftlich zustimmen. Versäumen Sie diese Frist, bin ich dazu berechtigt die Zustimmung zur Mieterhöhung auf dem Rechtsweg einzufordern. Zudem möchte ich Sie gerne darauf hinweisen, dass Ihnen gem. § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht zusteht, welches ebenfalls innerhalb einer Frist von zwei Monaten vorliegen muss. Freundlichen Grüßen Ihr Vermieter

Anmerkung: Für die Richtigkeit und Aktualität dieses Musterschreibens für eine Mieterhöhung können wir nicht garantieren und haften.

http://www.hausverwalter-vermittlung.de/blog/mieterhoehung-musterschreiben

Phil108 
Fragesteller
 31.01.2012, 16:06

Danke, hilft mir echt weiter!

johnnymcmuff  10.02.2012, 14:50
@Phil108

Schön,wenn man helfen kann.

Wenn ich mich recht erinnere dann kannst du bis 20%,nicht aber über die höhe des Mietspieges in eurer Gegend erhöhen.Ich würde dir auch raten eine Kaltmiete zu verlangen und dann die Betriebskosten extra zu berechnen.Zum Beispiel durch 2 Personen.Fristen würde ich erstmal ignorieren und abwarten was das Amt sagt.Ihr wohnt ja schon lange zusammen und da ist eine Anpassung völlig normal....

Phil108 
Fragesteller
 31.01.2012, 09:31

20 Prozent! Interessant! Dann dürfte ich ja nur auf 180 EUR erhöhen.

Könnte ich in zwei Monaten die Miete wieder um 20 Prozent erhöhen oder muss ich eine bestimmte Zeit mit einer erneuten Erhöhung warten?

helmutgerke  31.01.2012, 09:45
@Phil108

erneute Mieterhöhung nach zwei Monaten ist ausgeschlossen - siehe;

§ 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichmiete)

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit fünfzehn Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

Phil108 
Fragesteller
 31.01.2012, 16:07
@helmutgerke

Danke! Macht Sinn!

Du kannst die Miete sofort erhöhen! Vorher würde ich es ihm allerdings doch persönlich mitteilen, zumal er schon lange bei Dir wohnt! Auch 190 Euro sind recht wenig für 20m2, ich selbst habe für mein Zimmer, das 14qm2 groß ist ( allerdings noch gr. Küchenmitbenutzung) hier in Göttingen 240 Euro genommen und viele fanden das auch noch unter Preis! Ich denke also, Du brauchst kein schlechtes Gewissen zu haben! Grüße!

Phil108 
Fragesteller
 31.01.2012, 08:59

Hi Liese05, klingt ja alles wunderbar. Da gibt es also keine Fristen, wie du sagst.

Mal rein hypothetisch angenommen, ich würde jetzt die Miete auf zum Beispiel 500 EUR erhöhen - mit sofortiger Wirkung -, das könnte der Mieter doch auf die Schnelle gar nicht bewältigen.

Ich weiß, dass 150 und selbst 190 EUR nicht wirklich viel Geld sind für die Quadratmeter. Aber ich selber zahle für die ganze Wohnung (70 m2) mit Nebenkosten ca. 350 EUR. Ist ein altes (fast schon renovierungsbedürftiges) Haus.

helmutgerke  31.01.2012, 09:47

Du kannst die Miete sofort erhöhen!

Nein

siehe;

§ 558 b BGB

(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

Ich würde dringend eine Kaltmiete vereinbaren, und die Nebenkosten teilweise nach Personen und nach Fläche aufteilen.

Phil108 
Fragesteller
 31.01.2012, 09:32

Macht die Sache eben wesentlich komplizierter, alles einzeln zu berechnen. Diesen Pauschalbetrag von 150 inkl. Nebenkosten hat das Amt nie beanstandet. Deshalb würde ich es auch gerne weiter so handhaben, wenn möglich.

fs112  31.01.2012, 13:56
@Phil108

Joah klar, ist ja deine Sache. Und eben auch dein Risiko als Hauptmieter, aber wenn sich die letzten Jahre so eingependelt haben, ist es ja okay.